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Gelangensbestätigung für grenzüberschreitende Lieferungen


Recht und Steuern im Außenhandel: Tipps und Tricks für eine erfolgreiche Gestaltung im internationalen Handel. Unser Forum Recht und Steuern im Außenhandel behandelt Fragen wie, welche Rechtsvorschriften und Steuerregeln gelten im internationalen Handel? Wie kann ich als Unternehmer im Außenhandel meine Steuerpflichten erfüllen? Welche Risiken gibt es bei der Einfuhr von Waren aus dem Ausland und wie kann ich diese minimieren? Welche Möglichkeiten gibt es, im internationalen Handel Steuervorteile zu nutzen? Wie kann ich als Unternehmer im Außenhandel sicherstellen, dass ich alle relevanten Rechts- und Steuerregelungen einhalte?


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export_import Geschrieben am 12 November 2012



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Kann mir bitte einmal jemand zusammenfassen, was im Entwurf vom 01.10.2012 steht....

Habe ich das richtig verstanden, dass neben der Gelangensbestätigung auch weiterhin eine Bescheinigung des Spediteurs (Art. 1, Punkt 3 a) als Nachweis anerkannt wird?

Danke!

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waldorf Geschrieben am 12 November 2012



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Was sind eigentlich die "lessons learned" im USt.-Referat des BMF ?

Nach dieser unsäglichen und eigentlich total überflüssigen Einführung und Diskussion zur "Gelangensbestätigung frage ich mich, ob dieses Thema eigentlich in der verursachenden Behörde BMF zu Konsequenzen
a) fachlicher und
b) personeller Art geführt hat ?

Immerhin hat die vom BMF erarbeitete, ursprüngliche Vorlage zur Einführung der "Gelangensbestätigung", die Legislative bewusst oder unbewusst getäuscht. Ich glaube mich zu erinnern, dass in der Begründung und Folgenabschätzung so was wie (sinngemäß) "keine wesentliche Änderung für die Wirtschaft" und "Kosten für die Wirtschaft von insgesamt 25.000 EUR" gestanden hat. Das war ja wohl offensichtlich falsch und -ich finde kein passenderes Wort- dumm.

Tobbie Geschrieben am 12 November 2012



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Ich bin niemand der Beamte in Schutz nimmt, aber man muss auch fairerweise sagen, dass sich meines Wissens zum ursprünglichen Referentenentwurf im vergangenen Jahr keiner gerührt hat. Es ist wohl einfach überall durchgerutscht, bzw. es wurde die Tragweite nicht erkannt.
Als BMF würde ich dann auch denken - gut, wenn sich niemand meldet ist das wohl in Ordnung.
Der Protest war erst da, als der Entwurf durch den Bundesrat genehmigt wurde (als einer von über 70 TOP...).

waldorf Geschrieben am 13 November 2012



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Hallo Tobbie,

Ich befürchte, dass man seitens des BMF bewusst mit dem "Durchrutschen" taktiert. Wer liest schon Referentenentwürfe ? Vielleicht der ein oder andere Verbandsfunktionär, der sich der praktischen Tragweite auch nicht immer bewusst ist.

Wer Entscheidungsvorlagen für den Bundesrat ausarbeitet, muss dies gewissenhaft tun und wissen, welche Folgen entstehen. Das ist hier m.E. eindeutig nicht erfolgt.

export_import Geschrieben am 13 November 2012



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07 Juni 2010
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Was heißt das aber nun für uns alle? Bleibt alles beim alten?
Nur wer möchte kann die Gelangensbestätigung nutzen?

Tobbie Geschrieben am 13 November 2012



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151 Beiträge
Im Grunde genommen ja, aber umgekehrt. Gelangensbestätigung ja, und die gültigen Nachweise die bislang galten, gelten weiterhin als alternative Nachweise.

@waldorf Da gebe ich Dir völlig recht - aber ist dafür nicht trotzdem irgendein Feedback der Wirtschaft notwendig? Das BMF erweckte für mich den Eindruck, als würden sie tatsächlich glauben das dadurch alles einfacher wird. Wobei, Du hast schon recht, einige Dinge waren mit gesundem Menschenverstand absehbar...

