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Gefahrgut Anfrage zu fehlenden LQ Labeln auf Paletten
Gefahrgutbeauftragter: Erfahrungsaustausch und Tipps für Gefahrgutbeauftragte. Unser Forum Gefahrgutbeauftragter behandelt Fragen wie, wie werde ich Gefahrgutbeauftragter und welche Anforderungen muss ich erfüllen? Welche Schulungen und Qualifikationen benötige ich, um Gefahrgutbeauftragter zu werden? Welche Aufgaben hat ein Gefahrgutbeauftragter und was sind die wichtigsten Verantwortlichkeiten? Welche gesetzlichen Vorschriften und Standards müssen Gefahrgutbeauftragte beachten und wie werden diese überwacht? Wieviel verdient ein Gefahrgutbeauftragter?
angelavogelmann |
Geschrieben am 22 März 2012
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Dabei seit 22 März 2012 2 Beiträge
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Hallo,
wie verhält sich folgender Fall bei anderen Unternehmen ?
Der Verpacker hat LQ Labels auf der Palette vergessen. Dies wurde bei einer Verkehrkontrolle bemerkt und es kam zum Bußgeldbescheid.
Als beauftragte Person wurde ich als Betriebsleiter benannt.
Somit bekam auch ich den Bußgeldbescheid. Eine Erstattung durch den Arbeitgeber erfolgte bisher nicht. Werden solche Bußgelder grundsätzlich vom AG übernommen oder bleibe ich als beauftragte Person darauf sitzen ?
Wenn eine Übernahme durch den AG erfolgte, wurde diese direkt vom AG bezahlt oder erfolgte nach Übernahme durch den AN eine Erstattung durch den AG ?
Vielen Dank vorab für viele hilfreiche Antworten.
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Dieter2 |
Geschrieben am 23 März 2012
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Dabei seit 12 März 2008 625 Beiträge
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Hallo angelavogelmann,
dir sind als bestellte Beauftragte Person Unternehmenspflichten übertragen worden.
Die Beauftragte Person nach GbV ist aber mittlerweile entfallen, davor war diese persönlich voll verantwortlich. Die augenscheinlich entstandene Lücke wird durch das OWiG gefüllt.
Ein Arbeitnehmer kann m.E. nicht zu Schadenersatz herangezogen werden, wenn nur eine geringe Missachtung der Sorgfaltspflicht vorliegt.
Nach meiner Ansicht hast du einen Anspruch auf Erstattung durch den Arbeitgeber, wenn dir keine grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann - was hier bei einem Versäumnis des Verpackers wohl auszuschließen ist (es sei denn, ihm gegenüber wurden Schulungspflichten nicht erfüllt).
Wirst du regelmäßig geschult? Wenn nicht, kommt dein Arbeitgeber seinen Aufsichts- bzw. Schulungspflichten nicht nach und du bist schon auf diesem Weg aus dem Schneider.
Gruß
Dieter
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angelavogelmann |
Geschrieben am 25 März 2012
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Dabei seit 22 März 2012 2 Beiträge
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Hallo Dieter, vielen Dank für die schnell Antwort. Hat mir meine Ansicht der Sachlage bestätigt und damit weitergeholfen. Schönen Sonntag Gruss Angela
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hazmatgerman |
Geschrieben am 31 März 2012
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Dabei seit 06 Mai 2011 32 Beiträge
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Hängt zunächst davon ab, welche Funktion Sie im Betrieb als verantwortlich und entscheidungsbefugt zugewiesen bekommen haben. Sodann, welche konkreten Pflichten Sie aus GbV und (!) ADR 1.3 und 1.4 zu erfüllen haben. Das umfaßt direkte (handelnd) und indirekte (schulend) Tätigkeiten. Wer für die Markierung zuständig war ergibt sich daraus. Derjenige ist der korrekte Bußgeldadressat. Nur wenn er deswegen inkorrekt handelte, weil er nicht vorschriftsgemäß ausgebildet wurde, ist der dafür zuständige an der Reihe.
Das ganze ist also nicht durch die geänderte GbV leichter geworden; die Pflichten stehen jetzt nur woanders. Das OWiG ersetzt nicht die spezifischen Pflichten der alten GbV, sondern regelt nur die allgemeine Verantwortungszuweisung innerhalb des Betriebes.
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