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Pan-Euro-Med bzw. EUR.1


Außenhandel und Zoll: Tipps und Tricks für eine erfolgreiche Abwicklung im internationalen Handel. Unser Forum Außenhandel und Zoll, allgemeine Themen, behandelt Fragen wie, welche Rolle spielen Zollformalitäten beim Außenhandel? Wie läuft die Zollabfertigung beim Außenhandel ab? Welche Dokumente sind im Außenhandel für die Zollabfertigung erforderlich? Welche Rolle spielen Freihandelsabkommen im Außenhandel?


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Tom25 Geschrieben am 24 Mai 2012



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Hallo,

ich habe Handelsware aus der Schweiz ohne Kumulierungsvermerk. Diese soll jetzt nach Israel geschickt werden.

Eine Pan-Euro-Med kann ich ja nicht ausstellen wegen des fehlenden Kumulierungsvermerkes, aber kann ich dann zumindest eine normale EUR.1 ausstellen?

Ich meine ja - bitte mal um Bestätigung bzw. Korrektur!

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captainultimate Geschrieben am 24 Mai 2012



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Nein nicht möglich!

war unnötig


Zuletzt bearbeitet von captainultimate am 24 Mai 2012 - 13:16, insgesamt einmal bearbeitet

Tom25 Geschrieben am 24 Mai 2012



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Puh, das verstehe ist leider nicht ganz.

Es handelt sich aber bei dem Schweizer Material um Handelsware, welche nicht weiter be- oder verarbeitet. Somit weiterhin Ursprung Schweiz - Versand nach Israel von Deutschland aus.

Smart-Mellon Geschrieben am 24 Mai 2012



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Hallo Tom25,

haben die Schweiz und Israel ein gegenseitiges Präferenzabkommen, ich bin da nicht auf dem laufenden?

EU und CH haben eines, EU und IL haben auch eines. Das heißt aber nicht dass CH Güter in IL präferenzbegünstigt sind.

Gruß
SM


Zuletzt bearbeitet von Smart-Mellon am 24 Mai 2012 - 14:52, insgesamt einmal bearbeitet

Tom25 Geschrieben am 24 Mai 2012



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Das ist ja genau die Frage die mich beschäftigt. Es ist aber IL und nicht IS!!

Smart-Mellon Geschrieben am 24 Mai 2012



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Tom25,

hast recht, ist geändert.

Gruß
SM

captainultimate Geschrieben am 24 Mai 2012



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Smart-Mellon wrote:


EU und CH haben eines, EU und IL haben auch eines. Das heißt aber nicht dass CH Güter in IL präferenzbegünstigt sind.

Gruß
SM

Selbst wenn Sie eins Hätten ´was soll das bringen? In der Europäischen Gemeinschaft muss man sich an das Abkommen halten das die Europäische Gemeinschaft mit Israel abgeschlossen hat.

waldorf Geschrieben am 24 Mai 2012



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1705 Beiträge
Es ist richtig, dass (unabhängige) Präferenzabkommen zwischen der CH und DE, Ch und IL sowie zwischen De und IL bestehen und die PanEuroMed - Kumulation ist die Klammer, die diese Abkommen miteinander verbindet.
Das setzt aber voraus, dass auch die formellen Nachweise vorliegen, d.h. EUR- MED statt EUR 1 bzw. Lieferantenerklärungen mit Kumulationsvermerk.

Das dies lt. Sachverhalt nicht vorliegt, ist eine Inanspruchnahme der Präferenz in IL nicht möglich.

Arnd Geschrieben am 25 Mai 2012



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175 Beiträge
waldorf wrote:
[...]Das setzt aber voraus, dass auch die formellen Nachweise vorliegen, d.h. EUR- MED statt EUR 1 bzw. Lieferantenerklärungen mit Kumulationsvermerk.[...]

Das ist nicht richtig. Das Vorpapier für eine Lieferung nach Israel muss keine EUR-MED sein. Die EUR-MED würde aussagen, dass die Ware, die jetzt aus der Schweiz kommt, nur mithilfe der Vorarbeit in einem der Mittelmeerstaaten den Ursprung erlangt hat (und somit z. B. für Korea nicht gelten würde). Eine EUR1 belegt, dass der Ursprung uneingeschränkt in der Schweiz erlangt wurde und für alle Partnerstaaten der Schweiz gilt. Sie ist somit höherwertig als eine EUR-MED.

Da die Kumulierung EU-CH-IL seit 2006 anwendbar ist, spricht nichts dagegen, eine EUR1 für Israel (mit Ursprung Schweiz) auszustellen, wenn ein entsprechendes Vorpapier (EUR1 mit Ursprung Schweiz) vorliegt.

