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Haftung


cubi Geschrieben am 04 November 2008



Dabei seit
04 November 2008
1 Beiträge
Hallo alle zusammen,

ich habe eine ganz dringende Frage zum Thema Haftung.
Angenommen Kunde A beauftragt Spediteur B mit der Abholung von einer Sendung zu Empfänger D.
Spediteur B beauftragt Frachtführer (Unternehmer) C mit der Ausführung des Transportes.

Nun trifft folgendes zu.
Frachtführer C hält den ersten Fixtermin nicht ein.
Empfänger D beschwert sich bei Kunde A über Nichteinhaltung des Liefertermins. Empfänger D gewährt dem Kunde A eine letzte Möglichkeit Anliefermöglichkeit für den darauf folgenden Tag.

Am nächsten Tag ruft Empfänger D den Kunden A an, und teilt diesem mit, dass er die Annahme der Waren verweigert hat,
da die Ware (friert bei -5°C) in einem Kühltransporter bei Minus 30 ° C mit Tiefkühlprodukten befördert wurden und somit unbrachbar sind.

Der Spediteur B befördert fast täglich Ware für den Kunden A und weiß auch, dass die Ware nicht gekühlt werden darf.

Nun meine Frage...

Kunde A ist Verzichtskunde... Wer haftet hier wie?
Wer muss einen Havariekommissar stellen, wenn Kunde A keine Transportversicherung hat?

LG

cubi

CARGOFORUM PARTNER

Luecky Geschrieben am 05 November 2008



Dabei seit
30 Oktober 2008
14 Beiträge
Hallo cubi!

Wenn ich die ADSp noch richtig kenne, dann muss erstmal der Auftraggeber solch eine Info(die Ware friert bei -5°C) an den Spedi weitergeben.
Wenn der davon wusste, dann muß er wiederum bei der Bestellung der Transportdienstleistung den Frachtführer informieren.
Wenn der Spedi dies nachweislich getan hat, dann liegt meiner Meinung nach der "Schwarze Peter" nun beim Frachtführer.
In diesem Fall(Verzichtskunde) sollte der Auftraggeber(Kunde A) seine Versicherung informieren. Die werden ggf. den Schaden feststellen lassen und wenn möglich Regress beim Verursacher(hier wohl der Frachtführer) nehmen.

Wie sehen das die andren Cargoforumer???

Tim_S. Geschrieben am 05 November 2008



Dabei seit
22 April 2008
157 Beiträge
Moin,

dass der A Verzichtskunde ist, stört gar nicht. Vermutlich hat er eben eine eigene Warentransportversicherung, so dass der Spediteur/Frachtführer für ihn keine eindecken sollte. So wie der Fall geschildert ist, hat der Unter-Fixkostenspediteur/Frachtführer D jedenfalls beim zweiten Transport in seiner Obhutszeit eine Beschädigung des Gutes zu vertreten. Wenn es ein nationaler Straßengütertransport war, dann haftet gegenüber dem A zunächst der B für das Verhalten von D, § 428 HGB.

Einen Sachverständigen schaltet der ein, der sich Vorteile davon verspricht. Gesetzliche Pflichten zum Einschalten eines Gutachters gibt es in diesem Fall nicht. Wenn der A einen einschaltet und die volle Haftung des B später feststeht (zB nach Urteil), dann trägt B auch die erforderlichen Kosten des Gutachtens, § 430 HGB.

Der B kann sich bei D schadlos halten, wenn er der Schaden nicht mitverursacht hat, zB durch Unterlassen der Weitergabe wichtiger Informationen des A. D muss dann zusätlich auch die Kosten des B aus dem verlorenen Prozess tragen.

Grüße

Stefan1531 Geschrieben am 07 November 2008



Dabei seit
30 Juni 2006
495 Beiträge
Einfach gesagt: derjenige, der einen Schaden verursacht, haftet dafür. Egal, wer eine Transportversicherung eingedeckt hat.
Ist der Verursacher der Frachtführer (z.B. hat er die Weisung "nicht unter -5°C transportieren" nicht beachtet), haftet dieser für den Schaden.
Ist der Verursacher der Spediteur (z.B. hat er die Weisung gar nicht an den FF weitergegeben), haftet er.
Bei grober Fahrlässigkeit (das könnte hier sogar vorliegen) steigt auch oft der Versicherer aus und somit haftet der unbegrenzt.

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