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Wer hat Anrecht auf das B/L bei einer FOB-Verschiffung ?


Schifffahrt und Seefracht: Erfahrungsaustausch, Tipps und Tricks für Import und Export. Unser Forum Schifffahrt und Seefracht behandelt Fragen wie, wie kann ich als Unternehmer den Transport per Schifffahrt und Seefracht organisieren und optimieren? Welche Faktoren beeinflussen den Preis für den Transport per Schifffahrt und Seefracht und wie kann ich die Kosten minimieren? Welche Risiken gibt es bei der Schifffahrt und Seefracht? Welche Möglichkeiten gibt es, den Transport per Schiff zu beschleunigen? Wie entwicklen sich die Seefrachtraten? Wie staue ich einen Container und optimiere die Beladung?


Anke Geschrieben am 21 Februar 2006





Hallo,

wir haben uns gestern im Büro mal die Frage gestellt, wer hat eigentlich offiziell bei einer FOB-Verladung das Recht, von der Reederei (oder einem NVOCC-Agenten) die Originale zu bekommen,
Shipper oder Consignee?
Wer darf letzendlich bestimmen, wie die B/Ls aufgemacht werden ?

Uns würde mal Eure Meinung dazu interessieren?
Hat jemand einen Tip, wo man im Internet dazu fundierte Infos bekommen kann?

Gruss
Anke

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thomasj Geschrieben am 21 Februar 2006



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Hallo Anke,

BL, was hat das mit FOB zu tun????? Der Reeder muss ein BL ausstellen und 2/3 originale an seinen Kunden geben, je nach vereinbarten Zahlungsziel.
Der Kunde des Reeders ist dann dafür verantwortlich, dass die Bsl verteilt werden und pünktlich dem Consignee vorliegen, um dann gegen Vorlage des original Bsl die Ware zu empfangen. das 1/3 bleibt beim Schiff / Reeder.
Also eigentlich egal FOB, Liner etc. es muss ein BL ausgestellt werden.

Gruss
Thomas

RD Geschrieben am 21 Februar 2006



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@thomasj: da muß ich dir widersprechen. das zahlungsziel hat mit dem b/l absolut nichts zu tun. es ist egal ob du per l/c, inkassi oder vorauskasse zahlst.

die frage von anke ist absolut berechtigt. bei einer fob sendung wird die seefracht meistens vom consignee organisiert und auch die kosten hierfür getragen. der shipper hat nur dafür zu sorgen, daß die ware zur fob basis kommt. hat dieser noch andere relevante zoll- oder ursprungsdokumente für den consignee, so macht es sinn daß er auch die 3/3 + kopien erhält. natürlich kann der reeder bzw. spediteuer die originale auch direkt an den consignee senden.

und merke: es gehen immer ein full set an den shipper o. consignee! niemals wird von diesem satz 1 original einbehalten. dafür ist der wert des dokuments viel zu groß!

hoffe geholfen zu haben,
RD

Shorty Geschrieben am 22 Februar 2006



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Moin,

Einfach gesagt hat derjenige der die Seefracht bezahlt auch ein Anrecht auf das MBL.

Der Shipper hat aber ein Anrecht auf ein 'Forwarders Certificate of Receipt'. Dieses muss Ihm der Spediteur dann ausstellen und zusenden.

Gruss Shorty

RD Geschrieben am 22 Februar 2006



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bingo.
ach ja shorty, dein avatar is spitzenmäßig.

