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Schadenshaftung nach ADSP (Güterkraftverkehr)


mosjka1 Geschrieben am 28 April 2008



Dabei seit
09 Juli 2007
34 Beiträge
Grundhaftung 5€/kg
Max.1 Mio. € je Schadensfall, 2 SZR/kg


Beim Entladen der Teilpartie Fotopapiere stellt sich bei 2 EWP heraus, dass jeweis die beiden unteren Kartons aufgerissen und das Fotopapier auf der Seite eingerissen ist. Warenwert je Karton 54€(Gewicht je Karton 6kg). Bei der Übernahme wurde vom Fahrer reine Quittung gegeben.

a) Welche Schadensart liegt hier vor?
...ein Güterschaden.

b) an wenn Schadensansprüche stellen?
...an den Spediteur.

c) Berechnen Sie den Betrag, der dem geschädigtem Unternehemen zu ersetzten ist (1 SZR = 1,3205 €)

Hier bin ich mir nicht sicher. Soll man jetzt 2 Ktn x 6kg x 5€ berechenen oder 2 Ktn x 2 SZR x 1,3205 € ?

Helft mir bitte auf die Sprünge.

Bedanke mich im Voraus

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mosjka1 Geschrieben am 29 April 2008



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09 Juli 2007
34 Beiträge
Muss hier mit 5€ je kg oder 2 SZR/kg gerechnet werden? Wann rechnet man in diesem Fall mit SZR, wann mit 5€? Leute hilfeee...

TenshiX Geschrieben am 29 April 2008



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09 Oktober 2007
62 Beiträge
EDIT: Hab mir eben die Überschrift des Topics angesehen. Also nach ADSp. Lass trotzdem beide Varianten drinnen.


Du hast von mir eine Email mit einer Auflistung sämtlicher Haftungsfälle bekommen. Die wird dir sicher Aufschluss geben.

Um dir die Antwort aber schonmal vorab geben zu können.

2 SZR haftet man grundsätzlich nur bei Seeverkehr.
Da es sich um so eine kleine Teilpartie handelt und es nur Papiergüter sind vermut ich aber dass du damit den normalen Güterkraftverkehr meinst. o.o Berichtige mich sollte es doch anders sein.

Jedenfalls, es ist ein Güterschaden, wie du ja schon sagtest.

Die SZR sind bei nationalen sowie internationalen Güterverkehren 8,33 SZR.

5 € je kg würdest du bei der Angabe der ADSp im Speditionsvertrag haften. Gilt das HGB bleibt es bei den 8,33 SZR.

Jedenfalls, gehen wir von den 8,33 SZR aus, würde das folgendermaßen aussehen.

Rechnung:
kg beschäditgter Ware * SZR * SZR Wert
12 * 8,33 * 1,3205 = 131,99 €

tatsächlicher Schaden:
Wert eines Kartons * anzahl beschädigter Kartons
54€ * 2 = 108 €

Wir vergleichen die beiden Beträge hier und der niedrigere Wert gilt dann. Die Schadensersatzanspruchsleistung wäre also 108 €.


Würdest du das nach den ADSp machen, sprich ist das im Speditionsvertrag ausdrücklichst vermerkt das die ADSp Geltung finden.

Brutto kg * 5 €
12 * 5 € = 60 €

tatsächlicher Schaden: 108 €

Niedriger Betrag gilt hier wieder. Sprich 60 €.


Generell ist es immer sinnvoller nach den ADSp zu arbeiten. Als Tipp ^.~
Sollte ich wo einen Denkfehler haben, bitte um Berichtigung.

mosjka1 Geschrieben am 29 April 2008



Dabei seit
09 Juli 2007
34 Beiträge
Achso!!! Jetzt verstanden. Danke für die aufschlussreiche Erklärung.

Bei der Haftung (ADSp/HGB) zählt immer je nachdem wie hoch der Schaden ist, der niedrigere Wert!

oleda Geschrieben am 29 April 2008



Dabei seit
10 April 2008
365 Beiträge
Nein! Du kannst Dir die Haftung nicht aussuchen!

Z.B. Fixkostenspedition oder Selbsteintritt wir nach HGB gehaftet was in den meisten Faellen ja auch auch so ist, sonst nach ADSp.

Hab ich was vergessen?

mosjka1 Geschrieben am 30 April 2008



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09 Juli 2007
34 Beiträge
oleda wrote:
Nein! Du kannst Dir die Haftung nicht aussuchen!

