Cargoforum Forum für Transport, Logistik, Spedition, Zoll und Außenhandel
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Frz. Überseedépartements


Außenhandel und Zoll: Tipps und Tricks für eine erfolgreiche Abwicklung im internationalen Handel. Unser Forum Außenhandel und Zoll, allgemeine Themen, behandelt Fragen wie, welche Rolle spielen Zollformalitäten beim Außenhandel? Wie läuft die Zollabfertigung beim Außenhandel ab? Welche Dokumente sind im Außenhandel für die Zollabfertigung erforderlich? Welche Rolle spielen Freihandelsabkommen im Außenhandel?


Zeemo Geschrieben am 23 Februar 2006



Dabei seit
28 Januar 2005
381 Beiträge
Hallo zusammen!

Zur Abwechslung bin ich mal etwas ratlos, und daher möchte ich mal wissen, ob jemand schon mal zu tun hatte mit Importen aus oder Exporten in folgende Gebiete (und natürlich, wie die dann abgelaufen sind, zolltechnisch gesehen):

- frz. Überseedépartements (nicht Territoires!), also z.B. Frz.-Guyana, Guadeloupe usw.
- kanarische Inseln

Sind zwar jetzt nicht gerade die weltwirtschaftlich bedeutendsten Regionen, aber anlässlich einer Abfertigung in den letzten Tagen bin ich ins Grübeln gekommen...

Bin auf Antworten gespannt!

Grüße
Zeemo

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pego75 Geschrieben am 15 August 2006



Dabei seit
15 August 2006
4 Beiträge
Hi Zeemo,

wir fertigen öfter was zu den Kanaren als auch nach Reunion ab und brauchen gem. unserem ZA folgende Exportdocs:

- Ausfuhranmeldung
- Handelsrechnung
- T2L

im Falle einer Luftfracht musste dann TF als Zollstatus im AWB eingetragen werden.

Gruß

pego

flautentaucher Geschrieben am 17 Dezember 2008



Dabei seit
16 Februar 2006
65 Beiträge
Hallo,

ist die Info für Reunion noch aktuell ?

Ich muss eine Sendung per LF schicken, bin mir ein bisschen unsicher welche Docs bzw. wie zu erstellen sind

AE ? Was wäre hier das Zielland ? Verfahren ?
T2L ? noch aktuell ?

Zudem geht meine Sendung (Werkzeuge) auch nur temporär nach Reunion - laut unseren Kollegen fallen aber dennoch knapp 600 Eur pauschale Zollabgaben an

Werde ich hier abgezockt oder ist das korrekt ?

Danke Euch

Mockel Geschrieben am 17 Dezember 2008



Dabei seit
13 Mai 2008
671 Beiträge
Da hab ich ganz aktuell ebenfalls eine Frage:

Wird für die Kanaren auch ein T2L bei Sendungen mit Warenwert unter 1000 EUR benötigt?

Sollte ja eigentlich nur für die Einfuhrverzollung notwendig sein. Die Kanaren gelten aber ja zollrechtlich als EU. Heisst somit, dass bei Einfuhren nur die EUST zu zahlen wäre und die ist bei Unternehmen doch durchlaufend. Wieso wird dann ein T2L zur Verzollung benötigt?

Gruß
Mockel

waldorf Geschrieben am 18 Dezember 2008



Dabei seit
23 Juli 2007
1705 Beiträge
Die T2L dient als Nachweis des Gemeinschaftscharakters (Art. 315 Zollkodex-DVO).

Erzi4 Geschrieben am 18 Dezember 2008



Dabei seit
02 Dezember 2008
488 Beiträge
Die betroffenen Gebiete stellen für die Abwicklung natürlich eine Herausforderung dar, weil sie nach Zoll-, Verbrauchsteuer und Umsatzsteuerrecht sowie nach statistischen Bestimmungen unterschiedlich behandelt werden.

1. Zollrecht
Sowohl die Kanaren als auch die französischen Überseedépartements (DOM) gehören zum Zollgebiet der Gemeinschaft. Aus zollrechtlicher Sicht handelt es bei der Lieferung von Waren in und aus diesen Gebieten um ein innergemeinschaftliches Verbringen. Zollrechtlich muss (aber auch nur aus geographischen Gründen) lediglich der Nachweis erbracht werden, dass die Waren Gemeinschaftsstatus haben, z.B. durch die schon erwähnte T2L.

