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AEO Screening von Personen ist bedenklich


Exportkontrolle und Exportkontrollrecht: Erfahrungsaustausch und Tipps für eine reibungslose Abwicklung deiner Exporte unter Berücksichtigung aller Verbote, Sanktionen, Embargos und Genehmigungen. Unser Forum Exportkontrolle und Exportkontrollrecht behandelt Fragen wie, wie funktioniert die Exportkontrolle in Deutschland? Welche Regeln gelten für Ausfuhren? Welche Rolle spielen Sanktionen und Embargos im Exportkontrollrecht? Wie beantrage ich eine Lizenz für die Ausfuhr bestimmter Güter? Welche Unterlagen sind dafür erforderlich? Wie kann ich als Unternehmen sicherstellen, dass ich mich an das Exportkontrollrecht halte?


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catweazle Geschrieben am 10 November 2009



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Für den AEO-Sicherheit fordert der dt. Zoll (keine andere EU-Zollverwaltung verlangt dies !) die Überprüfung von Bewerberdaten gegen die sog. Terroristenlisten. Der Bundesdatenschutzbeauftragte hat jetzt entschieden, dass mangels Rechtsgrundlage dies einen Verstoss gegen das BDatSchutzG darstellt.

Bin sehr gespannt, ob der Zoll bei seiner Meinung bleibt und den BDatSchutz-beauftragten missachtet. Das würde bedeuten, dass er vom Wirtschaftsbeteiligten einen Gesetzesverstoss fordert, um AEO werden zu können. Etwas paradox, weil ja gerade der AEO besonders "compliant" sein müsste. Unter dieser Voraussetzung kann m.E. keine Geschäftsleitung einen AEO-Bewilligungsantrag unterschreiben.

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Carsten Geschrieben am 10 November 2009



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catweazle wrote:
Der Bundesdatenschutzbeauftragte hat jetzt entschieden, dass mangels Rechtsgrundlage dies einen Verstoss gegen das BDatSchutzG darstellt.

Kannst du hierzu bitte eine Quelle angeben. Lieben Dank

MagNet-99 Geschrieben am 10 November 2009



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Hallo Zusammen,

neue Publikationen zu diesem Thema kenne ich nicht, lediglich das hier, bin also auch an der Quellenangabe interessiert:

www.bfdi.bund.de/cae/s...eening.pdf

Hier geht es aber nicht um das Thema AEO. Den beim AEO vertreiben soweit ich weiss nur zertifizierte Dienstleister und die BAFA die Terrorlisten, oder ist das nicht so ?

Gruss
MagNet-99

Stella Geschrieben am 11 November 2009



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Die Quelle ist die Antwort des "Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit" auf eine Eingabe des VCI. Da dieses Schreiben durch die Republik kursiert kann ich daraus zitieren:

"Ihrem Wunsch entsprechend, habe ich die Rechtsauffassung und -praxis der Zollbehörden bei der Bewilligung des zollrechtlichen Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten („Authorised Economic Operator“ – nachfolgend: „AEO“) datenschutzrechtlich geprüft."

Zusammenfassung

Nach meiner Auffassung bestehen erhebliche datenschutzrechtliche Bedenken hinsichtlich der Rechtsauffassung und -praxis der Zollbehörden, die Bewilligung des AEO-Status von dem flächendeckenden und systematischen Abgleich der Mitarbeiter- und Bewerberdaten mit den Listen verdächtiger Personen nach den EG Anti-Terrorverordnungen abhängig zu machen. Für einen solchen Abgleich besteht keine Rechtsgrundlage nach § 4 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Nach dieser Norm ist die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten nur zulässig, soweit eine Rechtsvorschrift dies erlaubt oder der Betroffene eingewilligt hat.

Weder das europäische noch das nationale Recht enthalten eine solche Rechtsgrundlage für den systematischen Datenabgleich mit den EG Anti-Terrorverordnungen im Rahmen des AEO-Zertifizierungsverfahrens:

(i) Die einschlägige EG Durchführungsverordnung zum Zollkodex und die Leitlinien der Europäischen Kommission enthalten keine Bestimmung, die den Abgleich der Mitarbeiter- und Bewerberdaten mit den EG Anti-Terrorlisten im Rahmen der AEOZertifizierung legitimiert.