thomasj Geschrieben am 22 Februar 2006



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Moin RD,

will dir ja nicht wiedesprechen. ich sehe die situation immer aus sicht des reeders. es ist glaube ich klar, dass es darauf ankommt, mit wem der reeder ein geschäft abschliesst. anyhow, ich muss dir wiedersprechen, bez. der BL- verteilung.
Es sollte eigentlich selbstverständlich sein, dass der Kapitän die Bsl unterschreibt und ein Original für sich an Bord behält, als Beweisstück, dass die Ladung auf sein schiff verladen worden ist und als Gegenstück zu dem welches der Consignee im Hafen vorlegt.
Er muss doch vergleichen können on eventuelle Änderungen vorgenommen worden sind. Habe ich schon oft genug gehabt......
Ich gebe ja zu, jedenfalls im unserem geschäft, werden bsl im offc ausgestellt und nach eingang der fracht ausgegeben (schwieriger ja noch bei einem LC geschäft). mit Zahlungsziel meinte ich eigentlich nur, dass man sicher gehen soll, dass die Fracht auf dem Konto eingegangen ist bevor das BL frei gegeben wird. wie oft hat man es schon gehabt, dass, vorallendingen beim LC, ein prepaid bl ausgestellt werden soll und freigegen werden muss, bevor die Frachtzeahlung eingegangen ist! im Löschhafen hat man dann Probleme, Schiff muss warten, Ladung festgehalten werden etc......

habe mich wohl unklar ausgedrückt. tut mir leid!

Gruss
Thomas

RD Geschrieben am 22 Februar 2006



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zwecks der b/l verteilung bin ich jedoch anderer meinung: beispiel china.
hier wird ein ocean b/l vom reeder für den spediteur ausgestellt. dies dient zur auslöse im löschhafen auf das zolllager. das wirkliche original (ausgestellt an den empfänger) muß von diesem präsentiert werden um die ware in empfang nehmen zu können.

ich glaube daß sich der kapitän wenn dann ein nnc b/l behält. aber keines falls ein original. ich denke du weißt, was "original" bzw "full set" heißt. zudem verlangen viele empfangshäfen 3/3 bill of lading.

falls noch etwas unklar mit dem offiziellen ablauf sein sollte, oder du mir immer noch nicht glaubst :wink: , lies doch bitte unter de.wikipedia.org/wiki/Konnossement nach.


Zuletzt bearbeitet von RD am 22 Feb 2006 - 13:29, insgesamt einmal bearbeitet

Lars_P Geschrieben am 22 Februar 2006



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moin,

ich sehe das ganze so:

der verfrachter stellt 3/3 original bs/l aus.

diese werden abhaengig von der charter party / booking note an den shipper ausgegeben wenn die fracht bezahlt ist (prepaid) oder aber auch vor erhalt der seefracht (wenn beispielsweise 'freight payable 5 banking days after signing / releaseing bs/l' geschlossen ist).

der verfrachter muss grundsaetzlich davon ausgehen, dass der shipper der rechtmaessige eigentuemer der ware ist, da das b/l ja nicht nur ausschliesslich als transportdokument ausgestellt wird sondern auch das eigentum der ware verbrieft.


wenn ich mich recht entsinne steht das aber auch so im artikel 3 hague-visby rules geschrieben:

3

3. After receiving the goods into his charge the carrier or the master or agent of the carrier shall, on demand of the shipper, issue to the shipper a bill of lading showing among other things:


(a) The leading marks necessary for identification of the goods as the same are furnished in writing by the shipper before the loading of such goods starts, provided such marks are stamped or otherwise shown clearly upon the goods if uncovered, or on the cases or coverings in which such goods are contained, in such a manner as should ordinarily remain legible until the end of the voyage.

(b) Either the number of packages or pieces, or the quantity, or weight, as the case may be, as furnished in writing by the shipper.


(c) The apparent order and condition of the goods.

Provided that no carrier, master or agent of the carrier shall be bound to state or show in the bill of lading any marks, number, quantity or weight which he has reasonable ground for suspecting not accurately to represent the goods actually received, or which he has had no reasonable means of checking.

4. Such a bill of lading shall be prima facie evidence of the receipt by the carrier of the goods as therein described in accordance with paragraph 3 (a), (b) and (c). However, proof to the contrary shall not be admissible when the bill of lading has been transferred to a third party acting in good faith.

