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Erzi4
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Dabei seit: Dec 02, 2008
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PostenVerfasst am: Mo Dez 08, 2008 18:55    Titel: Bewilligung ZA für Dienstleister leichter zu bekommen Antworten mit Zitat

Am 6. Dezember 2008 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union die jüngste Änderung der Zollkodex-Durchführungsverordnung veröffentlicht (http://eur-lex.europa.eu/JOHtml.do?uri=OJ:L:2008:329:SOM:DE:HTML).

Während eine ganze Reihe von Änderungen rückwirkend ab dem 1. Juli 2008 gelten, treten die wichtigsten Änderungen am 1. Januar 2009 oder am 1. Juli 2009 in Kraft. Ich gehe davon aus, dass in den Veröffentlichungen zu dieser Rechtsänderung überwiegend die neue einzige (EU-grenzüberschreitende) Bewilligung für vereinfachte Verfahren thematisiert wird. Ich möchte jedoch hier lieber darauf hinwiesen, dass sich für Beförderer, Spediteure und Zollagenten, die ein Zertifikat AEO-C oder AEO-F haben, der Zugang zu zollrechtlichen Vereinfachungen erheblich erleichtern wird. Da ich in diesem Forum bereits einige Beiträge gelesen habe, die sehr negativ mit dem neuen „Qualitätssiegel“ umgehen, ist es mir ein Bedürfnis, auf die echten Vorteile hinzuweisen, die ein AEO gegenüber anderen Wirtschaftsbeteiligten hat.

Artikel 253 ZK-DVO neu regelt nun eindeutig, dass jeder das vereinfachte Anmeldeverfahren oder das Anschreibeverfahren (sowohl bei der Einfuhr als auch bei der Ausfuhr) für sich selbst zur eigenen Nutzung oder für die Nutzung als Vertreter beantragen darf. Bei Stellvertretung müssen die Zollbehörden in der Lage sein, die vertretenen Personen zu identifizieren und geeignete Zollkontrollen durchzuführen.

Ein Spediteur, Beförderer oder Zollagent mit einem AEO-Zertifikat (AEO-C oder AEO-F) hat ab dem 1. Januar 2009 den Anspruch auf eine Bewilligung als „zugelassener Ausführer“, da die Bewilligungsvoraussetzungen für einen AEO als erfüllt gelten (Artikel 253c Abs. 2 ZK-DVO neu). Der von der deutschen Zollverwaltung bisher geforderte unmittelbare Zugriff auf die Buchhaltung des Vertretenen ist für einen AEO m.E. hinfällig.
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Der_Staufer
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PostenVerfasst am: Di Dez 09, 2008 16:54    Titel: Re: Bewilligung ZA für Dienstleister leichter zu bekommen Antworten mit Zitat

Und was ändert sich jetzt? Nichts.
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Erzi4
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Dabei seit: Dec 02, 2008
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PostenVerfasst am: Di Dez 09, 2008 19:15    Titel: Re: Bewilligung ZA für Dienstleister leichter zu bekommen Antworten mit Zitat

Die Bemerkung verstehe wer will. Es ändert sich durchaus eine ganze Menge. Das BMF kann die Dienstanweisung A 0612-3, hier insbesondere die Absätze 3ff komplett umschreiben. Schon der Wortlaut des Absatzes 3 stimmt nicht mehr, denn der lautet: "Antragsberechtigt ist nur der Ausführer...".

Wenn man als Spediteur nicht gerade in Hamburg ansässig ist (dort gab es zumindest in der Vergangenheit eine abweichende Auslegung, ob ein Dienstleister auch Zugelassener Ausführer sein kann), wurde es einem Spediteur nahezu unmöglich gemacht, diese Bewilligung zu erhalten. Insbesondere die Auflage, einen unmittelbaren Zugriff auf die Buchführung des Ausführers zu haben, ist doch in der Praxis nur selten umzusetzen.