(ii) Auch die EG Anti-Terrorverordnungen stellen aufgrund ihrer Unbestimmtheit keine wirksame Rechtsgrundlage i.S. von § 4 Abs. 1 BDSG für einen Datenabgleich im Rahmen der AEO-Zertifizierung dar. Unabhängig davon, widerspricht es rechtsstaatlichen Grundsätzen, wenn die Nichteinhaltung der in den EG Anti-Terrorverordnungen enthaltenen Verbote oder Gebote mit der Nichtgewährung des AEO-Status sanktioniert
wird.


(iii) Die vom BMF erlassene Dienstanweisung „Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte – AEO“, die eine Verpflichtung zum systematischen Listenabgleich enthält, ist aufgrund der Lehre vom Vorbehalt des Gesetzes sowie der Wesentlichkeitstheorie nicht ausreichend, um den durch den Abgleich bewirkten Grundrechtseingriff bei den Betroffenen zu rechtfertigen.

(iv) Der Datenabgleich ist auch nicht nach § 28 bzw. § 32 BDSG zulässig, da er nicht der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses bzw. des Arbeitsverhältnisses dient. Im Übrigen überwiegen die Interessen der betroffenen Mitarbeiter bzw. Bewerber am Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte.

Des Weiteren kommt auch eine Einwilligung der Betroffenen nach § 4a BDSG als Rechtsgrundlage nicht in Betracht. Dies hätte eine Umgehung der spezialgesetzlich – z.B. im Sicherheitsüberprüfungs- oder Luftsicherheitsgesetz – abschließend normierten Voraussetzungen für eine Überprüfung zur Folge (vgl. Entschließung der 75. Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder am 3. und 4. April 2008 in Berlin). Ungeachtet dessen ist zweifelhaft, ob die für die Wirksamkeit der Einwilligung notwendige Voraussetzung der „Freiwilligkeit“ der Einwilligungserklärung gegeben ist (vgl. Beschluss der obersten Aufsichtsbehörden für den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich am 23. und 24. April 2009 in Schwerin).


Datenschutzrechtliche Bewertung

Für den systematischen Abgleich der Mitarbeiter- und Bewerberdaten im Rahmen der Beantragung eines AEO-Zertifikats besteht keine (spezialgesetzliche) Rechtsgrundlage im Sinne von § 4 Abs. 1 BDSG.



Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten

Der systematische Datenabgleich im Rahmen der AEO-Zertifizierung mit den EG Anti-Terrorlisten stellt eine Erhebung bzw. Nutzung von personenbezogenen Daten von Mitarbeitern und Bewerbern dar. Insbesondere werden der Name und ggf. weitere Identifikationsmerkmale
(z.B. Geburtsdatum, Anschrift) von Mitarbeitern und Bewerbern durch das antragstellende Unternehmen mit den EG Anti-Terrorlisten abgeglichen und auf Übereinstimmungen überprüft. Dabei ist es unerheblich, dass personenbezogene Daten der mutmaßlichen Unterstützer
von Terrorgruppen in den EG Anti-Terrorlisten öffentlich zugänglich gemacht wurden. Für die Bewertung als personenbezogene Daten ist vielmehr entscheidend, dass der Abgleich der Identifikation einzelner Mitarbeiter bzw. Bewerber als diejenigen Personen, die in
den EG Anti-Terrorlisten genannt bzw. nicht genannt sind, dienen soll und das Ergebnis der Prüfung – positiv wie negativ – im Rahmen der Beantragung des AEO-Satus nachzuweisen ist.


Das waren die wohl wichtigsten Passagen. Die Antwort ist noch ein wenig länger, würde hier aber wohl den Rahmen sprengen. Wer also den AEO anstrebt läuft Gefahr gegen die Auffassung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz zu verstossen.

catweazle Geschrieben am 11 November 2009



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06 März 2009
120 Beiträge
Stella wrote:
Wer also den AEO anstrebt läuft Gefahr gegen die Auffassung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz zu verstossen.

