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Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten


Gefahrgutbeauftragter: Erfahrungsaustausch und Tipps für Gefahrgutbeauftragte. Unser Forum Gefahrgutbeauftragter behandelt Fragen wie, wie werde ich Gefahrgutbeauftragter und welche Anforderungen muss ich erfüllen? Welche Schulungen und Qualifikationen benötige ich, um Gefahrgutbeauftragter zu werden? Welche Aufgaben hat ein Gefahrgutbeauftragter und was sind die wichtigsten Verantwortlichkeiten? Welche gesetzlichen Vorschriften und Standards müssen Gefahrgutbeauftragte beachten und wie werden diese überwacht? Wieviel verdient ein Gefahrgutbeauftragter?


Tinka Geschrieben am 19 September 2005





Guten morgen,

kann mir jemand die Aufgaben eines Gefahrgutbeauftragten erklären und wie sein Arbeitsalltag so ausschaut? Das Thema interessiert mich sehr, da ich überlege mich in diese Richtung weiterzubilden. Gibt es hier Gefahrgutbeauftragte zwecks Austausch von Informationen?

Gruss Tinka

CARGOFORUM PARTNER

Kayschmauder Geschrieben am 19 September 2005



Dabei seit
17 Mai 2005
20 Beiträge
Hallo Tinka!

Ich hab Dir mal aus der GbV (Gefahrgutbeauftragtenverordnung) die Aufgaben eines Gb rauskopiert und unten angehängt. Solltest Du noch fragen haben melde Dich einfach, ich versuche Dir mit rat und tat zur Seite zu stehen.

Der Gefahrgutbeauftragte nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

Überwachung der Einhaltung der Vorschriften für die Gefahrgutbeförderung,

unverzügliche Anzeige von Mängeln, die die Sicherheit beim Transport gefährlicher Güter beeinträchtigen, an den Unternehmer oder Inhaber des Betriebes,

Beratung des Unternehmens oder des Betriebes bei den Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Gefahrgutbeförderung,

Erstellung eines Jahresberichtes über die Tätigkeiten des Unternehmens in bezug auf die Gefahrgutbeförderung innerhalb eines halben Jahres nach Ablauf des Geschäftsjahres. Der Jahresbericht sollte insbesondere enthalten:
Art der gefährlichen Güter unterteilt nach Klassen,
Menge der gefährlichen Güter in einer der folgenden vier Stufen
bis 5 t,
mehr als 5 t bis 50 t,
mehr als 50 t bis 1000 t,
mehr als 1000 t,

Zahl und Art der Unfälle mit gefährlichen Gütern, über die ein Unfallbericht nach Anlage 2 erstellt worden ist,

sonstige Angaben, die nach Auffassung des Gefahrgutbeauftragten für die Beurteilung der Sicherheitslage wichtig sind.
Die Berichte sind fünf Jahre lang aufzubewahren und den zuständigen Überwachungsbehörden auf Verlangen vorzulegen.


Zu den Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten gehört insbesondere auch die Überprüfung des Vorgehens hinsichtlich der folgenden betroffenen Tätigkeiten:
Verfahren, mit denen die Einhaltung der Vorschriften zur Identifizierung des beförderten Gefahrguts sichergestellt werden soll,

Vorgehen des Unternehmens, um beim Kauf von Beförderungsmitteln den besonderen Erfordernissen in bezug auf das beförderte Gut Rechnung zu tragen,

Verfahren, mit denen das für die Gefahrgutbeförderung oder für das Verladen oder das Entladen verwendete Material überprüft wird,

ausreichende Schulung der betreffenden Arbeitnehmer des Unternehmens und Vermerk über diese Schulung in der Personalakte,

Durchführung geeigneter Sofortmaßnahmen bei etwaigen Unfällen oder Zwischenfällen, die unter Umständen die Sicherheit während der Gefahrgutbeförderung oder während des Verladens oder des Entladens gefährden,

Durchführung von Untersuchungen und, sofern erforderlich, Erstellung von Berichten über Unfälle, Zwischenfälle oder schwere Verstöße, die während der Gefahrgutbeförderung oder während des Verladens oder des Entladens festgestellt wurden,

Einführung geeigneter Maßnahmen, mit denen das erneute Auftreten von Unfällen, Zwischenfällen oder schweren Verstößen verhindert werden soll,

Berücksichtigung der Rechtsvorschriften und der besonderen Anforderungen der Gefahrgutbeförderung bei der Auswahl und dem Einsatz von Subunternehmen oder sonstigen Dritten,

Überprüfung, ob das mit der Gefahrgutbeförderung oder dem Verladen oder dem Entladen des Gefahrguts betraute Personal über ausführliche Arbeitsanleitungen und Anweisungen verfügt,

Einführung von Maßnahmen zur Aufklärung über die Gefahren bei der Gefahrgutbeförderung oder beim Verladen oder Entladen des Gefahrguts,

Einführung von Maßnahmen zur Überprüfung des Vorhandenseins der im Beförderungsmittel mitzuführenden Papiere und Sicherheitsausrüstungen sowie der Vorschriftsmäßigkeit dieser Papiere und Ausrüstungen,

Einführung von Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften für das Verladen und Entladen.
Die Aufgaben nach den Nummern 2 und 3 entfallen für Gefahrgutbeauftragte, die Unternehmer oder Betriebsinhaber sind.

Kontenak Geschrieben am 23 September 2005



Dabei seit
23 September 2005
3 Beiträge
Hallo Tinka,

dem Beitrag vom Koll. Schmauder ist nicht viel hinzuzufügen. Aus meiner Sicht ist es noch spannend, am regulatorischen Umfeld mitwirken zu können. Also früh über Änderungen informiert zu sein und ggf. auch mitzugestalten. Diese Möglichkeit habe ich z.B. durch meine VCI-Tätigkeit.

Aktuelle Nachrichten und Praxisnahe-Treffen wie Stammtische, sowie kleine und große Tagungen helfen zuviel regulatorisches auch zu überwinden. 8)
Infos dazu z.B. auf meiner Seite.

Bei Fragen melde dich einfach.

Liebe Grüße,

Bernd.

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