Diese Auflage ist ab dem 1.1.2008 hinfällig, wenn der Dienstleister AEO-C oder AEO-F ist (und das sind immerhin schon ein paar). Da der AEO als zuverlässig und vertrauenwürdig gilt und insgesamt weniger kontrolliert werden soll (diese Diskussion hatten wir ja auch in einem anderen Thread), und dafür durch eine aufwändige Zertifizierung gegangen ist, liegt nach Auffassung der EU-Kommission offensichtlich kein Bedürfnis für weitere Einschränkungen vor. Statt dessen soll, wie es in den Erwägungsgründen zur Änderung der ZK-DVO so schön heißt, folgendes gelten: "Beförderer, Spediteure oder Zollagenten, die Inhaber eines AEO-Zertifikats sind, haben leichteren Zugang zu zollrechtlichen Vereinfachungen, einschließlich der Inanspruchnahme des vereinfachten Anmeldeverfahrens oder des Anschreibeverfahrens. Es sollte daher präzisiert werden, dass auch Vertretern die Bewilligung für das vereinfachte Anmeldeverfahren oder das Anschreibeverfahren erteilt werden kann, sofern sie bestimmte Voraussetzungen und Kriterien erfüllen."

Warum also immer so negativ Der_Staufer?
Grüße
Erzi4
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FraKem
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PostenVerfasst am: Mi Dez 10, 2008 17:54    Titel: Re: Bewilligung ZA für Dienstleister leichter zu bekommen Antworten mit Zitat

Es wird sich sogar eine ganze Menge ändern. Spediteure mit AEO Status werden originäre Aufgaben der Zollverwaltung übernehmen und haben einen Wettbewerbsvorteil.
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Der_Staufer
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Dabei seit: Feb 11, 2008
Beiträge: 772

PostenVerfasst am: Mi Dez 10, 2008 22:02    Titel: Re: Bewilligung ZA für Dienstleister leichter zu bekommen Antworten mit Zitat

Ganz einfach:

Weil ich die dt. Zollverwaltung kenne.

Speditionen arbeiten jetzt auch schon innerhalb ZA-Bewilligungen, nur nutzen diese eben die Bewilligung des Ausführers, das sieht in der Praxis so aus, dass die Speditionen 1 Büro in der Firma des ZAs sitzen, und unter anderem auch die komplette Logistik der Firma übernehmen.

Warum sollte sich ein Dienstleister oder ein Spediteur nun den Schuh anziehen, und mit hohem eigenen Risiko eine Ausfuhrbewilligung haben, wenn das ganze auch risikolos geht?

Des weiteren wird auch nicht nur der Dienstleister den AEO brauchen, sondern auch die Firma, zumindest ist dies sicher unter den Worten "sofern sie bestimmte Voraussetzungen und Kriterien erfüllen" zu verstehen. Leicht und Problemlos wird das nicht sein. Wer sich noch an den ständig verschobenen Termin für die Atlas-Einführung erinnern kann, der weiss, wie die Umsetzung bei Zolls funktioniert.

Auch solltest du Erzi wissen, dass eine Dienstanweisung nur für die Verwaltung bindend ist, aber keinerlei bindende Wirkung für Personen außerhalb hat. So wäre es auch denkbar, dass auch außerhalb des Hamburger Bezirks ein Dienstleister einen ZA bewilligt bekommt, indem er auf Wettbewerbsnachteile aufgrund einer Ungleichbehandlung pocht und seine Bewilligung einklagen könnte.
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Dathoffi
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PostenVerfasst am: Do Dez 11, 2008 13:33    Titel: Re: Bewilligung ZA für Dienstleister leichter zu bekommen Antworten mit Zitat

Naja, ich sehe da schon einen Vetbewerbsvorteil (und damit eine einschneidende Änderung)

Wer als Zolldienstleister über den AEO vereinfacht an den ZA kommt, kann die damit verbundenen Vorteile auch einem Ausführer ohne eigenen ZA schmackhaft machen. In deinen Ausführungen Der.Staufer scheinst du ja davon auszugehen (korrigiere mich wenn ich irre) das jeder Ausführer der sich durch einen Dienstleister vertreten lassen möchte eine eigene ZA bewilligung hat.

Das hierdurch für den Dienstleister erhöte Risiko ist wie alles im Dienstleistungssektor lediglich eine Frage der Vergütung.

Gruß,

DatHoffi
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