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Bill of Lading


Schifffahrt und Seefracht: Erfahrungsaustausch, Tipps und Tricks für Import und Export. Unser Forum Schifffahrt und Seefracht behandelt Fragen wie, wie kann ich als Unternehmer den Transport per Schifffahrt und Seefracht organisieren und optimieren? Welche Faktoren beeinflussen den Preis für den Transport per Schifffahrt und Seefracht und wie kann ich die Kosten minimieren? Welche Risiken gibt es bei der Schifffahrt und Seefracht? Welche Möglichkeiten gibt es, den Transport per Schiff zu beschleunigen? Wie entwicklen sich die Seefrachtraten? Wie staue ich einen Container und optimiere die Beladung?


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Shadow Geschrieben am 29 September 2005



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29 September 2005
1 Beiträge
Hallo Zusammen,

habe mal eine Frage:
Ein Importeur eines 20'DC hat das indossierte H-B/L inkl. FormA, Handelsrechnung und Packliste an eine andere Firma "X" übergeben - allerdings die Ware nicht an Fa.X verkauft! Kann Fa.X jetzt dieses B/L bei der Spedition einreichen und die Ware in HH übernehmen ?
Wie ist das dann mit der Verzollung ? Kann Fa. X auf den Importeur verzollen, der ja in allen Dokumenten genannt ist ?

Danke & viele Grüße
Shadow

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Importlady Geschrieben am 29 September 2005



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31 Januar 2005
15 Beiträge
Spedition X kann jetzt die Ware übernehmen und auch die Verzollung für den in den Papieren genannten Empfänger durchführen!

RD Geschrieben am 30 September 2005



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15 April 2005
402 Beiträge
ist das b/l auf "to order" aufgemacht? wenn ja, kann der importeur das ding weitergeben.

thomasj Geschrieben am 07 Oktober 2005



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24 Januar 2005
487 Beiträge
du weisst doch, dass bl ist die ware! wer das bl hat kann die ware abholen! sollte es in die falschen hände geraten, ist das ganz grosses pech!

gruss
thomas

Sales Geschrieben am 07 Oktober 2005



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27 Januar 2005
115 Beiträge
Bin nicht gerade ein Seefrachtprofi, aber wenn ich das richtig verstanden habe, muss man differenzieren. Hat der Importeur alle 3 (?) Kopien ist es egal, was drin steht. Hat er nur eine muss er im B/L genannt sein. Oder etwa nicht?

Oder habe ich die "Aufgabenstellung" hier nicht verstanden? Klärt bitte einen Trockenfüssler auf ^^

Grüsse

Sales

Michael Geschrieben am 09 Oktober 2005



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24 Februar 2005
674 Beiträge
Moin Sales,

Zitieren::
Hat der Importeur alle 3 (?) Kopien ist es egal, was drin steht. Hat er nur eine muss er im B/L genannt sein. Oder etwa nicht?
Ich fürchte, Du hast da das eine oder andere zumindest ein klein wenig durcheinandergebracht oder drückst Dich einfach nur ein wenig unglücklich aus.

Zunächst einmal unterscheidet man beim Konnossement zwischen Original und Kopie. Oft gibt es drei Originale. Die meinst Du vermutlich, da es aber eben auch Kopien gibt, könnte der Satz so, wie Du ihn formuliert hast, zu einigen Verwirrungen führen. :wink:

Man unterscheidet zwischen Inhaberkonnossement (ein Empfänger ist nicht genannt, das Feld im Konnossement ist leer), Orderkonnossement (ein Empfänger kann genannt sein, in jedem Fall aber finden sich die Worte "to order" in dem Feld) und dem Namenskonnossement (der Empfänger ist namentlich genannt).

Will nun derjenige, der rechtmäßiger Empfänger ist (und das durch das Konnossement nachweisen kann), die Ware im Löschhafen im Empfang nehmen, so benötigt er dazu nur eines der (gleichlautenden) Originale. Dafür sorgt die sog. kassatorische Klausel, in der u.a. steht: "any one of which being accomplished the others shall be void" (o.ä.). Er muß sich aber in jedem Fall durch das Konnossement legitimieren (was natürlich mit einem Inhaberkonnossement am einfachsten geht, da jeder, der das Original in den Händen hält, sich als rechtmäßiger Empfänger ausweisen kann).