MagNet-99 Geschrieben am 13 November 2012



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Hallo Zusammen,

die Gelangensbestätigung als einziges Nachweismittel ist sicherlich kompletter Blödsinn. Da wo ich aber feste Geschäftsbeziehungen habe, oder auch innerhalb von Konzernen wird die Gelangensbestätigung in meiner Firma tatsächlich zu einer erheblichen Vereinfachung führen. Jetzt haben wir endlich Zeit uns um die anderen Belege ordentlich zu kümmern ;-)

Gruss
MagNet-99

jmetzner Geschrieben am 12 Dezember 2012



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9 Beiträge
Ich stimme MagNet-99 zu. In vielen Fällen kann die Gelangensbestätigung zu einer erheblichen Vereinfachung und gleichzeitig zu einem sicheren Nachweis führen. Das gilt insbesondere für die elektronische Bestätigung und dann, wenn sie für einen Zeitraum wie z.B. ein Kalendervierteljahr angefordert wird. Zwischenzeitlich gibt es bereits "intelligente" Softwarelösungen.

Ich habe die Regelungen im Referentenentwurf einmal zusammengefasst und stelle diese Zusammenfassung auch gerne hier zur Diskussion:


Allgemeines zu den Nachweispflichten bei steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen

Derzeit liegt uns lediglich der Referentenentwurf zur Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (Stand: 01.10.2012) vor. Wir gehen aber davon aus, dass dieser Entwurf auch so beschlossen werden wird.

Am 25. November 2011 hatte der Bundesrat eine Änderung der Nachweispflichten bei innergemeinschaftlichen Lieferungen beschlossen, die dazu führte, dass als Nachweis ausschließlich eine sog. „Gelangensbestätigung“ anerkannt werden sollte. Aufgrund von erheblichen Protesten zahlreicher Verbände und Wirtschaftsunternehmen hat das Bundesfinanzministerium (BMF) erst versucht, durch (Entwürfe von) BMF-Schreiben Erleichterungen zu gewähren; man hat aber schnell festgestellt, dass dies nicht ausreichend sein konnte, weil die Vorschriften der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) strengere Regelungen enthielten. Deshalb hat das BMF eine erneute Änderung der UStDV initiiert, die – vorbehaltlich der Zustimmung des Bundesrats – im Wesentlichen folgende Regelungen enthalten wird:

1. Der Grundsatz lautet, dass der Unternehmer durch Belege nachweisen muss, dass der Gegenstand der Lieferung in einen andern EU-Mitgliedstaat gelangt ist. Dies muss sich aus diesen Belegen „eindeutig und leicht nachprüfbar ergeben“. Die erste (und sicherste) Variante des Nachweises bleibt die Gelangensbestätigung. Sie gilt als eindeutig und leicht nachprüfbar, vorausgesetzt sie enthält alle vorgeschriebenen Angaben. Anders als in der bisherigen Fassung der UStDV ist die Gelangensbestätigung aber nicht der einzig mögliche Nachweis. Das BMF hat sich der Rechtsprechung des EuGH angepasst und mehrere Varianten als Nachweis zugelassen. Hier soll lediglich auf die wesentlichen anderen Möglichkeiten hingewiesen werden. Können Sie die hier erwähnten Nachweise nicht erfüllen, lassen Sie sich bitte von einem Spezialisten beraten; letztlich gibt es viele Möglichkeiten. Aber merken Sie sich bitte: In der Praxis wird keine Nachweismöglichkeit so sicher sein wie die Gelangensbestätigung. Den Unternehmen kann deshalb nur dringend geraten werden, für ihre innergemeinschaftlichen Lieferungen die Gelangensbestätigung anzufordern und die Nachweismöglichkeit durch andere Belege auf Ausnahmen und Sonderfälle zu beschränken. Um spätere Probleme wegen formaler Beanstandungen zu vermeiden oder zumindest zu reduzieren, sollten Sie genau die Begriffe verwenden, die das BMF vorgegeben hat. Dies gilt insbesondere für die Angaben zum Erhalt der Ware/zum Ende der Beförderung (s. folgenden Absatz 3.).

