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Wer haftet, wenn der Emfänger beim Entladen eine Palette...


Lilli Geschrieben am 25 August 2008



Dabei seit
23 August 2008
3 Beiträge
...beschädigt? Denn laut HGB §412 ist ja der Absender für das Ver- und Entladen verantwortlich. Der Empfänger wird somit zum Erfüllungsgehilfen des Absenders. Dann müsste wohl der ABsender haften, oder? Und wie ist es, wenn der Frachtführer dann auch noch als Erfüllungsgehilfe des Empfängers beim Entladen einen Schaden verursacht?
Vielen Dank für eure Hilfe! Leider hat auf meine erste Frage noch niemand geantwortet, nämlich wie das jetzt beim Verladen ist: Hilft der Frachtführer unaufgefordert mit, ist er dann schuld, wenn er ein Packstück zerstört?
Grüße
Lilli

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meister69 Geschrieben am 25 August 2008



Dabei seit
05 April 2008
50 Beiträge
Ich habe es so gerlernt: Hilft der Frachtführer bei Be-Entladen mit , ohne das er von Empfänger / Absender beauftragt worden ist , so haftete er für den entstandenen Schaden.

Wird der Frachtführer aber vom Absender / Empfänger beauftragt mit dem Be-Entladen zu beginnen , so wird er zum Erfüllungsgehilfen , den entstandenen Schaden trägt dann der Auftraggeber.

betterorange Geschrieben am 25 August 2008



Dabei seit
02 April 2007
1271 Beiträge
Lilli, das mit der Palette ist einfach. Der Frachtführer stellt diese dem Empfänger in einwandfreiem Zustand zur Verfügung. Der Empfänger beschädigt die Palette, ein Ladehilfsmittel oder Teil der Verpackung (?) und haftet gegenüber dem Eigentümer der Palette.

Ist in der Folge der Palettenbeschädigung Ware beschädigt worden wird der Empfänger ebenso haften, auch wenn der Fahrer mitgeholfen hat, um z,B. weiteren Schaden z.B. für Fahrzeug oder Umwelt abzuwenden. Hierbei muss keine ausdrücklicher Auftrag gegeben werdem alleine die Auftragsvermutung wird schon reichen, um eine Instanz weiter zu kommen.

So würde ich das als Frachtführer widergeben.

cargojobber Geschrieben am 11 Oktober 2008



Dabei seit
05 Dezember 2007
47 Beiträge
Hallo Lilli,

Deine erste Frage, so teiltest Du mit, sei noch nicht beantwortet.

Das möchte ich hiermit gerne versuchen.

Zunächst wäre diesbezüglich zu manifestieren:

Fahrer/in unterstützt oder leistet unaufgefordert.

Bei der beförderungssicheren Beladung trifft die Oberaufsicht den Verlader, der Weisungsrecht aufgrund seiner Haftung hätte. (Stimme MagNet99 völlig zu.)

Der Verlader weiss regelmäßig, aufgrund seines "tatgäglichen" Handlings auch besser, wie sich sein (!) Gut während der physischen Warenreise verhält und regelmäßig verpackt wird, was letztlich nicht unbedingt ausreichend sein muss.

Ansonsten müsste man einem Kraftfahrer/einer Kraftfahrerin unzählige Waren(eigenschafts)kenntnisse unterstellen, was für meine Begriffe ad adsurbum zu führen ist.

Für das Fahrpersonal träte das Vorgenannte hinsichtlich der betriebssicheren Verladung natürlich ebenso ein, - hier wäre das Fahrpersonal, also auch die personifizierte Oberaufsicht, da ihm/ihr zu unterstellen ist, die Eigenschaften des verwendeten Fahrzeuges zu kennen. (Zuladung, Aufbau/Zusatzaggregate/Schwerpunktlastigkeit, ....)

Somit wäre also formaljur. für einen Interessenausgleich gesorgt; idealerweise durch sich ergänzende Kommunikation, um zu optimaler Sachlage zu kommen, wobei es keineswgs auf Vor-/Haupt- oder evtl. Nachauf ankäme.

Mit gleicher Interpretation wäre die Frage der Haftung im Entladefall anzuwenden sein.

Nun zuur eigentlich gestellen Frage:

Zunächst täte man als Güterkraftverkehrsunternehmer gut daran, das fallbetroffene Personal zunächst grundsätzlich darauf hinzuweisen und zu dokumentieren, dass es im Auftrag des Güterkraftverkehrsunternhemers Dienst leistet und für den Verlader oder Empfänger nicht freiwillig und unaufgefordert zu leisten hat/hätte.

Kundenspez. Vereinbarungen sind natürlich, unter evtl. Änderung von Haftungsreglelungen, möglich. (Evtl. Absicherung durch Versicherung nötig)

Zumindest, was die Frage der Haftung bei Güterschäden betrifft.

(Weiters käme in diesem Sinne auch in Betracht, was passiert, wenn den/die Fahrer/ Fahrerin ein (Arbeits-/)Unfallereignis in jeweiliger Situation trifft. (Lohnfortzahlung/Genesungskosten/BG)

(Abweichungen bedingen nach meiner Auffassung Aufzeichnungen mit Beweiswert- also Schriftform)

Es ergeben sich ansonsten im Streitfalle Beweisschwierigkeiten und käme auf die Tagesform der/des Vorsitzenden und entsprechender Argumentation zum Einzelfalle denkbar massgeblich an.

Nun gut, ich weiss natürlich auch, dass die Praxis regelmäßig anders verläuft und Leistungen durch "kostenlose Fremdarbeiter" (= Fahrpersonal) äußerst gerne in Anspruch genommen werden.

Da ist man, von Seiten der eigentlich zu Leistenden, erschreckend kreativ.

Führt das Fahrpersonal unaufgefordert eine Leistung aus, die nicht vertraglich (und damit in der Haftung) festgelegt ist, handelt es also ohne Auftrag (dessen Arbeitgebers), haftet es u. U. sogar mit dem eigenen Privatvermögen.

Hier wäre also Abstimmung geradezu nötig.

Gleichwohl bleibt festzustellen, dass sich sämtliche Beteiligten wohl den "Unerfahrendsten und wirtschaftlich am schwächsten Positionierten" aussuchen werden und darauf "einprügeln".

Das wäre im Zweifelsfalle wohl das Fahrpersonal.

Schade für den Berufsstand, der uns letztlich und im Verbrauchersinne, bedient. :roll:


Viele Grüße

Cargojobber

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