Es gibt auch bestimmte Fälle, in denen alle (drei) Originale vorgelegt werden müssen, z.B. wenn im Konnossement nach Abschluß der Verladung Änderungen vorgenommen werden sollen.

Gruß,
Michael

Michael Geschrieben am 09 Oktober 2005



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24 Februar 2005
674 Beiträge
Moin Thomas,
Zitieren::
wer das bl hat kann die ware abholen! sollte es in die falschen hände geraten, ist das ganz grosses pech!
Das ist so nicht ganz richtig. Wer Ware im Löschhafen in Empfang nehmen will, muß sich durch das Konnossement legitimieren. Kann er das nicht, hat er keinen Anspruch auf Herausgabe der Ware.

Der von Dir geschilderte Fall kann zunächst mal nur bei einem Inhaberpapier eintreten. Ist das Konnossement auf "to order" (ohne Namensangabe) aufgemacht, kann der Verfrachter nicht einfach so in gutem Glauben an den erstbesten ausliefern, der sich durch Vorlage eines Originalkonnossements zu legitimieren versucht. Er muß sich dann beim Ablader rückvergewissern.

In der Praxis wird dies natürlich oft anders laufen, z.B. weil sich Verfrachter und Empfänger kennen und der Verfrachter schon öfter die gleiche Ware für den Empfänger transportiert hat oder weil z.B. der Empfänger gleichzeitig der Befrachter ist.

Beim Orderkonnossement mit Angabe des Empfängers und beim Namenskonnossement kann das Problem nicht auftreten, da der Empfänger namentlich genannt ist.

Gruß,
Michael

Sales Geschrieben am 09 Oktober 2005



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27 Januar 2005
115 Beiträge
Hi Michael,

vielen Dank für die Richtigstellung :)

Original ... Kopie .... hab mich tatsächlich wohl arg missverständlich ausgedrückt ... ich meinte schon die drei Ausfertigungen des B/L.

Wo wir hier gerade bei "Frage - Antwort - Seefracht für Luftpiraten" sind, noch eine Frage. Wer hat eigentlich das B/L "erfunden, oder wer darf es "gestalten" oder "entwerfen". Es gibt da doch Unterschiede zwischen der amerikanischen und der europäischen Version, oder? Gibt es da so eine Art Dachverband iw bei der Luftfahrt beispielsweise die IATA?

Fragen - Fragen - Fragen ... und die Gewissheit, dass ich bei der Luftfracht bleibe ^^

Grüsse
Sales

Gast Geschrieben am 10 Oktober 2005





Moin Michael,

bez. des namensbl geb ich dir in soweit recht, dass es schwieriger ist die ware an den falschen rauszugeben!
ich habe es mal so gelernt und habe auch 2 jahre nur auf bsl rumgeritten. im HGB steht drinn, dass der besitzer des bsl der rechtmässige empfänger ist und somit einen rechtsanspruch auf die ladung hat. bei einem order oder inhaber bl ist dieses natürlcih noch verherender, da kein consignee genannt werden muss (z.b. nur to order).
aber auch bei einem namensbl bekommst du probleme wenn der, der das bl hat aber nicht der empfänger ist, nicht auslieferst! der rechtsanspruch bleibt!

gruss
thomas

Michael Geschrieben am 10 Oktober 2005



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24 Februar 2005
674 Beiträge
Moin Thomas,

Zitieren::
im HGB steht drinn, dass der besitzer des bsl der rechtmässige empfänger ist und somit einen rechtsanspruch auf die ladung hat.
:?: Da kann ich irgendwie nicht folgen. Im HGB steht:

"Zur Empfangnahme der Güter legitimiert ist der, an den die Güter nach dem Konnossement abgeliefert werden sollen oder an den das Konnossement, wenn es an Order lautet, durch Indossament übertragen ist." (HGB § 648, Abs. 1)

Der Empfänger der Ware muß sich also durch das Konnossement legitimieren. Das kann er, indem er das auf ihn ausgestellte oder an ihn indossierte (Order-)Konnossement vorlegt.

