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Wiedereinfuhr nach erfolgter Rep. allerdings! Freie Ausfuhr
Außenhandel und Zoll: Tipps und Tricks für eine erfolgreiche Abwicklung im internationalen Handel. Unser Forum Außenhandel und Zoll, allgemeine Themen, behandelt Fragen wie, welche Rolle spielen Zollformalitäten beim Außenhandel? Wie läuft die Zollabfertigung beim Außenhandel ab? Welche Dokumente sind im Außenhandel für die Zollabfertigung erforderlich? Welche Rolle spielen Freihandelsabkommen im Außenhandel?Gehe zu Seite 1, 2 Weiter
varo |
Geschrieben am 08 April 2008
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Dabei seit 08 November 2006 66 Beiträge
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Hallo Leute!
Ich hätte mal eine knifflige Frage: Unsere Export-Abt. hat eine Sendung vor einigen Wochen nach US exportiert (als freie Ausfuhr Verf. 1000) nun kommt die Sendung zurück und siehe da, es hätte im Export ein Rep-Vormerk erstellt werden sollen.
Meine Frage= kann ich mit einer freien Ausfuhr trozdem eine Wiedereinfuhr nach erfolgter Ausbesserung durchführen?
Wie funktioniert das im Detail? Ich brauch auf jeden Fall eine Rechnung über die Wertsteigerung. Ist das Verfahren 6110 dann korrekt?
Vielen Dank im Voraus,
LG
VarO
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waldorf |
Geschrieben am 08 April 2008
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Dabei seit 23 Juli 2007 1705 Beiträge
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Grundsätzlich ist die falsche Ausfuhranmeldung noch zu heilen. Die eigentlich erforderliche passive Veredelung muss nachträglich bewilligt werden. Die ursprünglich erstellte Ausfuhranmeldung muss für ungültig erklärt werden und eine neue Zollanmeldung zur Überführung in die PV abgegeben werden. Rechtsgrundlage ist Art. 508 ZK-DVO. Weitere Infos in der Dienstanweisung Z 1601 Absatz 17.
Wenn die Höhe des verlorengegangenen Zollvorteils den Aufwand rechtfertigt, würde ich mich wegen der Einzelheiten mit dem Zollamt oder dem Hauptzollamt in Verbindung setzen.
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Der_Staufer |
Geschrieben am 08 April 2008
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Dabei seit 11 Februar 2008 979 Beiträge
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Morgen dazu mehr von mir. Aber allzu große Hoffnungen würde ich mir, nach meinem momentanen Wissensstand, nicht machen, dass da nachträglich etwas geheilt werden kann.
Grundsätzlich erfolgt durch Überführung in das Ausfuhrverfahren und nach körperlichem Ausgang der Ware der Statuswechsel. Aus der Gemeinschafts- ware wird eine Nichtgemeinschaftsware. Das soll noch nicht das Problem sein.
Ist denn anhand der Ware eindeutig nachweisbar, dass es überhaupt Veredelungserzeugnisse sind? Es ist doch meiner Meinung nach für den Zoll nicht nachweisbar, ob ein Vormaterial veredelt wurde oder ob ganz einfach ein in der USA hergestelltes Erzeugnis geschickt wurde?
Aber morgen dazu genaueres und mehr.
Zuletzt bearbeitet von Der_Staufer am 09 Apr 2008 - 17:23, insgesamt einmal bearbeitet |
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Zeemo |
Geschrieben am 08 April 2008
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Dabei seit 28 Januar 2005 381 Beiträge
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Hi, VarO,
obwohl ich mich mit PV-Verfahren nicht besonders gut auskenne: ich vermute, dass es möglich ist.
Waldorf hat schon auf die Möglichkeit gem. Art. 508 ZK-DVO hingewiesen, PV-Bewilligungen rückwirkend zu erteilen. Das setzt aber voraus, dass die ursprüngliche Ausfuhranmeldung für ungültig erklärt werden kann. Dies ist in Art. 66 ZK i.V.m. Art. 251 ZK-DVO geregelt. So wie ich es sehe, kann die ursprüngliche Ausfuhranmeldung für ungültig erklärt werden, obwohl die Ware bereits ausgeführt worden war, da hier ganz konkret auf Art. 508 ZK-DVO Bezug genommen wird. Die Ausfuhr darf allerdings nicht länger als 3 Monate her sein.
Der Antrag auf Ungültigkeitserklärung der Ausfuhranmeldung sollte schriftlich (formlos) erfolgen und auf o.g. Artikel hinweisen. Wichtig ist auch, dass der Antrag mit dem Irrtum begründet wird. Es muss also nachgewiesen werden, dass schon zum Zeitpunkt der Ausfuhr bekannt war, dass die Ware in den USA repariert werden sollte.
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betterorange |
Geschrieben am 09 April 2008
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Dabei seit 02 April 2007 1271 Beiträge
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Wenn es sich um z.B. eine Maschine mit entsprechend eingestanzten Nummern handelt, die durchgehend auf Rg., Lieferschein (AE?) vermerkt sind. sollte die Beantragung als Rückware kein Problem darstellen, da ja auch normal verkaufte Ware nach Nichtabnahme oder im Garantiefall zurückgeliefert wird.
