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Tunneldurchfahrt, nach den neuen europaische Vorschriften


Gefahrgutbeauftragter: Erfahrungsaustausch und Tipps für Gefahrgutbeauftragte. Unser Forum Gefahrgutbeauftragter behandelt Fragen wie, wie werde ich Gefahrgutbeauftragter und welche Anforderungen muss ich erfüllen? Welche Schulungen und Qualifikationen benötige ich, um Gefahrgutbeauftragter zu werden? Welche Aufgaben hat ein Gefahrgutbeauftragter und was sind die wichtigsten Verantwortlichkeiten? Welche gesetzlichen Vorschriften und Standards müssen Gefahrgutbeauftragte beachten und wie werden diese überwacht? Wieviel verdient ein Gefahrgutbeauftragter?


Thorsten82 Geschrieben am 15 September 2007



Dabei seit
15 September 2007
25 Beiträge
Kann mir jemand bei dieser Frage weiterhelfen oder einen Tip geben? Vielen Dank im Voraus!

"Ein Lastwagen mit zehn Paletten à 50 Flaschen „Benzin in 1-Literflaschen“ will einen Straßentunnel in den Alpen befahren, der ein Durchfahrtsverbotsschild für Gefahrgüter sowie das Zusatzschild mit der Aufschrift „D“ trägt. Darf der LKW den Tunnel durchfahren, wenn man voraussetzt, dass das Land die neuen europäischen Vorschriften, die spätestens bis zum Jahr 2010 umgesetzt
werden müssen, schon komplett anwendet?"

Mögliche Antworten:
- Ja
- Ja, aber nur zwischen 22 und 6 Uhr
- nein

CARGOFORUM PARTNER

Mayerhofer Geschrieben am 15 September 2007



Dabei seit
14 Mai 2005
722 Beiträge
Für Benzin 1203 gilt der Tunnelbeschränkungscode (TBC) D1E.

D.h.
Beschränkungen für für gefährliche Güter, die zu einer/einem

sehr großen Explosion ( "B"-Güter)
großen Explosion
Freiwerden giftiger Stoff
großen Brand
führen können.

Die Beschränkung nach D1E lautet:
Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorie E
Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorie D bei der Beförderung in loser Schüttung oder in Tanks.

Ich denke dass der TBC D1E eine Erleichterung gegenüber dem TBC D ist und du somit den Tunnel damit durchqueren darfst, da die Durchfahrt nach D nur für loser Schüttung und in Tanks gilt (ohne Gewähr).

Benzin 1203 hat übrigens eine Freistellung nach Kapitel 3.4 (LQ 4) wenn die Innenverpackung nicht 3 Liter übersteigt. Wieviele Flaschen sollen in einen Karton? Denn die höchstzulässige Bruttomasse von 30 Kg/Karton darf nicht überschritten werden bei der Anwendung von LQ!

Inwiefern die Anwendung bei LQ die TBCs beinflussen und ob bei der Beförderung von Zusammengesetzten Verpackungen die Einhaltung der TBCs umgangen werden kann weiß ich nicht.

wildcat1977 Geschrieben am 16 September 2007



Dabei seit
16 September 2005
23 Beiträge
Hallo,

gemäß Unterabschnitt 8.6.3.3 sind die Tunnelregelungen erst bei kennzeichnungspflichtigen (über 1000P) Transporten zu berücksichtigen.

UN 1203 ist der Beförderungskategorie 2 zugeordnet. Bedeutet, dass der LKW durch den D-Tunnel fahren darf, sofern er nicht mehr als 333L Benzin an Bord hat.

Demnach habt ihr also 3 Möglichkeiten:

Möglichkeit 1:

Freistellung nach 1.1.3.6 nutzen, indem 1 Fahrzeug mit 6 Pal, und 1 Fahrzeug mit 4 Paletten los geschickt wird.

Möglichket 2:

LQ Regelung anwenden. Wie Mayerhofer schon gesagt hat, darf die Menge je Innenverpackung 3 Liter nicht überschreiten. Und das Versandstück selbst, darf nicht schwerer sein als 30Kg brutto.

In Unterabschnitt 3.4.5 ist angegeben, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit die übrigen Kapitel der ADR (also auch die Tunnelvorschriften) nicht für den Transport dieses Stoffes gelten.

Möglichkeit 3:

Alternativroute ohne Tunnel wählen.

Liebe Grüße aus Koblenz.

Eure Wildcat

frankenstein Geschrieben am 16 September 2007



Dabei seit
11 August 2005
198 Beiträge
Welches Land führt denn die Vorschriften schon aus? Nach meinem Wissensstand noch nicht mal Österreich, von dem her ist die Frage schon sehr theoretisch.

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