Zitieren::
bei einem order oder inhaber bl ist dieses natürlcih noch verherender, da kein consignee genannt werden muss (z.b. nur to order).
Nur bei einem Inhaberkonnossement kann sich jeder durch Vorlage des Konnossements legitimieren (daher kommt dieses Papier in der Paxis auch kaum vor).

Zitieren::
aber auch bei einem namensbl bekommst du probleme wenn der, der das bl hat aber nicht der empfänger ist, nicht auslieferst! der rechtsanspruch bleibt!
Das verstehe ich wieder nicht. Wer hat eine Anspruch? Und wieso soll der, der das Konnossement hat, aber nicht Empfänger ist, die Ware ausliefern?

Ich kenne das so, daß ein Seefrachtvertrag z.B. geschlossen wird, wenn zwei Kaufleute einen Kaufvertrag abgeschlossen haben oder ein Kaufmann seine Ware verschiffen will.

Steht der Empfänger fest (wie beim Kaufvertrag durchaus üblich), ist es nicht ungewöhnlich, daß das Konnossement auf den Namen des Empfängers lautet (Namenskonnossement). Dieser Empfänger hat dann Anspruch auf Herausgabe der von ihm gekauften Ware. Diesen Anspruch kann er durch Vorlage des Originalkonnossements gegen den Verfrachter (oder dessen Vertreter) geltend machen. Verliert er das Konnossement und meldet sich der Finder beim Verfrachter, begründet sich durch die Vorlage des Konnossements selbstverständlich kein Anspruch auf Herausgabe der Ware.

Verschifft ein Kaufmann Ware, die er möglicherweise noch verkaufen will, so wird er ein Orderkonnossement aufmachen, entweder nur an Order oder an seine Order. Dieses Konnossement kann er, wenn er die Partie verkauft, an den Käufer indossieren, der sich dann wieder durch Vorlage des indossierten Konnossements beim Verfrachter (oder dessen Vertreter) als rechtmäßiger Empfänger legitimieren kann.

Gruß,
Michael


Zuletzt bearbeitet von Michael am 10 Okt 2005 - 13:17, insgesamt einmal bearbeitet

Michael Geschrieben am 10 Oktober 2005



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24 Februar 2005
674 Beiträge
Moin Sales,

Zitieren::
Wer hat eigentlich das B/L "erfunden
Wie weit zurück soll die Antwort reichen? Geschichtlich ist das Konnossement aus den Ladungspapieren entstanden, die früher einmal zerrissen wurden. Die eine Hälfte kam an Bord, die andere Hälfte bekam der Wareneigentümer. Im Löschhafen wurde von letzterem seine Hälfte gezeigt, der Schiffsführer konnte sie dann mit dem an Bord befindlichen Papier vergleichen. Wenn die beiden Teile zusammenpaßten, konnte ausgeliefert werden.

Zitieren::
oder wer darf es "gestalten" oder "entwerfen". Es gibt da doch Unterschiede zwischen der amerikanischen und der europäischen Version, oder? Gibt es da so eine Art Dachverband
Es gibt auch in der Schiffahrt Dachverbände der Schiffsmakler und Reeder. In Europa ist das insbesondere die BIMCO, in Nordamerika die ASBA. Beide haben Konnossementvordrucke entworfen, die sich international durchgesetzt haben und auch wechselseitig anerkannt werden.

Üblicherweise werden die zur jeweiligen Charterparty passenden Konnossemente benutzt. § 643 HGB legt ferner fest, was für Angaben das Konnossement enthalten soll. Fehlen Angaben, wir das Konnossement deswegen aber nicht ungültig.

In der Linienfahrt haben die Linienreeder i.d.R. ihre eigenen Konnossemente, auf denen dann auch ihre Transportbedingungen zu finden sind. Optisch sind diese Papiere aber auch sofort als Konnossement zu erkennen.