In der Praxis wird die T2L wohl auch anerkannt. Nach Artikel 315 Abs. 2 Zollkodex-DVO muss eigentlich die Kennung T2LF verwendet werden, aber das scheint Niemanden wirklich zu stören. Im See- und Luftverkehr können auf Manifesten andere Bezeichnungen verwendet werden (C oder F). Eine T2L ist nur der Nachweis des zollrechtlichen Status als Gemeinschaftsware, wie waldorf bereits bemerkt hat. Eine Wertgrenze gibt es insofern nicht. Die Waren befinden sich durch die Ausstellung einer T2L NICHT in einem Zollverfahren.

Unter Umständen müssen die Waren aber auch in ein Zollverfahren überführt werden, nämlich nach Artikel 340c Abs. 1 Zollkodex-DVO in das interne gemeinschaftliche Versandverfahren T2F. Ob ein T2F tatsächlich gebraucht wird, hängt hauptsächlich von der Beförderungsart ab. Hier ins Detail zu gehen würde an dieser Stelle den Rahmen sprengen. Im Luftverkehr kann bei Direktbeförderung auf das T2F verzichtet werden, daher hat pego75 es auch richtigerweise nicht erwähnt. In der Praxis kümmert es auch hier offensichtlich niemanden, wenn statt T2F ein T2 verwendet wird.

2. Umsatzsteuer- und Verbrauchsteuerrecht
Nach der EG-Mehrwertsteuerrichtlinie und der Verbrauchsteuersystemrichtlinie gehören die Kanaren und die DOM nicht zum Umsatzssteuergebiet und Verbrauchsteuergebiet der Gemeinschaft. Während also zollrechtlich bei einer Lieferung von Deutschland nach DOM ein innergemeinschaftliches Verbringen vorliegt, handelt es sich umsatz- und verbrauchsteuerrechtlich um eine Ausfuhr.

Verbrauchsteuerpflichtige Waren sind daher im sog. Steueraussetzungsverfahren mit BVD zu befördern. Das BVD muss allerdings bei der Ausgangszollstelle im Verbrauchsteuergebiet, also am Flughafen oder Seehafen, erledigt werden. Dies führt dann gerne zu Problemen, weil man ja zollrechtlich keine Ausfuhr hat.

Umstatzsteuerrechtlich liegt eine Ausfuhr vor, die durch einen Beleg nach § 9 oder 10 UStDV nachzuweisen ist. Ein Zolldokument ist hierfür nicht erforderlich und im Prinzip auch nicht verfügbar.

3. Außenhandelsstatistik
Die Kanaren und die DOM gehören statistisch zum Erhebungsgebiet der ExtraStat, nicht der IntraStat. Aus diesem Grund ist ab einem Wert von 1.000 Euro die Abgabe einer statistischen Anmeldung auf Einheitspapier erforderlich (der Begriff Ausfuhranmeldung wäre rechtlich nicht korrekt, ist aber praktisch fast dasselbe). Gebraucht werden aber nur die Exemplare 2 und 3. In Feld 1 des Einheitspapiers ist im ersten Unterfeld die Bezeichnung CO einzutragen. Weitere Besonderheiten können dem Merkblatt zum Einheitspapier entnommen werden.

ATLAS-Ausfuhr kann übrigens nicht für die Erstellung der statistischen Meldung verwendet werden, da der Code CO nicht erkannt wird. Es bleibt hier vorläufig bei der Verwendung des Einheitspapiers.

Schönen Tag noch!
Erzi4

waldorf Geschrieben am 18 Dezember 2008



Dabei seit
23 Juli 2007
1705 Beiträge
Eine Anmerkung aus praktischer Sicht: Direkte Lieferungen in diese "Sondergebiete" sind nicht immer unproblematisch und die Praxis entspricht nicht immer der Theorie.. Habe die Erfahrung gemacht, dass man diese Gebiete am besten über deren "Mutterländer" abwickelt. Dort ist man besser mit den Besonderheiten vertraut und die Verkehrsanbindungen sind ebenfalls besser. Setzt aber voraus, dass man dort z.B. mit einer Tochtergesellschaft vertreten ist. Das gilt nicht nur für die Kanaren und die frz. Departments, sondern auch für die engl. Kanalinseln, die Färöers und viele weitere Sonderfälle.