Z.B. Fixkostenspedition oder Selbsteintritt wir nach HGB gehaftet was in den meisten Faellen ja auch auch so ist, sonst nach ADSp.

Hab ich was vergessen?




Jetzt bin ich aber verunsichert.

Wie ist denn nun die Haftung für:

- Spediteur (Schreibtischspediteur)
-----> Haftung nach ADSp 5€ / kg


- Spediteur und Fixkostenspediteur (im Selbsteintritt. Führt den Transport selbst aus)
-----> die ADSp gehen als Allgemeine Geschäftsbedingungen des Spediteurs - soweit gesetzlich zulässig und wirksam in den Vertrag einbezogen - den Bestimmungen des HGB vor. D.h, auch bei einer Fixkostenspedition gelten die ADSp mit Ihrer Grundhaftung von EUR 5€ / kg. Die gesetzliche Haftung von 8,33 SZR / kg findet dann nur auf der Beförderungsstrecke Anwendung.


- Frachtführer (Spediteur beauftragt externen Frachtführer, den Transport vorzunehmen)
-----> Frachtführer haftet nach HGB 8,33 SZR



Ist diese Aufstellung richtig?


Zuletzt bearbeitet von mosjka1 am 30 Apr 2008 - 21:26, insgesamt einmal bearbeitet

Tim_S. Geschrieben am 30 April 2008



Dabei seit
22 April 2008
157 Beiträge
N´abend zusammen,

also dass mit der Haftungsbeschränkung im Straßengüterverkehr ist etwas kniffliger, als man meinen könnte.

Man kann jedenfalls nicht sagen, 5 Euro/Kg wenn ADSp gelten und 8,33 SZR/Kg wenn HGB gilt. Denn: ADSp und HGB gelten nicht selten nebeneinander. Die ADSp enthalten ja auch Bedingungen mit Geltung für den Fracht- und Speditionsvertrag, auf welche immer auch das HGB Anwendung findet.

Die Abgrenzung richtet sich vielmehr danach, ob das Gut nun während der speditionellen Obhut zu Schaden kam oder aber während der frachtrechtlichen Obhut. Beispiel: Wenn ein Speditionsvertrag abgeschlossen wurde (Auftragnehmer soll also die Beförderung "besorgen", also organisieren/planen) und das Gut zB im Selbsteintritt schadlos zum Lager des Spediteurs vorgeholt wurde, dort dann aber während des Umschlags mit der Staplergabel angestochen wurde und dann für den Hauptlauf im Sammelgutverkehr verladen und versandt wurde, dann käme die Haftungsbegrenzung nach den ADSp auf 5 Euro/kg in Betracht. Denn: Zwar lag für die Vorholung ein Selbsteintritt (§ 458 HGB) vor, wonach insoweit frachtrechtlicher Gewahrsam bestand (dann 8,33 SZR), aber der Selbsteintritt war ja bei Anlieferung ans Lager des Spediteurs schon wieder beendet. Während des Hauptlaufs lag auch frachtrechtlicher Gewahrsam vor (wäre 8,33 SZR), denn es war ja eine Sammelgutbeförderung (§ 460 HGB); aber auch hier entstand der Schaden nicht. Vielmehr wurde die Schadensursache auf dem Lager des Spediteurs gesetzt, also in speditionellem Gewahrsam. Der Spediteur würde grds. nach § 461 I 1 HGB haften. Hier könnte er dann jedoch auf die ADSp berufen (wenn sie wirksam in den Vertrag einbezogen wurden - was durchaus problematisch sein kann, § 449 HGB).

Grüße

ps: @tenshix: 1 SZR = 1,3... Euro ist ziemlich lange her. In der Korbwährung ist der Dollar m. E. mit 50 % vertreten, daher... :D

nochn edit: Das war jetzt natürlich etwas theoretisch: Denn in 95 % der Fälle liegt heute eine Fixkostenspedition vor (§ 459 HGB). Diese unterscheidet sich ganz erheblich von der Reichweite der Verweisung auf das Frachtrecht. Während bei Selbsteintritt und Sammelgut meist nur ein Teil der Strecke davon erfaßt wird, betrifft die Fixkostenabrede meist die Beförderung von Tür zu Tür. Die Verweisung aufs Frachtfrecht gilt dann also für alles, womit dann auch die Grundhaftung von 8,33 SZR/kg Rohgewicht gilt.

Wenn nicht ein qualifiziertes Verschulden nach § 435 HGB vorliegt, insb. bei Verletzung der sekundären Darlegungslast. Aber das würde für 10 neue Freds reichen.

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