Lückenlose Dokumentation hilft, dem Zoll das Verfahren verständlich zu machen.
Hatten wir für unsere Kunden noch nie Probleme mit.
Cheers, b.o.
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varo |
Geschrieben am 09 April 2008
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Dabei seit 08 November 2006 66 Beiträge
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Hallo Leute!
Vielen Dank für die Informationen! Ich werde mich mal bei unserem Zoll schlau machen und in Erfahrung bringen ob es für unsere Ware möglich ist (bzw. auch sinnvoll ist) Es handelt sich hierbei um Teststreifen (3822 0000) die ohnehin zollfrei sind. Allein der Kunde besteht darauf (will selbst die EUST nicht zahlen) :roll:
Danke nochmalls!
LG
VarO
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waldorf |
Geschrieben am 09 April 2008
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Dabei seit 23 Juli 2007 1705 Beiträge
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Wenn es nur um die EUSt geht (und der Einführer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist), kannst Du Dir das Gespräch mit dem Zoll schenken: eine nachträgliche Bewilligung für eine PV oder Ausbesserung bekommst Du nicht. Und da ja an der Ware im Ausland etwas getan wurde, scheitert eine Rückwarenabfertigung ebenfalls.
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Der_Staufer |
Geschrieben am 09 April 2008
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Dabei seit 11 Februar 2008 979 Beiträge
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betterorange wrote: |
Wenn es sich um z.B. eine Maschine mit entsprechend eingestanzten Nummern handelt, die durchgehend auf Rg., Lieferschein (AE?) vermerkt sind. sollte die Beantragung als Rückware kein Problem darstellen, da ja auch normal verkaufte Ware nach Nichtabnahme oder im Garantiefall zurückgeliefert wird.
Cheers, b.o. |
Totaler Quatsch.
Eine Rückware muss unverändert sein. Was hier ja nicht der Fall ist. Daran scheitert die Rückwarenabfertigung.
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Der_Staufer |
Geschrieben am 09 April 2008
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Dabei seit 11 Februar 2008 979 Beiträge
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varo wrote: |
Hallo Leute!
Vielen Dank für die Informationen! Ich werde mich mal bei unserem Zoll schlau machen und in Erfahrung bringen ob es für unsere Ware möglich ist (bzw. auch sinnvoll ist) Es handelt sich hierbei um Teststreifen (3822 0000) die ohnehin zollfrei sind. Allein der Kunde besteht darauf (will selbst die EUST nicht zahlen) :roll:
Danke nochmalls!
LG
VarO |
Naja, ich gehe davon aus, dass der Kunde zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Dann ists doch unsinnig.
von zoll.de:
Rückwirkende Bewilligung
Bei Erteilung einer rückwirkenden Bewilligung wird der Bewilligungsinhaber behandelt, als ob er von Anfang an im Besitz einer entsprechenden Bewilligung gewesen wäre.
Eine rückwirkende Bewilligung ist in folgenden Fällen möglich:
- Eine Bewilligung ist bereits beantragt. Bis zur Bewilligungserteilung kann das Hauptzollamt zulassen, dass bereits Waren der vorübergehenden Ausfuhr in das Verfahren übergeführt werden können. Eine rückwirkende Bewilligung wird frühestens ab dem Datum der Vorlage des Antrags auf Bewilligung wirksam. Bei der Abwicklung der rückwirkenden Bewilligung sind die Einzelheiten mit dem bewilligenden Hauptzollamt abzusprechen (Artikel 508 Abs. 1 ZK-DVO).
Haben wir hier nicht.
Es wird die Erneuerung einer vorausgegangenen, jetzt unwirksamen Bewilligung (für den denselben Vorgang und dieselben Waren) beantragt, die der Antragsteller weiterhin in Anspruch genommen hat.
Die Rückwirkung kann sich wegen der Verjährung jedoch maximal auf drei Jahre erstrecken (Artikel 508 Abs. 2 ZK-DVO).
Haben wir hier auch nicht.
In Ausnahmefällen kann die Bewilligung längstens für einen Zeitraum von einem Jahr von dem Zeitpunkt der Antragstellung erteilt werden, falls es wirtschaftlich notwendig ist und keine betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit vorliegt (Artikel 508 Abs. 3 ZK-DVO).
Die Entscheidung trifft in jedem Fall das zuständige Hauptzollamt.
Und hier fehlt es meiner Meinung nach an der wirtschaftlichen Notwendigkeit, da es nur um EUST geht.
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Zeemo |
Geschrieben am 10 April 2008
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Dabei seit 28 Januar 2005 381 Beiträge
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Mal ganz allgemein: das mit der EUSt. ist so eine Sache. Bei Verfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung und Rückware wird gerne mit Verweis auf den Vorsteuerabzug abgelehnt. Es gibt aber meines Wissens keine Vorschrift, die dies generell als Grund zur Ablehnung zulässt.