Und dieser Gefahr kann sich ein Unternehmen momentan nicht aussetzen, da das Thema "Datenschutz" z.Zt. viele Schlagzeilen provoziert (DB, Telekom etc.). Im Gegenzug bringt der AEO (noch) wenig.
Wer AEO ist oder werden will, sollte Druck auf den Zoll ausüben, dass er von dieser völlig unsinnigen Anforderungen (die ausser Aufwand und Kosten nichts bringt) Abstand nimmt.
Kann mir nicht vorstellen, dass auch die Zollverwaltung als Datenschutz-Missachter in den Medien erscheinen will.

MagNet-99 Geschrieben am 11 November 2009



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16 Juni 2006
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Hallo Stella,

lange nicht gesehen, schön das Du mal wieder postest ;-)

Kann ich hier mal eine offizielle Quellenangabe haben bitte.

Vielen Dank
Gruss
MagNet-99

ideps Geschrieben am 11 November 2009



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247 Beiträge
catweazle wrote:


Und dieser Gefahr kann sich ein Unternehmen momentan nicht aussetzen, da das Thema "Datenschutz" z.Zt. viele Schlagzeilen provoziert (DB, Telekom etc.). Im Gegenzug bringt der AEO (noch) wenig.
Wer AEO ist oder werden will, sollte Druck auf den Zoll ausüben, dass er von dieser völlig unsinnigen Anforderungen (die ausser Aufwand und Kosten nichts bringt) Abstand nimmt.
Kann mir nicht vorstellen, dass auch die Zollverwaltung als Datenschutz-Missachter in den Medien erscheinen will.

Jein;-) Der AEO bringt gerade den Spediteuren als Gütesiegel viel, sie werden von den Verladern geradezu überflutet mit der Anforderung, AEO zu werden.
Zum unsinnigen Aufwand: Die meisten Unternehmen haben sowieso Compliance-Software (m.E. wichtig, gerade wegen US-Listen), da kann man zuliebe des AEO-Sachbearbeiters vom Zoll auch mal das Personal durchlaufen lassen...
Juristisch ist das m.E. unbedenklich, da gerade keine datenschutzrelevanten Personaldaten ausspioniert werden, sondern einfach nur gegengecheckt werden soll, ob z.B. catweazle zufällig die neueste Ehefrau von Osama ist;-)

Zudem geht es hier um ein Schreiben des Datenschutzbeauftragten an einen Verband, in dem als Ergebnis festgestellt wird, dass das Personalscreening als "bedenklich erscheint", das hat nulle rechtliche Qualität...

Glaube aber trotzdem, dass das BMF den Fragebogen korrigiert, weil es eben keine Rechtsgrundlage dafür gibt, von den AEO-Antragstellern zu verlangen, das Personal zu checken!

@ Hi Stella;-)

Der_Staufer Geschrieben am 11 November 2009



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979 Beiträge
Der nicht zielgerichtete Abgleich von Namen mit einer Liste von gelisteten Personen, die irgendwie auf die Liste gekommen sind finde ich persönlich bedenklich. Nicht wegen des Abgleiches wegen sondern wegen des Automatismus, gegen das System generell. Das könnte nämlich misbraucht werden.

Datenschutzrechtlich ist das aber ein geringes Problem, die Mitarbeiter müssen nur ihr Einverständnis zum Verfahren geben und schon können die Namen abgeglichen werden.

Wenn der Zoll diesen abgleich fordert, dann ist das meiner Meinung nach sowieso schwachsinnig, da mir nur zwei Fälle bekannt sind, die gelistete Personen unterstützten...