5. The shipper shall be deemed to have guaranteed to the carrier the accuracy at the time of shipment of the marks, number, quantity and weight, as furnished by him, and the shipper shall indemnify the carrier against all loss, damages and expenses arising or resulting from inaccuracies in such particulars. The right of the carrier to such indemnity shall in no way limit his responsibility and liability under the contract of carriage to any person other than the shipper.


6. Unless notice of loss or damage and the general nature of such loss or damage be given in writing to the carrier or his agent at the port of discharge before or at the time of the removal of the goods into the custody of the person entitled to delivery thereof under the contract of carriage, or, if the loss or damage be not apparent, within three days, such removal shall be prima facie evidence of the delivery by the carrier of the goods as described in the bill of lading.


beste gruesse lars

Shorty Geschrieben am 23 Februar 2006



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thomasj wrote:
... dass der Kapitän die Bsl unterschreibt und ein Original für sich an Bord behält, als Beweisstück, dass die Ladung auf sein schiff verladen worden ist und als Gegenstück zu dem welches der Consignee im Hafen vorlegt.

Hallo Thomas,

Hier muss ich aber nun wiedersprechen !

1.) Ich habe noch nie gehoert, dass der Kapitaen ein MBL unterschriebt. Heisst das, dass der Kapitaen die MBL auch auf dem Schiff druckt? Und wenn wir hier jetzt mal von einem Containerschiff ausgehen, unterschreibt der Kapitaen dann 1.000 MBL beim Laden in z.B. Hamburg?

2.) Als Beweisstueck, dass die Ladung an Bord des Schiffes ist gibt es ein Manifest.

3.) Um die Waren im Empfangshafen in Empfang zu nehmen muss das MBL ja nicht dem Kapitaen oder der Schiffsbesatzung vorgelegt werden, sondern dem Agenten der Reederei.

Gruss Shorty

thomasj Geschrieben am 23 Februar 2006



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Shorty,

ich gebe dir recht, bei einem containerschiff ist es kaum machbar, aber normalerweise muss der kpt die bsl zeichnen! aus einem ganz einfachem grunde, das schiff ist dafür verantwortlich welche ladung geladen wird und wie der zustand der ladung ist, wenn sie an bord geladen wird muss festgehalten werden. dafür macht der ch mate seine abschreibungen, die der kpt ins bl aufnimmt, nur wird dieses kaum noch gemacht, da

a) oftmals die bl instructions noch nicht votrliegen
b) bei lc geschäften die bank alle bsl haben will
d) es zuviele bsl sind (container)

Nur rechtlich gesehen, muss jedes bl mit dem kpt abgesprochen werden, und alle änderungen, bez. des ladungszustandes etc in das bl aufgenommen werden.
eine zwickmühle entsteht für den kpt wenn bsl im offc aufgemacht werden , da keiner, auch nicht der reeder ihn von der verantwortung entbinden kann sicherzustellen, dass die auf dem bl erwähnete ladung in dem auf dem bl erwähnten zustand auch an bord geladen hat. der zustand der ladung wird meist per email an das büro weitergegeben aber der kpt muss sicherstellen dass das bl wie von ihm verlangt aufgemacht wird. hast due eventuell auch gesehen, dass agenten immer FOR AND ON BEHALF OF THE MASTER unterschreiben, genause der Reeder, Befrachter unterschreibt immer in seinem Namen.

Und nun zu dem BL an Bord, eigentlich, und das ist ja auch der sinn das 3 originale ausgestellt werden, geht ein original bl an:

1. Shipper
2. Consignee
3. Schiff

es wird ja nicht aus jux 3 bsl ausgestellt, nur ist dieses oft schwierig aus den oben erwähnten gründen, vor allendingen wenn eine bank involviert ist. rein rechtlich gesehen hat der kpt. ein Anrecht, das ihm keiner (ausser richeterlich) nehmen kann, ein original bl an bord zu bekommen. Aus einem ganz einfachen Grund. Das Schiff und nur das Schiff ist 100 pct verantwortlich die Ware an den richtigen Empfänger auszuliefern. Der Reeder ist dor in erster Linie nicht in der Verantwortung. Dieses kann der Kpt aber nur prüfen, indem er das, und das ist wichtig, vom consignee endorsierte BL mit seinem original Überprüft, erst wenn die übereinstimmen, darf er die Ladung an den Empfänger ausliefern. Es heisst ja auch, "das Bl ersetzt die Ware".

