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Durch B/L - Haftung des Erfuellungsgehilfen


Schifffahrt und Seefracht: Erfahrungsaustausch, Tipps und Tricks für Import und Export. Unser Forum Schifffahrt und Seefracht behandelt Fragen wie, wie kann ich als Unternehmer den Transport per Schifffahrt und Seefracht organisieren und optimieren? Welche Faktoren beeinflussen den Preis für den Transport per Schifffahrt und Seefracht und wie kann ich die Kosten minimieren? Welche Risiken gibt es bei der Schifffahrt und Seefracht? Welche Möglichkeiten gibt es, den Transport per Schiff zu beschleunigen? Wie entwicklen sich die Seefrachtraten? Wie staue ich einen Container und optimiere die Beladung?


Lars_P Geschrieben am 25 Februar 2005



Dabei seit
23 Januar 2005
83 Beiträge
Moin Leute,

ich versuche gerade eine nette kleine Lektuere fuer unsere Azubies zu schreiben.

Hatte im grossen und ganzen das Konnossement abgehandelt, allerdings drohe ich nun beim durch b/l zu scheitern...

Wo bitte ist die Haftung zwischen reeder und seinem erfuellungsgehilfen geregelt.

Es geht hier um den weitertransport durch einen anderen reeder nach der umladung.

Danke fuer die Hilfe.

Beste Gruesse

Lars

CARGOFORUM PARTNER

curfew Geschrieben am 25 Februar 2005



Dabei seit
03 Februar 2005
31 Beiträge
Afaik gelten für den Hauptverfrachter und Erfüllungsgehilfen die gleichen Bedingungen 'as usual', also sollte das 5. Buch des HGB's dies regeln...

Das Durchkonossement sollte wie ein normales B/L behandelt werden,
da die Anschlusskonossemente ( Lokalkonossemente ) nur interne Bedeutung haben und durch eine spezielle Klausel allein nicht zur Auslieferung genügen.

Daher ist das Durchkonossement Traditionspapier und daher sollte dies auch im HGB geregelt sein.

Der Hauptverfrachter bestätigt den Empfang über die zur Beförderung übernommene Ware und verpflichtet sich zur Auslieferung nach beendeter gesamtreise an den legitimierten Inhaber des konossements.

Lars_P Geschrieben am 25 Februar 2005



Dabei seit
23 Januar 2005
83 Beiträge
Moin,

Danke fuer Deine Antwort.

Einleuchtend ist, dass der Verfrachter beim einfachen durch B/L nach aussen hin gemaess HGB 5. Buch haftbar ist.

Was aber ist mit dem Innenverhaeltnis zwischen Verfrachter und Erfuellungsgehilfen?

Bei einem gemeinschaftlichen durch B/L zeichnen ja mindestens 2 Verfrachter das B/L, aber jeder Verfrachter ist doch nur fuer seine Teilstrecke haftbar.

Sehe ich das richtig, dass im Schadensfall beim einfachen durch B/L der Verfrachter gemaess HGB in Regress genommen wird und sich wiederum an seinen Erfuellungsgehilfen wendet und Ihn dann ebenfalls gemaess HGB in Regress nimmt?

Dann muesste ja bei einem gemeinschaftlichen durch B/L zunaechst geklaert werden, auf welcher Teilstrecke der Schaden aufgetreten ist und der jeweilige Verfrachter direkt in Regress genommen werden.....

Mangels praktischer Erfahrung tun sich da bei mir wohl doch noch einige Defizite auf....

Besten Dank fuer die Hilfe.

Grusz

Lars

curfew Geschrieben am 25 Februar 2005



Dabei seit
03 Februar 2005
31 Beiträge
So wie ich das vesstehe, zeichnet beim einfachen Durchkonossement lediglich der Hauptverfratcher / Erstverfrachter.

Das Gemeinschaftliche Durchkonossement jedoch, wird von allen Verfrachtern oder in deren namen vom Agenten gezeichnet.
Jeder einzelne Verfrachter beschränkt die Haftung auf die eigene Teilstrecke.

Die Zwangshaftung geht zum Beispiel im Zeitraum der Umladung auf den Weiterbeförderung über.

Lars_P Geschrieben am 25 Februar 2005



Dabei seit
23 Januar 2005
83 Beiträge
moin,

genau.

beim gemeinschaftlichen durch b/l bin ich als verfrachter ja aus der haftung raus, wenn auf der anderen teilstrecke ausserhalb meiner verantwortung etwas passiert.

aber ich wollte ja wissen, wie das beim einfachen durch b/l mit der haftung meines erfuellungsgehilfen aussieht, aber ich glaube dass sich meine frage mittlerweile eruebrigt hat.

du hattest ja recht, dass ich im zweifel mit meinem erfuellungsgehilfen ebenfalls ein inhouse b/l ausstelle und er dann gemaess hgb in der verantwortung ist.

denke dass der sachverhalt geklaert ist.

beste gruesse

lars

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