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Unvollständige Ausfuhranmeldung Warennummern


Außenhandel und Zoll: Tipps und Tricks für eine erfolgreiche Abwicklung im internationalen Handel. Unser Forum Außenhandel und Zoll, allgemeine Themen, behandelt Fragen wie, welche Rolle spielen Zollformalitäten beim Außenhandel? Wie läuft die Zollabfertigung beim Außenhandel ab? Welche Dokumente sind im Außenhandel für die Zollabfertigung erforderlich? Welche Rolle spielen Freihandelsabkommen im Außenhandel?


Clara Geschrieben am 07 Februar 2008



Dabei seit
07 Februar 2008
3 Beiträge
Hallo Zusammen,

gerade angemeldet und schon eine Frage.

Wir liefern für einen in Deutschland ansässigen Kunden, eine komplette Industrieanlage nach Russland.

Die Vertragspositionen sind zu sog. Gewerken zusammengefasst. d. h. z. B. Pos. 1 des Vertrages ist eine Pumpstation, bestehend aus Pumpen, Behältern, Schaltschränken, etc. Das ganze wird geliefert FCA unser Werksgelände.

Der Endkunde hat nun eine statistische Warennummer für die gesamte Postition vorgegeben, die in der Ausfuhranmeldung angegeben werden soll. Diese lautet 84...... und ist eigentlich nur passend für die Pumpen. Die statistische Warennummer für die Behälter ist eigentlich 73.., Für die Schaltschränke 85... usw.

Ist es korrekt, wenn wir nur die vom Kunden vorgegebene statistische Warennummer in der unvollständigen Ausfuhranmeldung angeben? Abgelöst wird diese ja beim Zollamt durch unseren deutschen Auftraggeber.

Danke für Eure/Ihre Antworten

Grüße
Clara

CARGOFORUM PARTNER

Zeemo Geschrieben am 08 Februar 2008



Dabei seit
28 Januar 2005
381 Beiträge
Meiner Meinung nach ist dies nicht korrekt.

Wenn z.B. ein Behälter, der für sich genommen in 73 gehörte, fest verbundener Bestandteil einer solchen Pumpe wäre, dann müsste er nicht gesondert aufgeführt werden. Das scheint hier aber nicht der Fall zu sein, es muss schon jede Ware einzeln aufgeführt werden. Gerade in der Ausfuhr wird darauf jedoch in der Praxis gerne verzichtet - allerdings ist das schon alleine im Hinblick auf etwaige Genehmigungsvorbehalte (Ausfuhrkontrolle!) problematisch.

Es gibt zwar noch das ominöse Kap. 98 der Kombinierten Nomenklatur, mit dem sogenannte "vollständige Fabrikationsanlagen" eingereiht werden können. Allerdings benötigt man dazu besondere Genehmigungen des statistischen Bundesamtes, das scheint eine recht aufwändige Sache zu sein. Ich schätze, hier ist es einfacher, alles auszutarifieren.

betterorange Geschrieben am 08 Februar 2008



Dabei seit
02 April 2007
1271 Beiträge
Hallo Clare, das ist wie bei Radio Eriwan. Wenn die Anlage komplett verkauft wird und nicht jedes Einzelteil wertmässig in der Rechnung erfasst wird, kann es schon zutreffen, dass nur eine Tarifummer 84.. anzuwenden ist.

Schliesslich gehören zu einer modernen Pumpanlage auch Steuerungen etc.

Im Anlagentransport ist das nichts aussergewöhnliches.

Lass Dich im Zweifel bei deinem zuständigen Zollamt kurz beraten, die kennen solche Fälle.


Cheers, b.o.

Zeemo Geschrieben am 08 Februar 2008



Dabei seit
28 Januar 2005
381 Beiträge
Welche Gesamtrechnung am Ende ausgestellt wird und wie die detailliert die einzelnen Gewerke dann aufgeführt sind, spielt m.E. für die Einreihung der Ware keine Rolle.

Mal wieder ein Fall von "Theorie und Praxis", schätze ich.

amothie Geschrieben am 09 Februar 2008



Dabei seit
23 August 2007
164 Beiträge
Hi Clara,

das nur eine Stat.WA angegeben wird für die gesamte Anlage ist normal. Auch wenn diese noch zerlegt auf LKW's transportiert wird und somit wie Zeemo schreibt zwar einzelne Teile sind, gehören diese doch zu der Anlage, die nicht nur aus der Pumpe (Haupteigenschaft und Zweck der Anlage) sondern auch aus Steuerungen, Leitungen, Rohre, Schellen, Schrauben, Schläuche, etc besteht.