Für die Gelangensbestätigung ist kein Vordruck vorgeschrieben. Die Bestätigung muss lediglich die geforderten Angaben enthalten. Daher ist es durchaus zulässig, den herkömmlichen Lieferschein um die erforderlichen Angaben zu erweitern und diesen dann als Gelangensbestätigung zu nutzen. Hierfür sollte der Lieferschein mit der Überschrift „Lieferschein und Gelangensbestätigung“ versehen sein.

In der Praxis wird es sicher das Beste sein, weitgehend vorausgefüllte Gelangensbestätigungen zu versenden, die der Kunde nur noch unterschreiben muss. Außerdem sollte die vorbereitete Bestätigung ein Feld enthalten, in dem der Kunde Mengendifferenzen und andere Beanstandungen vermerken kann.


2. Die wichtigsten Änderungen gegenüber der bisherigen Regelung für die Gelangensbestätigung sind Folgende:

- Es ist nicht mehr erforderlich, den Tag des Gelangens zu bestätigen; der Monat reicht aus. Selbst dies ist u.E. unerheblich, wenn im Übrigen feststeht, dass die Ware in einen anderen Mitgliedstaat gelangt ist. Um Probleme zu vermeiden, sollte aber der zutreffende Monat angegeben werden.

- In der UStDV wird zugelassen, dass die Gelangensbestätigung elektronisch übermittelt werden darf, selbstverständlich mit der Folge, dass in diesem Fall keine Unterschrift erforderlich ist. Aber es muss erkennbar sein, dass die Übermittlung „im Verfügungsbereich des Abnehmers oder des Beauftragten begonnen hat“.

- Die Gelangensbestätigung kann nicht nur vom direkten Abnehmer (= vom eigenen Kunden), sondern auch von einem „zur Abnahme Beauftragten“ abgegeben werden. Das bedeutet eine erhebliche Vereinfachung, da nun auch z.B. ein selbstständiger Lagerhalter oder – im Rahmen von Reihengeschäften – der letzte Abnehmer in der Reihe die Bestätigung erteilen kann. In der Begründung zum Referentenentwurf wird dann noch zur Klarstellung erwähnt, dass die Gelangensbestätigung „nicht in jedem Fall persönlich“ durch den Unternehmer selbst (also durch den Vorstand oder den Geschäftsführer) unterschrieben werden muss, sondern dass dies auch ein Arbeitnehmer erledigen darf. (Über diese großzügige Regelung werden sich besonders die Vorstände der großen Konzerne freuen!)

- Es kann eine Sammelbestätigung für längstens ein Quartal ausgestellt werden und die Gelangensbestätigung braucht nicht alle erforderlichen Angaben zu enthalten, wenn durch Verweise auf andere Dokumente sichergestellt ist, dass sich die erforderlichen Angaben insgesamt ergeben.

- Bis zum Inkrafttreten der neuen Regelungen (01. Juli 2013) gilt nun eine „offizielle“ Übergangsregelung in der UStDV. Bis zu diesem Zeitpunkt kann der Nachweis der Steuerbefreiung nach den Vorschriften geführt werden, die bis zum 31.12.2011 galten.

3. Die Aufteilung der Bestätigung in zwei unterschiedliche Aussagen, die ohnehin kaum jemand versteht (und erst recht nicht ein ausländischer Abnehmer) wird beibehalten werden. So muss ein Abnehmer, der die Ware selbst abholt (= Beförderung des Gegenstands durch den Abnehmer) den Ort und Monat des Endes der Beförderung des Gegenstands im übrigen Gemeinschaftsgebiet bestätigen; in allen anderen Fällen (z.B. Transport durch Spediteur oder Beförderung durch den Verkäufer mit eigenem Fahrzeug) muss der Ort und Monat des Erhalts des Gegenstands im übrigen Gemeinschaftsgebiet bestätigt werden. Dies resultiert letztlich daraus, dass der selbst abholende Käufer bei einer Bestätigung des Erhalts der Ware zwangsläufig noch nicht in einem anderen Mitgliedstaat angelangt ist; er muss erst am Zielort angekommen sein und dann das Ende der Beförderung bestätigen. Durch eine etwas andere Wortwahl hätte diese Begriffsverwirrung aber sicherlich vermieden werden können.