Nir wie gesagt ist es noch selten, dass es so gemacht wird, und deshalb bewegen sich die reeder auch am rande der legalität, passiert etwas, die ladung wird an den flaschen empfänger rausgegeben, wird dir die Versicherung sagen, wie konnte das passieren? hatte der kpt kein original bl an bord um das abzugleichen?? Kopien des Bsl nützen da nichts.

Gruss
Thomas

Michael Geschrieben am 23 Februar 2006



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Moin,

Anke wrote:
die Originale zu bekommen, Shipper oder Consignee?
Wer darf letzendlich bestimmen, wie die B/Ls aufgemacht werden ?
Grundsätzlich hat (nach deutschem Recht) der Ablader (= shipper) einen Anspruch auf das Konnossement, und er ist es auch, der Einfluß auf den Inhalt des Konnossements nehmen kann.

Im internationalen Recht wird ja nicht zwischen Ablader und Befrachter unterschieden, so daß hier der Befrachter (= shipper) ein Anrecht auf das Konnossement (bzw. den Satz Konnossemente) hat.

RD wrote:
bei einer fob sendung wird die seefracht meistens vom consignee organisiert
... und damit wird der Consignee gleichzeitig zum Shipper (= Befrachter).

Befrachter ist, wer mit dem Verfrachter den Seefrachtvertrag schließt. Das kann natürlich sowohl der Versender (ggf. gleichzeitig der Verkäufer der Ware), aber auch der Empfänger (= consignee) sein, was bei FOB regelmäßig der Fall ist.

RD wrote:
der shipper hat nur dafür zu sorgen, daß die ware zur fob basis kommt
Bitte die Begrifflichkeiten nicht durcheinander bringen. Der Shipper ist der Befrachter, und das ist in Deinem Beispiel (bzw. bei FOB) der Empfänger.

RD wrote:
und merke: es gehen immer ein full set an den shipper o. consignee!
Ja, an den Shipper, nicht aber an den Consignee, wobei natürlich Shipper und Consignee die gleiche Person/das gleiche Unternehmen sein können.

Shorty hat das ja ganz anschaulich ausgedrückt, wer das Konnossement bekommt:

Shorty wrote:
Einfach gesagt hat derjenige der die Seefracht bezahlt auch ein Anrecht auf das MBL
Allerdings wird gerade umgekehrt ein Schuh daraus. Nicht derjenige, der die Seefracht bezahlt, hat Anrecht auf das Konnossement, sondern derjenige, der den Seefrachtvertrag mit dem Verfrachter schließt (und damit natürlich auch Schuldner der Seefracht wird), hat Anrecht auf das Konnossement (der Ablader ist weiter oben bereits erwähnt, den lasse ich jetzt mal unberücksichtigt, denn selbstverständlich ist der Ablader oft nicht gleichzeitig Befrachter).

thomasj wrote:
es ist glaube ich klar, dass es darauf ankommt, mit wem der reeder ein geschäft abschliesst
Nein, tut es nicht (s.o.)

Randbemerkung für die Mitlesenden, denen die Begrifflichkeiten vielleicht nicht so vertraut sind: Thomas meint mit Reeder den Verfrachter (hoffe ich zumindest, ansonsten wäre die Aussage allein deswegen falsch).

Thomas, es ist, wie RD ja auch schon ausgeführt hat, keineswegs üblich, daß ein Originalkonnossement an Bord verbleibt. Das ist sogar ausgesprochen unüblich, da der Wareneigentümer sich damit die z.B. Möglichkeit nimmt, vorzeitige Auslieferung zu verlangen (um nur ein Beispiel zu nennen, bei dem der komplette Satz Originalkonnossemente vorgelegt werden muß).

