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Transportrecht - Haftung für Schäden beim Entladen


Lagerlogistiker Geschrieben am 08 Oktober 2011



Dabei seit
07 Oktober 2011
41 Beiträge
Hallo,

ich befinde mich gerade in einer Ausbildung zur Fachkraft für Lagerlogistik.

Beim lernen bin ich in meinem Fachbuch auf eine für mich unzureichende Erklärung bezüglich des topics gestoßen.

Laut HGB § 412 Abs. 1 Hat der Absender einer Warensendung ja die Pflicht die Güter zu entladen.

Da ich als Empfänger ja, sofern ich die Waren zur Wareneingangskontrolle z.B. von einem LKW ablade, als Erfüllungsgehilfe des Absenders gelte stellt sich mir eine Frage.

Also folgendes Szenario:

Ich bin als Fachkraft für Lagerlogistik bei der Firma Glas und Bruch angestellt und soll eine Warensendung von 33 Europoolflachpaletten mit Sektgläsern zur Wareneingangskontrolle vom LKW entladen.

Dabei fällt eine Pallete durch diverse Umstände von der Gabel des Flurförderzeugs und die Ware geht zu Bruch!

Da ich ja beim Entladevorgang als Erfüllungsgehilfe des Absenders gelte gehe ich davon aus dass der Schaden vom Absender getragen werden muss.

Sehe ich das richtig? Bzw. lege ich das jetzt richtig aus?

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Lagerlogistiker Geschrieben am 09 Oktober 2011



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41 Beiträge
Oha, noch keine Antwort. Hab ich das falsche Forum erwischt?

trailerman Geschrieben am 09 Oktober 2011



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15 Februar 2006
387 Beiträge
Nee, schon richtig.

Der § 412 ist der schwächste (auslegungsfähigste) im HGB, weil er in (1) gleich mit einer Einschränkung ("Umstände", "Verkehrssitte") beginnt. Für den Frachtführer nach Kraftverkehrsordnung (KVO) war der Frachtvertrag erfüllt, wenn der Ladungsempfänger Zugriff auf die Ladung hat. Heute unterstellt das HGB, dass sich Absender und Empfänger über die Entladeprozedur geeinigt haben. Und was ist, wenn die das nicht tun? Das mit dem Erfüllungsgehilfen ist eine mögliche Variante. Man sollte den Absender aber fragen, ob er denn bereit ist, für Fehler seines Gehilfen zu haften.

gruß f

Lagerlogistiker Geschrieben am 09 Oktober 2011



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07 Oktober 2011
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Also ist es, wenn man die Praxis außen vor lässt, richtig dass der Absender den Schaden tragen muss?

trailerman Geschrieben am 09 Oktober 2011



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15 Februar 2006
387 Beiträge
Richtig.

So jedenfalls nachzulesen bei Widmann: Kommentar zum Transportrecht. Es sei denn, der Absender hat eine anderslautende Vereinbarung mit dem Empfänger (z.B. Fahrer läd ab). Das muss der Absender aber dem Frachtführer mitteilen.

Lagerlogistiker Geschrieben am 09 Oktober 2011



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07 Oktober 2011
41 Beiträge
Danke für die fundierte Antwort. Jetzt kann ich endlich weiterlernen.

Frachtvogel Geschrieben am 29 Oktober 2011



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23 Oktober 2011
13 Beiträge
Hallo und Guten Morgen.

Zu dieser Problematik und Fragestellung ist bitte zu beachten:

Ist die Be- und Entladung Bestandteil des geschlossenen Vertrages zwischen Absender und Spediteur oder Frachtführer, so haftet dieser auch für die zu erbringende, vertragsgemäße Leistung.

D. h. formaljuristisch:

Ist vereinbart, dass das Fahrpersonal - entgegen den Allgemeinen und gültigen HGB-Regelungen (von denen durchaus vertraglich abgewichen werden kann und damit kein Gesetz im materiellen Sinne darstellen) - verpflichtet, Sendungsgut im Wege der Auftragserfüllung selbst zu be- und entladen, haftet der Spediteur/
Frachtführer auch dafür.

Der Erfüllungsgehilfengedanke ist nicht mehr präsent, da das Fahrpersonal vertraglich wesentliche Pflichtelemente des Absenders übernommen hat.

Das wiederum kann dazu führen, dass vereinbarte und versicherungstechnische Jahreshöchstleistungen eines zuständigen Versicherers ab einem Punkt x alleinig zu Lasten des Auftragnehmers führen können, - er damit sogar in die Zahlungsunfähigkeit geraten kann.

Bei Vertragsverhandlungen empfiehlt es sich m. E., eine rechtskundige Person zumindest mitzunehmen.

Diese Person kann ja zunächst "Außen" bleiben, wäre aber bei entsprechender Situation sofort greifbar und dürfte spätestens bei Hinzuziehung der (wahrscheinlich vorgefertigten) Vertragsunterlagen eine kritische Lesung vornehmen wollen.

Bis dahin und Grüße
Frachtvogel

Frachtvogel Geschrieben am 29 Oktober 2011



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23 Oktober 2011
13 Beiträge
Hallo, Lagerlogistiker.

Vorliegend geht der Schaden zu Lasten des Entladers.
Die Beförderungsleistung bis zur Anlieferungsstelle wurde ordnungsgemäß erbracht und eine Beschädigung des Gutes erfolgte nicht mehr im Gewahrsamszeitraum der Beförderers; es bedingt keine weitergehende Haftung des Transportunternehmens.

Viele Grüße
Frachtvogel

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