Es kann davon ausgegangen werden, dass ein Prüfer eine Gelangensbestätigung nicht anerkennen wird, wenn ein abholender Unternehmer den Erhalt der Ware bestätigt. Er hätte ja das Ende der Beförderung bestätigen müssen. Auch der umgekehrte Fall ist grundsätzlich denkbar. Denken Sie bitte daran, dass es in Zukunft noch häufiger vorkommen wird, dass Nachweise aus formellen Gründen abgelehnt werden. Für den Prüfer zählt ausschließlich das Prüfungsergebnis. Diskussionen im Rahmen einer „tatsächlichen Verständigung“ werden im Regelfall nicht mehr stattfinden.

4. Die Möglichkeit, dass ein Spediteur die Gelangensbestätigungen erhält und aufbewahrt, ist erfreulicherweise gestrichen worden. Sie hätte nur zu Problemen geführt.

5. Im Fall einer „Versendung“ durch den Verkäufer oder Abnehmer (also keine „Beförderung“ mit eigenen Fahrzeugen des Verkäufers oder Abnehmers) kann der Nachweis auch durch folgende Belege geführt werden:

- Versendungsbeleg, insbesondere handelsrechtlicher Frachtbrief (z.B. CMR), sofern dieser vom Auftraggeber unterzeichnet ist und er eine Unterschrift des Empfängers über den Erhalt der Ware enthält. Ein weiterer Versendungsbeleg ist ein Konnossement oder ein Doppelstück davon.

- Spediteursbescheinigung, die ganz bestimmte Angaben enthalten muss, wie z.B. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Ware, den Bestimmungsort im anderen Mitgliedstaat, den Monat des Endes der Beförderung und – sofern die Spediteursbescheinigung nicht elektronisch übermittelt wird, die Unterschrift des mit der Beförderung beauftragten Unternehmers (ein Verweis auf andere Belege ist hier nicht zugelassen). Wird die Spediteursbescheinigung als Nachweis verwendet, ist darauf zu achten, dass sie „schulmäßig“ ausgefüllt ist. Fehlen geforderte Angaben (z.B. bei umfangreichen Teilelieferungen zur handelsüblichen Bezeichnung der Ware), ist damit zu rechnen, dass der Nachweis als formal unzutreffend verworfen wird. Generell gilt hierzu: Vorsicht! Der kleinste Mangel wird bestraft.

- Bei Kurierdienstleistern ein „tracking-and-tracing-Protokoll“,

- Bei Postsendungen eine Empfangsbestätigung des Postdienstleisters über die Entgegennahme der Postsendung und den Nachweis über die Bezahlung der gelieferten Ware.

6. Im Fall der „Versendung“ durch den Abnehmer (Abholfall) wird eine Spediteursbescheinigung anerkannt, die nicht den Ort und den Monat des Endes der Beförderung bestätigt, sondern die eine Versicherung des Spediteurs (oder des anderen Beauftragten) enthält, die Ware an den Bestimmungsort im anderen Mitgliedstaat zu befördern. Außerdem muss die Bezahlung der Ware nachgewiesen werden.

7. Bei innergemeinschaftlicher Lieferung von zulassungspflichtigen Fahrzeugen kann der Nachweis im Fall der „Beförderung“ durch den Abnehmer (Abholfall mit eigenem Fahrzeug des Abnehmers oder auf eigener Achse) durch den Nachweis über die Zulassung des Fahrzeugs auf den Erwerber im Bestimmungsmitgliedstaat geführt werden.

