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Verjährung des Bußgeldbescheids für Lenk- und Ruhezeit
Andy85 |
Geschrieben am 03 August 2010
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Dabei seit 08 Februar 2009 59 Beiträge
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Hallo Zusammen,
hoffentlich könnt Ihr mir hierzu weiterhelfen.
Wir haben einen Frachtführer der sich im Januar Selbstständig gemacht hat. Davor arbeitete er bei einem Kieswerk als LKW-Fahrer.
Vor kurzem wurde von der BAG seine Fahrerkarte ausgewertet. Man hatte festgestellt, dass er am 31.07.2009 eine Ordnungswidrigkeit gegen Lenk- und Ruhezeit begangen hat. Bußgeldbescheid ist heute am 03.08.2010 bei ihm eingegangen.
Nun habe ich gehört, dass die Verjährungsfrist 1 Jahr beträgt???
Besten Dank schon mal für die Hilfe!
Andy
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CARGOFORUM PARTNER
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scs6862 |
Geschrieben am 03 August 2010
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Dabei seit 11 März 2010 200 Beiträge
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Ich bin kein Anwalt, aber dies könnte eine erste Übersicht geben:
OWiG § 31 Verfolgungsverjährung
(1) Durch die Verjährung werden die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und die
Anordnung von Nebenfolgen ausgeschlossen. § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.
(2) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten verjährt, wenn das Gesetz nichts anderes
bestimmt,
1. in drei Jahren bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von
mehr als fünfzehntausend Euro bedroht sind,
2. in zwei Jahren bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von
mehr als zweitausendfünfhundert bis zu fünfzehntausend Euro bedroht sind,
3. in einem Jahr bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von
mehr als eintausend bis zu zweitausendfünfhundert Euro bedroht sind,
4. in sechs Monaten bei den übrigen Ordnungswidrigkeiten.
(3) Die Verjährung beginnt, sobald die Handlung beendet ist. Tritt ein zum Tatbestand
gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt.
Ich empehle, eine Anwalt einzuschalten.
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Andy85 |
Geschrieben am 04 August 2010
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Dabei seit 08 Februar 2009 59 Beiträge
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Das habe ich auch gelesen. Für mich ist die Sache klar - es tritt OWiG § 31 (4) ein. Werde sicherheitshalber Anwalt einschalten.
Wer hat eventuell noch andere Meinungen bzw. auch Erfahrungen gemacht?
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Mockel |
Geschrieben am 04 August 2010
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Dabei seit 13 Mai 2008 671 Beiträge
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Die Frage ist ja, wann die Verjährung beginnt. Spontan würde ich sagen immer am Jahresende? Weiss aber nicht ob es da genauso ist.
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Mehtos |
Geschrieben am 05 August 2010
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Dabei seit 31 August 2007 95 Beiträge
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Hallo,
es gilt wann der Mangel festgestellt wurde ( wann hat die BAG seine Fahrerkarte geprüft) das scheint hier früher gewesen zu sein. Wann der Bußgeldbescheid eingeht ist nicht wichtig.
Mehtos
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Andy85 |
Geschrieben am 16 August 2010
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Dabei seit 08 Februar 2009 59 Beiträge
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Hallo,
im Bußgeldbescheid steht: "Ihnen wird zur Last gelegt, am 31.07.2009 um 09:50 Uhr..., folgende Ordnungswidrigkeit begannen zu haben: Lenk-/Ruhezeitverstöße."
Des Weiteren habe ich im §31 OWiG folgendes gefunden: (3) Die Verjährung beginnt, sobald die Handlung beendet ist. Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt.
Allerdings was mich gerade etwas stutzt ist, dass mehrere Verstöße hintereinander begangen wurden. Dies wird als teils fahrlässig und teils vorsätzlich festgehalten!
Bei Fahrern in einem Kieswerk sieht es ja anders aus, denn die machen über die Wintersaison für meherer Monate Pause (Stempeln). Ne Art "Saisonarbeit".
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