Denn schließlich kann es zwei Gründe geben, die eine Erstattung der EUSt. bei zollfreien Waren sinnvoll erscheinen lassen:
1.) Es kann Tatbestände geben, die dazu führen, dass der Vorsteuerabzug der EUSt. eben doch nicht möglich ist.
2.) Bei sehr hohen Warenwerten ist der EUSt.-Betrag so hoch, dass er - gerade für kleinere Unternehmen - zu Liquiditätsproblemen oder zumindest doch für Zinsbelastungen führen kann.
Gehe aber mal nicht davon aus, dass es hier um derart hohe Beträge geht. Wollte es nur generell mal anmerken.
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betterorange |
Geschrieben am 10 April 2008
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Dabei seit 02 April 2007 1271 Beiträge
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Der Staufer/quote]
Totaler Quatsch.
Eine Rückware muss unverändert sein. Was hier ja nicht der Fall ist. Daran scheitert die Rückwarenabfertigung.[/quote]
Soviel Ahnung und Erfahrung möchte ich auch mal haben.
Wenn Du noch nie eine Maschine nach Gebrauch in kurzer Zeitspanne wieder eingeführt hast, musst Du so schreiben, Du wirst es nicht besser erfahren haben.
Unter dem Gesichtspunkt der Zollfreiheit sieht das Verfahren natürlich ganz anders aus, ausser der Einführer wäre nicht vorsteuerabzugberechtigt.
Viel Spass noch beim Quatschen,
b.o.
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Der_Staufer |
Geschrieben am 10 April 2008
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Dabei seit 11 Februar 2008 979 Beiträge
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Zitieren:: |
So viel Ahnung und Erfahrung möchte ich auch mal haben.
Wenn Du noch nie eine Maschine nach Gebrauch in kurzer Zeitspanne wieder eingeführt hast, musst Du so schreiben, Du wirst es nicht besser erfahren haben.
Unter dem Gesichtspunkt der Zollfreiheit sieht das Verfahren natürlich ganz anders aus, ausser der Einführer wäre nicht vorsteuerabzugberechtigt.
Viel Spass noch beim Quatschen,
b.o. |
Nein. Es ist eben komisch, dass immer und überall irgendwelche Leute (bitte: nicht negativ sehen!) mitsprechen wollen bei Themen, von denen sie keine Ahnung haben. Ich gehe ja auch nicht zum KFZ-Meister und laber den mit irgend einer Story voll, die aus technischer Sicht absolut nicht möglich ist... Leider machen das auch oft Zollbeamte: Reden, ohne sich auszukennen...
Passt zwar nicht ganz:
"Es ist besser, Schweigend für einen Dummkopf gehalten zu werden, als den Mund aufzumachen, um es zu beweisen." -Chinesisches Sprichwort.
Was wäre denn geschehen, wenn der Themenersteller sich an deinen Rat gehalten hätte? Er hätte sich beim Zoll blamiert. Ich meine hier geht es ja nicht um was wichtiges. Aber wenn aufgrund eines falschen, aber gut gemeinten Rat etwas schief geht, dann ist die Enttäuschung groß. Bei jedem Beteiligten.
Man hätte auch so formulieren können "Käme denn keine Abfertigung als Rückware in betracht?" So hätte diese Situation vermieden werden können.
Sehe daas bitte nicht als angriff, sondern als konstruktive Kritik.
Viele Grüße
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betterorange |
Geschrieben am 10 April 2008
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Dabei seit 02 April 2007 1271 Beiträge
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Lieber Staufer, aus den Zollanleitungen zitieren kannst Du ganz gut, mit der entsprechenden praktischen Erfahrung steht es wahrscheinlich auch sehr gut.
Allerdings darfst Du dich in der netten Ausdrucksfall mit Deinen Leuten sicher so austauschen.
varo seies belassen, was gemacht wird.
b.o.
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Dathoffi |
Geschrieben am 10 April 2008
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Dabei seit 26 Juli 2007 67 Beiträge
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Sorry Der_Staufer, aber du irrst hier tatsächlich.
Natürlich hast du recht, das die Ware im ausland nicht verändert worden sein darf um eine Rückware bewilligt zu bekommen, allerdings ist es bei einer Reparatur so, das überprüft werden muss, welche Reparaturvorgänge vorgenommen wurden.
Wenn die Ware als Maschine ausgeführt wurde, und die Reparaturen im Rahmen der erhaltung der Ware und ihrer Funktion stattgefunden haben, so gilt die Ware als zollrechtlich nicht behandelt, sollte sie jedoch bsw. lackiert worden sein, weil es "hüpscher" ist oder ähnliches, so gilt die Ware nicht mehr als unverändert.
Sollte also die Sicherung der Nämlichkeit nachgewiesen werden können, ist auch hier möglicherweise eine Rückwarenabwicklung möglich
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Zeemo |
Geschrieben am 10 April 2008
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Dabei seit 28 Januar 2005 381 Beiträge
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Fragen wir doch mal Varo, ob die Teststreifen irgendwie verändert worden sind in den USA:
Varo, sind die Teststreifen in den USA in irgendeiner Form verändert worden? Wenn ja, wie genau?
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