Tetris Geschrieben am 14 Februar 2013



Dabei seit
30 Juni 2009
29 Beiträge
Es gibt endlich Neuigkeiten!
Die IHK Freiburg schreibt auf Ihrer Homepage:

UMSATZSTEUER INTERNATIONAL
Neues zu den Nachweispflichten bei innergemeinschaftlichen Lieferungen
Der vielfache Protest der Wirtschaft an den neuen Nachweisvorschriften für steuerfreie EU-Lieferungen (Stichwort "Gelangensbestätigung") hat Erfolg gezeigt. Die Regelungen werden geändert. Nach mehreren Entwurfsfassungen liegt jetzt eine beschlussreife Neufassung dem Bundesrat vor. Dieser soll voraussichtlich am 22. März 2013 entscheiden. Die Regelungen sollen dann mit einer Übergangsfrist zum 1. Oktober 2013 verbindlich werden. Bis dahin gilt die Nichtbeanstandungsregelung, d.h. die bislang bekannten Nachweise können fortgeführt werden. Die Kernpunkte der jetzt im Entwurf vorgelegten Neuregelung sehen folgendermaßen aus:

Gelangensbestätigung

■Die Gelangensbestätigung bleibt als eine, jedoch nicht alleinige Nachweismöglichkeit erhalten. Der Kritik der Spediteure wurde Rechnung getragen, in dem diese von der Einholung der Bestätigung ausgenommen werden.
■Soweit mit der Gelangensbestätigung gearbeitet wird, kann diese in weitestgehend freier Form elektronisch eingeholt werden. Sie kann auch aus mehreren Dokumenten bestehen.
■Für das Ankunftsdatum genügt die Monatsangabe.
■Die Bestätigung kann als Sammelbestätigung auf das Quartal bezogen abgegeben werden. Beim Reihengeschäft kann der Abnehmer wie der Endempfänger die Bestätigung abgeben.
Alternative Nachweise/Spediteursbescheinigung

■Alternative Nachweise sind gleichberechtigt möglich.
■Als eine besondere Form wird die Spediteursbescheinigung ausdrücklich genannt. Die muss sich allerdings - jedenfalls soweit der Spediteur vom Lieferer beauftragt wird - nunmehr auf die Bestätigung der erfolgten, nicht nur der beabsichtigten Verbringung beziehen. Wenn der Spediteur vom Abnehmer beauftragt wird, soll überdies der Nachweis grundsätzlich auch über die Bestätigung der beabsichtigten Verbringung genügen, wenn parallel der Nachweis über die Bezahlung des Liefergegenstands von (neu gegenüber der Entwurfsfassung) enem Bankkonto des Abnehmers erfolgt (§ 17a Abs. 3 Nr. 2 UStDV).
■Neu und besser als bisher ist, dass auch die Spediteursbescheinigung des neuen § 17 Abs.3 Nr.1 b) UStDV elektronisch übermittelt werden kann.
Tracking und Tracing

■Den Besonderheiten des Tracking und Tracing wird Rechnung getragen. In diesen Fällen genügt die schriftliche oder elektronische Auftragserteilung sowie das (lückenlose) Sendungsverlaufsprotokoll.
Selbstabholfälle

■Dieser Punkt bleibt spürbar verschärft. In den Selbstabholerfällen kann der Nachweis nicht mehr wie bislang mit einer Verbringensversicherung zum Zeitpunkt der Abholung erbracht werden, sondern es muss nachfolgend die erfolgte Verbringung über die jetzt allerdings erleichterte Gelangensbestätigung (s.o.) nachgewiesen werden. Die Verwaltung liest dies aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof heraus und hofft damit, die typischerweise betrugsanfälligsten Konstellationen einzudämmen.
Den Wortlaut des Entwurfs der neuen Umsatzsteuerdurchführungsverordnung finden Sie über die seitlich nebenstehende Servicespalte unter der Rubrik "Mehr zu diesem Thema". Über den weiteren Verlauf des Verordnungsverfahrens werden wir Sie an dieser Stelle wieder informieren.