Der Kapitän braucht auch vor der Auslieferung im Löschhafen keineswegs zu vergleichen, ob das präsentierte Originalkonnossement mit einem weiteren Original übereinstimmt. Er kann dies ja auch gar nicht, da er ja oft gar kein Originalkonnossement an Bord hat. Er muß lediglich mit der Sorgfalt eines ordentlichen Verfrachters prüfen, ob derjenige, der das Konnossement präsentiert, derjenige ist, der im Konnossement als Empfänger genannt ist. Dann kann er die Ware mit befreiender Wirkung ausliefern. - In der Praxis übernimmt diese Aufgabe die Agentur, die das Konnossement freistellt, sobald die Ware ausgeliefert werden kann (Frachtzahlung ist eingegangen, Original wurde eingereicht...) Der Empfänger kann die Ware, die natürlich bereits gelöscht ist, am Kaischuppen in Empfang nehmen.

Normalerweise hat der Kapitän lediglich Kopien des Konnossements an Bord. Eines davon ist für seine Unterlagen, weitere Kopien gehen an den Agenten bzw. die Behörden im Löschhafen, die das Papier ggf. für die Abfertigung benötigen.

In der Praxis kann es natürlich durchaus vorkommen, daß ein Originalkonnossement mit der Schiffspost mitgeht. Dann ist dies aber auch nicht für den Kapitän, sondern für den Agenten im Löschhafen. Und natürlich kann es jede Menge andere Gründe geben, warum vielleicht doch ein Originalkonnossement an Bord sein soll.

Lars_P wrote:
der verfrachter muss grundsaetzlich davon ausgehen, dass der shipper der rechtmaessige eigentuemer der ware ist
Nein, das ist der im Konnossement genannte Empfänger. Er hat gegen den Verfrachter einen Herausgabeanspruch an der Ware.

Lars_P wrote:
on demand of the shipper, issue to the shipper a bill of lading
Eben. Und entsprechend der Wortlaut aus dem HGB:

§ 642 HGB

(1) Der Verfrachter hat, sobald die Güter an Bord genommen sind, dem Ablader unverzüglich gegen Rückgabe des etwa bei der Annahme der Güter erteilten vorläufigen Empfangsscheins oder Übernahmekonnossements (Absatz 5) ein Konnossement in so vielen Ausfertigungen auszustellen, als der Ablader verlangt (Bordkonnossement).

(2) (...)

(3) Der Ablader hat dem Verfrachter auf Verlangen eine von ihm unterschriebene Abschrift des Konnossements zu erteilen.

Gruß,
Michael

Anke Geschrieben am 23 Februar 2006





Erst einmal vielen Dank für Eure zahlreichen Meinungen.

Unser Problem war tatsächlich die Frage, ob Shipper oder Consignee.

Ich gehe mal schon davon aus, dass der Agent einer Reederei einen kompletten Satz (3/3) B/Ls zeichnet uns ausgibt. Ich organisiere für einen Kunden eine Menge FOB-Verladungen, wobei einige auf L/C - Basis laufen. Ich hatte vor kurzem eine Diskussion mit einem Spediteur, der ein Haus-B/L ausgestellt hat und sich geweigert hat, dieses dem Shipper auszuhändigen. Er war der Meinung, sein Auftraggeber wäre der Empfänger und deshalb würde er diesem die Konnossemente schicken. Zum Glück war es kein L/C-Geschäft. Aber wir haben uns darum schon die Frage gestellt, was machen wir in solchen Fällen mit einem Akkreditiv. Der Shipper benötigt die B/Ls um
das L/C zu erfüllen, die Ware ist längst unterwegs. Wenn der Spediteur dann die Originale einfach an den Empfänger sendet, hat der Shipper keine Chance!