Mockel Geschrieben am 20 Dezember 2008



Dabei seit
13 Mai 2008
671 Beiträge
waldorf wrote:
Die T2L dient als Nachweis des Gemeinschaftscharakters (Art. 315 Zollkodex-DVO).


d.h., dass unabhängig vom Warenwert ein T2L erstellt werden muss, dass dem Empfänger zur Verzollung dient. Das konnten mir übrigens eine Menge Leute nicht eindeutig bestätigen.

Selbst die Dame bei der Zoll-Hotline war sich unsicher und sagte nur, dass es sinnvoll wäre!

Gruß

Tonton Geschrieben am 04 November 2009



Dabei seit
04 November 2009
2 Beiträge
Bonjour,
das Thema ist zwar schon älter, aber vielleicht interessiert es jemanden ja noch einmal.

Ich bin gelernter Aussenhandelskaufmann und arbeite auch in diesem Bereich in einem franz. überseedepartement. (La Réunion), seit rund 15 Jahren.

Die Praxis ist wie folgt:
Bei Seefracht wird eine T2L benötigt.
Rechnung natürlich OHNE MWST, möglichst auf französisch.

Bei Verladung über franz. Häfen muss die T2L vom deutschen Zoll VOR Versand ausgestellt werden.
Der franz. Zoll lehnt die Ausstellung derselben ab. Gab da wohl Missbrauch.
Desweiteren lehnt der Deutsche Zoll die Ausstellung ab, wenn die Ware nicht mehr besichtigt werden kann, sprich: schon in Richtung Hafen geschickt wurde.

Ohne T2L zahlen wir hier den jeweiligen EU-Importzoll zusätzlich. So, als wenn die Ware aus einem Drittland eingeführt wird.

UST zahlen wir ebenfalls bei Ankunft, genauso, eine lokale Abgabe, (Octroi de Mer genannt)

Bei Postpaketen aus der EU wird keine T2L benötigt !
Weiss jetzt nicht, ob es da Wertgrenzen für gibt. Glaube aber nicht.
Da reicht die normale Rechnung.

Warum französische Rechnung??
Ganz einfach: unsere Zöllner sind grosse Dummbaddels !
Null fremdsprachenkenntnisse, nicht mal ein Wörterbuch scheinen die zu haben !
Das verkompliziert alles. In meinem Fall bitten die einfach darum, dass ich denen das dann übersetze (mache ich normalerweise auf einer Rechnungskopie handschriftlich neben den Artikelbezeichnungen).
Aber trotzdem ist das lästig, denn es kommt zu Verzögerungen !

Statt die Sachen abzufertigen, schicken die einen dann erstmal per Brief eine Aufforderung. Dann schickt man das zurück,... und die Sache wird erst anschliessend bearbeitet. Die Zollpostämter sind zudem für die Kundschaft nur 2x die Woche geöffnet (ganze 3 h morgens !)

Wenn das dann noch an den falschen Tagen ankommt/abgeschickt wird, dann kommt bei einen zwischenliegenden Wochenende schnell 1 Woche Verzögerung zusammen.
Grüsse
vom Tonton

Carsten Geschrieben am 04 November 2009



Dabei seit
18 Januar 2005
801 Beiträge
Tonton wrote:
Ich bin gelernter Aussenhandelskaufmann und arbeite auch in diesem Bereich in einem franz. überseedepartement. (La Réunion), seit rund 15 Jahren.

Hallo Tonton, sei doch so nett und stell dich doch mal unter "user" vor. Schön das du dabei bist. War schon zweimal auf deiner "Nachbarinsel". Sehr schön. :-)

roliP Geschrieben am 05 November 2009



Dabei seit
16 Oktober 2008
445 Beiträge
Nur zur Information:
Für Sendungen, die in Gebiete der EU versendet werden sollen, in denen die 6.Mehrwertsteuerrichtlinie keine Anwendung findet (z.B. Franz.Überseeische Dept.; Reunion; Kanarische Inseln etc.) ist ein T2LF auszustellen bzw. ein T2F-Versandverfahren zu eröffnen!

katerlein Geschrieben am 31 März 2010



Dabei seit
31 März 2010
1 Beiträge
Hallo,

hätte noch einmal die Frage, ob man, wenn man ein Paket mit Warenwert ca 1000 Euro auf dem Postweg nach La Reunion verschickt eine Rechnung mit oder ohne Mehrwertsteuer mitnehmen muss ? Was fällt für das verschicken von Modeschmuck für eine weitere Steuer an ?
Danke

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