Anspruch auf Ausstellung des Konnossements hat der Ablader. Er gibt auch vor, was ins Konnossement aufgenommen wird. Der Verfrachter hat darüberhinaus das Recht, zusätzliche Angaben ins Konnossement aufzunehmen, wenn die vom Ablader vorgegebenen Angaben nicht den Tatsachen entsprechen (z.B. die Anzahl oder Verpackung der Ware anders als vom Ablader vorgegeben ist) oder die Waren sich nicht im beschriebenen Zustand befindet (gerne bei unverpackten Waren, die Handlingspuren, Rostflecken usw. aufweisen oder tatsächlich beschädigt sind).

Hintergrund dafür ist, daß der Verfrachter für die Angaben im Konnossement haftet und die Ware wie im Konnossement beschrieben beim Empfänger abliefern muß.

Gruß,
Michael


Zuletzt bearbeitet von Michael am 16 Okt 2005 - 18:00, insgesamt 2-mal bearbeitet

Sternchen714 Geschrieben am 10 Oktober 2005



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10 Oktober 2005
3 Beiträge
Hallo,

ich hab in einer Reederei gelernt. Sollte die Firma X das B/L als erstes einreichen, hat sie auch die Rechte an der Ware. Wer zu erst das B/L einreicht hat auch den Vorzug bei den Reedereien. Da in der Regel immer nur ein Original presentiert werden muss.

Dennoch sind solche Vermerke wie "to order" etc zu beachten. Es kann schliesslich sein das Spedition Z die Konnossement an seine Abteilung ABC im Haus V zur weitern Verfügung weitergibt. Dennoch ist es möglich für Firma ABC den Container in Empfang zu nehmen. Wenn das Original indossiert wurde etc.

mistura Geschrieben am 15 Oktober 2005



Dabei seit
06 Februar 2005
4 Beiträge
Michael wrote:
Moin Sales,

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Hat der Importeur alle 3 (?) Kopien ist es egal, was drin steht. Hat er nur eine muss er im B/L genannt sein. Oder etwa nicht?
Ich fürchte, Du hast da das eine oder andere zumindest ein klein wenig durcheinandergebracht oder drückst Dich einfach nur ein wenig unglücklich aus.

Zunächst einmal unterscheidet man beim Konnossement zwischen Original und Kopie. Oft gibt es drei Originale. Die meinst Du vermutlich, da es aber eben auch Kopien gibt, könnte der Satz so, wie Du ihn formuliert hast, zu einigen Verwirrungen führen. :wink:

Man unterscheidet zwischen Inhaberkonnossement (ein Empfänger ist nicht genannt, das Feld im Konnossement ist leer), Orderkonnossement (ein Empfänger kann genannt sein, in jedem Fall aber finden sich die Worte "to order" in dem Feld) und dem Namenskonnossement (der Empfänger ist namentlich genannt).

Will nun derjenige, der rechtmäßiger Empfänger ist (und das durch das Konnossement nachweisen kann), die Ware im Löschhafen im Empfang nehmen, so benötigt er dazu nur eines der (gleichlautenden) Originale. Dafür sorgt die sog. kassatorische Klausel, in der u.a. steht: "any one of which being accomplished the others shall be void" (o.ä.). Er muß sich aber in jedem Fall durch das Konnossement legitimieren (was natürlich mit einem Inhaberkonnossement am einfachsten geht, da jeder, der das Original in den Händen hält, sich als rechtmäßiger Empfänger ausweisen kann).

Es gibt auch bestimmte Fälle, in denen alle (drei) Originale vorgelegt werden müssen, z.B. wenn im Konnossement nach Abschluß der Verladung Änderungen vorgenommen werden sollen.