Nordlicht010208 Geschrieben am 12 November 2009



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192 Beiträge
davon mal abgesehen, ob es sinnvoll ist oder nicht :

gelten die Terror-VO's nicht unmittelbar und überlagern EU-VO's
nicht nationales Recht (in diesem Fall den Datenschutz) ?

ich befürchte, daß man im Zweifelsfall mit dem Argument "Datenschutz"
wenig retten kann, wenn man einer gelisteteten Person eine wirt-
schaftliche Ressource zur Verfügung gestellt hat

was eigentlich schlimmer ist, ist die miese Datenqualität der Listen und
daß man zunächst keinen Einfluss darauf hat, ob man gelistet wird
oder nicht - ein förmliches Anhörungsverfahren gibt es nicht

ich glaube nicht, daß die Meinung des DS-Beauftragten unmittelbares
Recht darstellt, trotz der o.g. Bedenken

catweazle Geschrieben am 12 November 2009



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06 März 2009
120 Beiträge
ideps wrote:


Zudem geht es hier um ein Schreiben des Datenschutzbeauftragten an einen Verband, in dem als Ergebnis festgestellt wird, dass das Personalscreening als "bedenklich erscheint", das hat nulle rechtliche Qualität...

Die schriftl. Stellungnahme des Datenschutzbeauftragten habe keine rechtl. Qualität, kann nicht so stehenbleiben. Es ist seine Rechtsauffassung zu der Problematik, die die Zollverwaltung nicht ignorieren kann.
Auch die in der Diskussion getroffene Aussage, dass EU-VO´en das nationale Datenschutzrecht überlagen, ist nicht zutreffend. Es gibt kein EU-Datenschutzrecht, also gilt das nationale uneingeschränkt.
Und wenn man sowieso schon Geschäftspartner gegen die VO´en prüfe, könne man doch auch gleich Personal mitprüfen, ist eine sehr unsensible Aussage.

In der dt. Geschichte des letzten Jahrhunderts hatte die Überwachung von Bürgern schon zweimal Hochkonjunktur - das brauchen wir nicht wieder !

Nordlicht010208 Geschrieben am 12 November 2009



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01 Februar 2008
192 Beiträge
Einspruch :

die Stellungnahme = Meinung einer einzelnen Person ist nicht
gültiges Recht - dieses muss entweder durch die Legislative entworfen und /oder die Judikative bestätigt werden

zudem sind die Terror-VO's unmittelbar gültig und somit gestützt
auf die Verträge der EU unmittelbar umzusetzen, was die Verwaltung auch macht - die "höherstehende" Rechtsquelle - in diesem Fall die EU -
überlagert somit doch das nationale Recht - daß es keine europ. Daten-
schutzgesetze gibt ist irrelevant, da Sichherheit über Datenschutz steht,
ja sogar über einige bürgerliche Rechte - ich sage damit nicht, daß dieses
richtig ist, sondern lediglich wie gehandelt wird


was die Überwachung angeht : glaubst Du wirklich, daß sich viel geändert
hat ?

Der_Staufer Geschrieben am 12 November 2009



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Nordlicht,

soweit ich weiss, sagen die Terror-VOen nichts darüber, dass auch Personal mit den Listen abgegelichen werden muss. Auch der Zollkodex und die DVO sagt dazu mWn nichts. Es gibt soweit ich weiss keine gesetzliche Grundlage dafür. Einzig der Zoll verlangt das Scannen des Personals in einer Dienstanweisung. Diese Dienstanweisung ist die Rechtsauffassung des Bundesfinanzministeriums, bindend für die Verwaltung, mit keinerlei rechtlicher Bindung nach aussen.

Das Datenschutzgesetz kann deshalb in diesem Fall nicht ausgehebelt werden.

Stellt sich aber ein Mitarbeiter gegen das Scannen und bekommt jemand deswegen den AEO nicht, was ist dann? Kann ein Mitarbeiter das Scannnen überhaupt verhindern und noch in dem Unternehmen beschäftigt werden? Ist es eine Nebenpflicht aus dem Arbeitsvertrag, sich scannen zu lassen? Wenn er sich partout weigert und auch der Zoll auf stur schaltet, kann oder muss er dann entlassen werden? Wer haftet für den Schaden? Der Zoll, der etwas durch eine zumindest rechtlich umstrittene Dienstanweisung (Rechtsauffasung des Ministeriums, kein geltendes Recht!) schadensersatzpflichtig wird?