Wir machen das laufend mit unseren Produktionsanlagen für die Getränkeindustrie bestehend aus Pumpen, Steuerungen, Edelstahltanks, Rohren, etc. Auch diese werden auf 3 oder vier LKW's teilmoniert transportiert. Jeder LKW hat eine Teilrechnung (z.B. Teil 1 von 3 - Anlage zur Getränkeherstellung um Tanks, Pumpen und Steuerung) und wird in einer Position auf der AE im Kapitel 84 eingestuft.

Das Kapitel 98 der Stat.WA ist in der Tat nur für komplette Fabrikationsanlagen (auch diese werden üblicherweise in Einzelteilen geliefert) und haben mehrere Funktionen gleichzeitig. Deshalb kann man diese nicht nach einer Hauptfunktion einstufen und kann dann auf dieses Kapitel 98 zurückgreifen. Richtig ist auch, das die Verwendung dieses Kapitels vom Stat.Bundesamt vorher genehmigt werden muss.

Die Zollämter in der EU haben mit dieser Handhabung im Normalfall kein Problem (allerdings sollte man auch bei Pumpen an eventuelle Ausfuhrlisten und Dual-Use denken !).

Die Einfuhr in Russland ist ähnlich 'problemlos', soweit man das von den dortigen Verhältnissen behaupten kann. Ein Blockheizkraftwerk stand 8 Tage auf dem LKW im Zollterminal, während zwei andere innerhalb von 4 Stunden abgefertigt war (bei identischer Doku). Hängt halt auch viel von dem dortigen Zollbroker und den russischen Zöllnern ab, die sich auch nicht scheuen einfach mal in Deutschland anzurufen und das eine oder andere aus den Dokumenten oder Kaufverträgen direkt beim Lieferant abzufragen (oder besser nachzuprüfen - ob sie das dürfen?? - naja, dann steht halt der LKW ein bisschen).

Gruß,
amothie

Dathoffi Geschrieben am 13 Februar 2008



Dabei seit
26 Juli 2007
67 Beiträge
Zur Klarstellung:

Die oben beschriebenen Möglichkeiten, mögen in der Praxis mit Absprache der Zollämter funktionieren. Die Zollrechtliche Seite, lässt da allerdings weniger Spielraum.

Grundsätzlich muss Ware, die von ihrer Natur her eindeutig bestimmbar ist, klar in die Nomenklatur eingereiht werden. Speziell für den Anlagenbau ist dies nur schwerlich möglich, weshalb eine Genehmigung des StBA beantragt werden kann, um die Waren nur in die Kap. einreihen zu müssen (Kap.: 73, 84, 85, 90, 99). Dieses sind die einzigen beiden Möglichkeiten um zu 100% dem geltenen Zollrecht zu entsprechen.

Der_Staufer Geschrieben am 13 Februar 2008



Dabei seit
11 Februar 2008
979 Beiträge
Zeemo wrote:

Es gibt zwar noch das ominöse Kap. 98 der Kombinierten Nomenklatur, mit dem sogenannte "vollständige Fabrikationsanlagen" eingereiht werden können. Allerdings benötigt man dazu besondere Genehmigungen des statistischen Bundesamtes, das scheint eine recht aufwändige Sache zu sein. Ich schätze, hier ist es einfacher, alles auszutarifieren.
Das ist keine aufwändige Sache. So hat man die Arbeit nur ein Mal, anstatt die Gewerke einzeln unzutreffend einzureihen.

Dathoffi Geschrieben am 14 Februar 2008



Dabei seit
26 Juli 2007
67 Beiträge
Stimme Der_Staufer hier voll zu, vorallem seinem Punkt unzutreffend, denn diese Gefahr besteht hier, und kann evtl. einen nicht zu kalkulierenden Aufwand nach sich ziehen.

Clara Geschrieben am 18 Februar 2008



Dabei seit
07 Februar 2008
3 Beiträge
Hallo an alle,

ich danke vielmals für die Antworten und Anregungen :-)
Im Großen und Ganzen denke ich, haben wir keine groben Fehler begangen, zumal unser deutscher Kunde uns diese Vorgabe zur Austellung der unvollständige AE übergeben hat.

Eine komplette Anlage gem. Kap. 98 hatten wir bei einem anderen Projekt angemeldet und vom Statistischen Bundesamt eine Genehmigung erhalten die Waren der Kap 73, 84,85 etc. und 99 jeweils zusammenzufassen. Allerdings hatten die russischen Zöllner mit dem Verfahren Probleme, so dass wir doch für jedes Packstück im Container stat. Warennummern nachreichen mussten. Das Ergebnis war, dass eine ganze Reihe von Containern im Zoll standen. :twisted:

Grüße
Clara

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