Gruß,
Michael
da du dich anscheinend mit dem b/l ganz gut auskennst, kannst du mir sicher folgende fragen beantworten:

wozu macht es sinn ein blanko to order b/l aufzumachen (consignee feld= to order / consignee feld= firma xyz) ? kann der notify dann auch nur mit zustimmung des shippers die ware aus dem hafen holen ?

wenn im feld consignee firma xyz genannt ist und im feld notify firma abc, dann ist doch nur die firma xyz berechtigt die ware ausgehändigt zu bekommen, und die firma abc muss informiert werden, oder sehe ich das falsch ?

danke für die hilfe

Michael Geschrieben am 16 Oktober 2005



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24 Februar 2005
674 Beiträge
Moin Mistura,

Zitieren::
wozu macht es sinn ein blanko to order b/l aufzumachen (consignee feld= to order / consignee feld= firma xyz) ? kann der notify dann auch nur mit zustimmung des shippers die ware aus dem hafen holen ?
Nein, es kann immer nur derjenige die Herausgabe der Ware vom Verfrachter (bzw. dessen Vertreter/Agenten) verlangen, der sich durch das Konnossement legitimieren kann.

Ist das Konnossement an Order aufgemacht, aber kein Empfänger namentlich genannt, kann sich zunächt nur der Ablader beim Verfrachter durch Vorlage des Konnossements legitimieren. Soll der Notify die Ware in Empfang nehmen, muß der Ablader das Konnossement entsprechend indossieren.

Die Frage, ob es einen Unterschied macht, das Konnossement nur an Order oder an die Order des Abladers aufzumachen, im Feld "Consignee" also nur "to order" oder eben "to the order of [Ablader]" (o.ä.) zu schreiben, kann ich Dir im Moment nicht beantworten. Steht im Feld "Consignee" nur "to order", so ist damit ja die Order des Abladers gemeint. Wird das Konnossement weitergegeben, so muß es so oder so indossiert werden. Vielleicht hat jemand anders dazu irgendeine Idee?

Zitieren::
wenn im feld consignee firma xyz genannt ist und im feld notify firma abc, dann ist doch nur die firma xyz berechtigt die ware ausgehändigt zu bekommen
Richtig. Weitergabe des Konnossements durch Indossament bzw. Zession bleibt natürlich möglich.

Zitieren::
und die firma abc muss informiert werden, oder sehe ich das falsch ?
Ob der Notify informiert werden muß, weiß ich nicht sicher. Ein guter Agent (im Löschhafen), der i.d.R. nach der Beladung eine Kopie des Konnossements bekommt, wird den Notify in jedem Fall unterrichten.

In der Trampfahrt wird er dies schon aus reinem Eigeninteresse machen, da aus dem Konnossement keineswegs hervorgehen muß, wo (= an welchem Terminal) das Schiff löschen soll. Außerdem weiß der Warenempfänger im Zweifel nicht (genau), wann das Schiff eintreffen wird, da es keinen Fahrplan gibt. Auch dafür informiert der Agent den Notify, damit dieser die Informationen weitergeben kann und die nötigen Vorbereitungen für die Entlöschung des Schiffes / Abfertigung der Ware in die Wege geleitet werden können.

In der Linienfahrt sollte der Agent den Notify eigentlich auch informieren. Es scheint aber auch Linienagenten zu geben, die der Meinung sind, daß die Schiffsankunft durch die veröffentlichten Fahrpläne hinreichend bekannt sind und keine Notwendigkeit besteht, den Notify zu informieren.

Gruß,
Michael

Gast Geschrieben am 20 Oktober 2005





Good day together,

interesting. Vielleicht es mir ja auch in der Informationsflut entgagen :roll:

Sollte sich der Consignee (xyz) entscheiden die Ware weiter zu verkaufen sollte der neue Kaeufer tunlichst darauf achten die drei Originale in die Haende zu bekommen, kasatorische Klausel wie schon angedeutet. Dieses habe ich jedoch nur aus den Leerbuechern, in der Praxis lnoch nicht gesehen. Die To Order Geschichte wird sehr haeufig bei L/C Geschaeften verwendet. Blanko to order or to the of Bank XYZ, Notify Bank and or consignee. Der shipper indorsiert an die Eroeffnungsbank, diese gibt diese dann an die order des "wirklichen" Warenempfaengers weiter. :wink:

MfG

Spedos Spedantum

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