Quelle: www.suedlicher-oberrhe...ungen.html

Sieht auf den ersten Blick nicht soooo schlecht aus, wie ich finde!
Was meint ihr?

Trollmann Geschrieben am 23 April 2013



Dabei seit
10 Dezember 2009
30 Beiträge
Hallo zusammen,

ist jetzt diese Regelung endgültig beschlossen/verabschiedet?
Hat jemand die aktuellen Informationen dazu "griffbereit"?

VIelen Dank

Rhenania Geschrieben am 24 April 2013



Dabei seit
26 Juli 2012
4 Beiträge
Nach langen Diskussionen und mehrmaliger Verschiebung hat der Bundesrat am 22. März 2013 eine Neuregelung gegenüber der umstrittenen Fassung der zugrunde liegenden Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung beschlossen.

Damit tritt die Gelangensbestätigung mit einer Übergangsfrist zum 1.10.2013 in Kraft. Bis dahin können die bislang bekannten Nachweise fortgeführt werden.

Ausführliche Infos dazu finden Sie auch in der Xing Gruppe Gelangensbestätigung: www.xing.com/net/gelan...staetigung

Liebe Grüße
M. Steckling

Ajungilak Geschrieben am 28 Mai 2013



Dabei seit
20 Januar 2012
66 Beiträge
Wohin tendiert ihr hinsichtlich der Umsetzung in Euren Betrieben?

Versuch gesamt auf die Umsetzung Gelangensbestätigung "einzunorden"? Mehrere Varianten (z.B. Gelangensbestätigung und/oder CMR und/oder Spediteursbescheinigung) zuzulassen?

VG
Ajungilak

MagNet-99 Geschrieben am 28 Mai 2013



Dabei seit
16 Juni 2006
2708 Beiträge
Großkunden an Gelangensbestätigung anbinden.
Alles weitere wie bisher.

Gruss
MagNet-99

Oimel Geschrieben am 29 Mai 2013



Dabei seit
03 April 2012
41 Beiträge
Servus Zusammen,

ich möchte das Thema "Gelangensbestätigung" nochmals aufgreifen, da es bei uns gerade aktuell ist wir uns damit auseinandersetzen was denn nun schon wieder auf uns zu kommt.

Für EU Lieferungen wird ab sofort eine Gelangensbestätigung gefordert, statt wie bisher eine weiße Spediteursbescheinigung das man es versendet hat.

Wir selbst sind ein Logistikdienstleister und vertreten ca. 120 Kunden. Für diese machen wir die Logistik und den Versand. Wir haben uns von der OFD genehmigen lassen, selbst Verbringungsnachweiße auszustellen. So weit so schön. Nun dürfen wir das nur noch ausstellen wenn wir eine Gelangensbestätigung haben. Dies können wir zum Beispiel bei DHL bekommen durch einen Ablieferscan.

Problem: Post, Briefsendungen. Jeden Tag gehen bei uns hunderte kleiner Sendungen per Post raus. Die Post kann uns niuchts liefern ausser "Haben heute 200 Sendungen angenommen".
Nach Rücksprache mit der OFD bedeutet dies doch, dass kein einziger Deutscher Versender per Post in die EU versenden kann wenn er ohne MEhrwertssteuer möchte.

So nen Unfug hab ich noch nie gehört. Post geht pleite! und nicht nur die Post, wir haben für unsere Branche ähnliche Dienstleister wie die Post, die ebenfalls nichts liefern können.

Wie macht ihr das? Nur noch KEP Dienstleister die nen Abladescan haben?

ideps Geschrieben am 31 Mai 2013



Dabei seit
08 Juni 2009
247 Beiträge
Hallo Oimel,

Tipp: Lies doch mal die letzten Posts nach, die auf dieser Seite müssten genügen, um zu realisieren, dass die weiße Spediteurbescheinigung und weitere Alternativnachweise weiterhin zulässig bleiben.

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