Das ist ein tolles Betätigungsfeld für Juristen, Anwälte, Arbeitsgerichte....

Nordlicht010208 Geschrieben am 12 November 2009



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01 Februar 2008
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gute Fragen - und wohl tatsächlich ein Fall für die Juristen

nur : zum Scannen benötige ich Namen und Anschrift - dieses
waren bislang keine Daten, die dem Datenschutz unterliegen, da
sie als allgemein verfügbar galten (sog. Telefonbuchdaten)

ich habe dieses Thema gerade mit einem sehr kritischen
DS-Beauftragten durchgerungen - ich bin mir sicher, daß
das Zauberwort EG-Verordnung alle Zweifel beseitigen
wird

noch mal : ich sehe das alles auch sehr kritisch, gerade weil die
Praxis zeigt, daß Willkür und Oberflächlichkeit die VO's sehr
wohl begleiten - nur muss man sich auch fragen, wo die Datenschutz-
verletzung liegt, wenn ich mir bekannte Daten von MA in meinem
Unternehmen gegen irgendwelche Listen prüfe ? was anderes könnte
es sein, wenn ich die Daten extern prüfen lasse

aber wie gesagt, es ist und bleibt rechtlich im Grauzonenbereich

Gruß

MagNet-99 Geschrieben am 12 November 2009



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Quelle: www.zoll.de/faq/faq_ae...bewertung7

Zitat Anfang:
'Ist ein Screening des Personals anhand der Terrorlisten (VOen (EG) Nrn. 2580/2001 und 881/2002) zwingend erforderlich?

Ja. Der Antragsteller eines AEO-Zertifikats S oder F hat in seinem Unternehmen angemessene Sicherheitsstandards einzuhalten. Hierzu gehören auch Sicherheitsüberprüfungen des in sicherheitsrelevanten Bereichen tätigen Personals und regelmäßige Hintergrundüberprüfungen. Eine angemessene Einhaltung der Sicherheitsstandards ist nur gegeben, wenn ein regelmäßiger Abgleich des Personals gegen die Listen der o.g. Verordnungen stattfindet. Ein Absehen von diesen Prüfungen kommt nicht in Betracht.'
Ziatat Ende

Gruss
MagNet-99

catweazle Geschrieben am 12 November 2009



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MagNet-99,

dein Zitat spiegelt die Meinung des dt. Zolls wieder, der nach meinen Infos als einzige Zollverwaltung der EU dieser Prüfung für den AEO fordert.
Der Datenschutzbeauftragte ist der Meinung, dass diese Anforderung mangels Rechtsgrundlage (die EG-VO zur Terrorlisten schreiben keine systematischen Prüfungen vor !!!) den Datenschutzbestimmungen nicht entspricht.

Der Zoll muss jetzt entscheiden, ob er sich in einen Streit mit dem Datenschutzbeauftragten und/oder Unternehmen, die auf Basis dieser Auffassung rechtl. Schritte einleiten, einlässt. Dies würde sicherlich auch zu entsprechenden Veröffentlichungen in der Presse führen und m.E. wäre der Zoll gut beraten, sich darauf nicht einzulassen.

Die Unternehmen müssen jetzt entscheiden, ob sich unter diesen Voraussetzungen AEO werden wollen (und das Risiko einzugehen, gemeinsam mit der DB und Telekom als "Datenmissbraucher" in der Bild-Zeitung zu stehen).

Die Prüfung von Mitarbeitern ist sinnlos (weil sie längst von anderen Behörden zuvor vorgenommen werden müssten); sie verstösst gegen die Gleichbehandlung in der EU (andere Länder verlangen die teuren Prüfungen nicht) und sie rückt Deutschland wieder in das Licht eines Überwachungsstaates. Ich hoffe, dass im BMF politisch denkende, kluge Menschen endlich einsehen, dass die dämlichen Listenprüfung diese Diskussionen nicht wert sind und endlich -zumindest in Zusammenhang mit dem AEO, vielleicht nicht bei der Exportkontrolle- eingestampft werden.

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