Danke für den Tip mit den hague-visby rules - da werde ich nochmal nachforschen um für den nächsten "sturen" Spediteur gewappnet zu sein!

Gruss
Anke

Michael Geschrieben am 23 Februar 2006



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Moin Thomas,

Zitieren::
rein rechtlich gesehen hat der kpt. ein Anrecht, das ihm keiner (ausser richeterlich) nehmen kann, ein original bl an bord zu bekommen.
Nein, hat er nicht. Grundsätzlich gehen alle Originale an den Ablader/Befrachter.

Zitieren::
Das Schiff und nur das Schiff ist 100 pct verantwortlich die Ware an den richtigen Empfänger auszuliefern.
Richtig. Und deswegen muß der rechtmäßige Empfänger sich auch durch Vorlage eines Originalkonnossements entsprechend legitimieren.

Zitieren::
Dieses kann der Kpt aber nur prüfen, indem er das, und das ist wichtig, vom consignee endorsierte BL mit seinem original Überprüft, erst wenn die übereinstimmen, darf er die Ladung an den Empfänger ausliefern.
Der Kapitän liefert mit befreiender Wirkung aus, wenn der Empfänger durch Vorlage eines Originalkonnossements nachweisen kann, daß er der rechtmäßige Empfänger ist. Dies hat er mit der Sorgfalt eines ordentlichen Verfrachters zu prüfen.

Indossiert werden muß das Konnossement übrigens nur, wenn die bereits an Bord verladene Ware noch gehandelt worden ist, der Empfänger sich also ändert.

Zitieren::
Es heisst ja auch, "das Bl ersetzt die Ware".
Das bezieht sich auf die Traditionswirkung des Konnossements: die Übergabe des Papiers ersetzt die Übergabe der Ware.

Gruß,
Michael

RD Geschrieben am 23 Februar 2006



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15 April 2005
402 Beiträge
Michael wrote:

RD wrote:
bei einer fob sendung wird die seefracht meistens vom consignee organisiert
... und damit wird der Consignee gleichzeitig zum Shipper (= Befrachter).

Befrachter ist, wer mit dem Verfrachter den Seefrachtvertrag schließt. Das kann natürlich sowohl der Versender (ggf. gleichzeitig der Verkäufer der Ware), aber auch der Empfänger (= consignee) sein, was bei FOB regelmäßig der Fall ist.

RD wrote:
der shipper hat nur dafür zu sorgen, daß die ware zur fob basis kommt
Bitte die Begrifflichkeiten nicht durcheinander bringen. Der Shipper ist der Befrachter, und das ist in Deinem Beispiel (bzw. bei FOB) der Empfänger.

RD wrote:
und merke: es gehen immer ein full set an den shipper o. consignee!
Ja, an den Shipper, nicht aber an den Consignee, wobei natürlich Shipper und Consignee die gleiche Person/das gleiche Unternehmen sein können.
Michael

danke fürs korrigieren.
hab mich evtl auch sehr schlecht ausgedrückt. ich meinte mit dem FOB beispiel folgendes: ich = verkäufer, also muß ich die ware zur fob-basis bringen. bezüglich der dokumentensendung: habe auch schon erlebt, daß mein spedi bzw. die reederei die docs direkt an meinen kunden gesendet hat.
also: nächstes mal schreib ich deutlich :wink:

Shorty Geschrieben am 24 Februar 2006



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22 Januar 2005
352 Beiträge
Hallo,

Der Kapitaen muesste nicht das Original MBL, dass er zur Herausgabe der Ware vorgelegt bekommt mit einem anderen Original MBL pruefen. Er koennte dies mit einer Kopie pruefen. Es kann ja fuer ein und dieselbe Ware nicht verschiedene MBL geben. Sollte ein MBL nach Ausstellung des ersten Satzes geaendert werden, dann muss der erste ausgestellte Satz MBL KOMPLETT zurueckgegeben werden.

Gruss Shorty

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