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Wie genau verhält es sich mit den Sonderziehungsrechten


urmel06 Geschrieben am 19 Mai 2009



Dabei seit
19 Mai 2009
1 Beiträge
Moin, ich mache gerade neben meiner Tätigkeit als Berufskraftfahrer eine Weiterbildung zum Speditionssachbearbeiter. Dabei kommt mir jetzt mal diese Frage in den Sinn...Wenn ein Spediteur, ob Selbsteintritt oder nicht, nach den ADSp oder HGB irgendetwas sich zu Schulden kommen lässt..wie wird das dann explizit gehandhabt?
Sagen wir mal ein Spediteur wird beaufragt 10 Paletten Kaffee von Griechenland nach Deutschland zur bringen. Auftraggeber ist eine deutscher Importeur. Auf halber Strecke schläft der Fahrer am Steuer ein und der ganze Kaffee ist hinüber. Dann würden der Frachtführer für den dann das HGB gilt mit zur Zeit 8,33 SZR/KG zur Kasse gebeten werden.

Wie würde man dann genau die Schuld ermitteln? Denn Kaffee wird sicherlich keiner mehr nach dem Unfall wiegen um das genaue Gewicht zu ermitteln. Wird das Gewicht der Paletten mit in der Kilozahl einkalkuliert oder bleibt es als Lademittel außen vor?

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Günni Geschrieben am 20 Mai 2009



Dabei seit
15 Oktober 2007
41 Beiträge
Hallo Urmel,

Hast du dir den Fall ausgedacht oder ist das eine Vorgabe deiner "Lehranstalt"?

Einpennen des Fahrers riecht nach Lenkzeitüberschreitung = imho grobes Orga-Verschulden. Welche Auswirkungen hat das für die Haftung? Recherchier das mal und poste hier dein Ergebnis.

Bei einem Unfall würde ich immer einen Havariekommissar einschalten, der dann auch die Schadenhöhe feststellt.

Das Gewicht der Ladehilfsmittel wird für die Berechnung der Haftungshöchtsgrenze nicht herangezogen.

mfg


Günni

BeatSuter Geschrieben am 21 Mai 2009



Dabei seit
03 April 2009
27 Beiträge
Es handelt sich hier um einen "GROBFAHRLAESSIGEN" Fall und der
Frachtführer/Fahrer kann den Schaden nicht mit dem Sonderziehungsrecht
limitieren.

Guido04 Geschrieben am 21 Mai 2009



Dabei seit
29 Oktober 2008
143 Beiträge
BeatSuter wrote:
Es handelt sich hier um einen "GROBFAHRLAESSIGEN" Fall und der
Frachtführer/Fahrer kann den Schaden nicht mit dem Sonderziehungsrecht
limitieren.


Wenn in Europa ein grenzüberschreitender Strassentransport durchgeführt wird, so kommen grundsätzlich die CMR (Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassengüterverkehr) vom 19. Mai 1956 zur Anwendung. Allerdings und darin liegt schon ein Dilemma, wird in vielen Ländern Europas nationales Recht ebenfalls bei der Beurteilung, ob der Strassenfrachtführer begrenzt gemäss Artikel 23 Absatz 3 oder nach Artikel 17 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 29 Absatz 1 unbegrenzt Schadenersatz leistet soll, herangezogen.

Europaweit nicht einheitlich

Die Interpretation des CMR-Regelwerks erfolgt durch die jeweilige nationale Rechtsprechung europaweit nicht einheitlich. Dies gilt beispielsweise für die weitere Feststellung des Begriffes «dem Vorsatz gleichstehendes Verschulden». In diesem Zusammenhang geht es darum, ob der Massstab der «groben Fahrlässigkeit» heranzuziehen ist oder vielmehr der Begriff der «bewussten groben Fahrlässigkeit». Gemäss Artikel 29 CMR entscheidet letztlich das angerufene Gericht in Europa darüber, welche Verschuldensform haftungsrechtlich der vorsätzlichen Handlung gleichbedeutend ist.

In der Schweiz und in der Republik Österreich wird gemäss ständiger Rechtsprechung die grobe Fahrlässigkeit als eine dem Vorsatz gleichstehende Verschuldensform im Schadensfall angesehen.

In Deutschland steht im Schadensfall bei CMR-Frachtverträgen, die nach der Transportrechtsreform am 1. Juli 2003 geschlossen werden, nicht die «grobe Fahrlässigkeit» dem Vorsatz gleich, sondern die «bewusste grobe Fahrlässigkeit».

(Anm.: Bis zur Reform des Transportrechts war die grobe Fahrlässigkeit dem Vorsatz gleichstehend). Dieser Tatbestand erfordert nach der deutschen Rechtsprechung zwei Voraussetzungen, nämlich dass dem Claim eine besonders schwere Pflichtverletzung des Frachtführers vorausgeht. Ausserdem muss das subjektive Bewusstsein vorliegen, dass «mit Wahrscheinlichkeit ein Schaden eintreten werde». Nach § 435 HGB (Handelsgesetzbuch) umfasst der Vorsatz alle drei Fallgestaltungen, nämlich «Absicht, den direkten und den bedingten Vorsatz».

Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit?

Wie unterschiedlich die Folgen im Schadensfall innerhalb Europas sein können, zeigt auch der Ländervergleich zwischen Grossbritannien und Skandinavien. Im Norden Europas haftet der Frachtführer bei Feststellung von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unbegrenzt. Dagegen vertritt man im Vereinigten Königreich die Auffassung, dass ein Begriff, der dem «wilful misconduct» entspricht, nicht existiert. Dieser Rechtsunterschied kann am folgenden Beispiel illustriert werden. Fährt der Fahrer eines Kraftwagenspediteurs bei Rot über die Kreuzung und es kommt zur Kollision mit einem Verkehrsteilnehmer, so haftet der Frachtführer für den Güterschaden nach englischen Recht nur begrenzt. Dagegen für den gleichen Vorgang in Skandinavien unbegrenzt. Also, in Nordeuropa wird der Schadensverursacher leichter die Haftungsbeschränkung im Güterschadensfall verlieren als in England.


Grüßle Guido

BeatSuter Geschrieben am 21 Mai 2009



Dabei seit
03 April 2009
27 Beiträge
Die Schadensumme für die 10 Paletten Kaffee dürfte relativ gering sein, sodass von einem Gerichtsfall abgesehen werden muss. Kulant verhandeln.
Auf den Gerichten weiss man heute sowieso nicht mehr wie entschieden
wird. Mit Gerichtsfällen gehen sehr viele Energien "bachab", die man eher
für neue Geschäfte einsetzt

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