Quelle: wup-online auf zoll.de ca. mittig der Link zur aktruellen Matrix.

captainultimate Geschrieben am 25 Mai 2012



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212 Beiträge
Arnd wrote:
waldorf wrote:
[...]Das setzt aber voraus, dass auch die formellen Nachweise vorliegen, d.h. EUR- MED statt EUR 1 bzw. Lieferantenerklärungen mit Kumulationsvermerk.[...]

Das ist nicht richtig. Das Vorpapier für eine Lieferung nach Israel muss keine EUR-MED sein. Die EUR-MED würde aussagen, dass die Ware, die jetzt aus der Schweiz kommt, nur mithilfe der Vorarbeit in einem der Mittelmeerstaaten den Ursprung erlangt hat (und somit z. B. für Korea nicht gelten würde). Eine EUR1 belegt, dass der Ursprung uneingeschränkt in der Schweiz erlangt wurde und für alle Partnerstaaten der Schweiz gilt. Sie ist somit höherwertig als eine EUR-MED.

Da die Kumulierung EU-CH-IL seit 2006 anwendbar ist, spricht nichts dagegen, eine EUR1 für Israel (mit Ursprung Schweiz) auszustellen, wenn ein entsprechendes Vorpapier (EUR1 mit Ursprung Schweiz) vorliegt.

Quelle: wup-online auf zoll.de ca. mittig der Link zur aktruellen Matrix.


Sorry das ist komplett falsch!

Lies Art 17 Abs 4 vom Abkommen mit Israel.


Zuletzt bearbeitet von captainultimate am 25 Mai 2012 - 08:53, insgesamt einmal bearbeitet

waldorf Geschrieben am 25 Mai 2012



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1705 Beiträge
Hallo Captainultimate,

Ich hoffe, dass sich dein Kommentar nur auf die Bemerkung von Arnd bezieht und nicht auf mein auch dort genanntes Zitat.

Wir streiten uns seit Monaten in einem identischen Fall mit dem HZA rum.
Ware wird -hier in TN- vollständig hergestellt und mit EUR1 nach DE geliefert. Ware wurde dann ebenfalls mit Präferenz EUR 1 in CH exportiert.
Lt. HZA falsch, weil immer wenn mehrere Länder der PanEuroMed-Zone beteiligt sind, Dokumnete mit Kumulationsvermerk erforderlich sind.

Unterm strich ist das ganze Thema Kumulation so kompliziert, dass man am besten die Finger davon lässt !

captainultimate Geschrieben am 25 Mai 2012



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18 Juni 2011
212 Beiträge
[quote="waldorf"]Hallo Captainultimate,

Ich hoffe, dass sich dein Kommentar nur auf die Bemerkung von Arnd bezieht und nicht auf mein auch dort genanntes Zitat.
quote]

Sorry zuviel zitiert, Mein Standpunkt wurde von Dir ja bestätigt.

Esmit Geschrieben am 25 Mai 2012



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Scheitert das ganze nicht schon an der Direktbeförderungsregel? Meines Wissens muss die Ware wenn Sie präferenzbegünstigt nach IL geliefert werden soll, weil vollständig in CH hergestellt auch ab der CH versendet werden.

Arnd Geschrieben am 25 Mai 2012



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22 Juni 2011
175 Beiträge
captainultimate wrote:
Lies Art 17 Abs 4 vom Abkommen mit Israel.

Weder Abs 4 noch Abs 5 passen hier. Bei beiden geht es um Ursprungswaren der Gemeinschaft. Im vorliegenden Fall haben wir aber Ursprung Schweiz, der nicht verändert wird (nicht kumuliert wird).
In der nun auszustellenden WvB (Warenverkehrscheinigung) geht es nicht um Ursprungskumulierung. Es wird nur das bestätigt, was auf dem entsprechenden Dokument gestanden hätte, wenn direkt aus CH nach IL exportiert worden wäre. Und das wäre eine EUR1 gewesen - und keine EUR-MED.

Nichtsdestotrotz ist auch dies nur eine Auslegung (von der ich überzeugt bin). Aufgrund der von waldorf schon zitierten Unübersichtlichkeit der Materie, wird man es immer schwer haben, Rechtssicherheit zu bekomen.

Erzi4 Geschrieben am 25 Mai 2012



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487 Beiträge
Hallo liebe Diskutanten,

ich würde gerne versuchen, aus den verschiedenen Aussagen die Inhalte heraus zu ziehen, die die ursprüngliche Frage von Tom25 letztlich beantworten.

Zum Sachverhalt:
1. Es liegt Handelsware vor mit Ursprung CH.
2. Es erfolgt in DE keine Be- oder Verarbeitung und auch keine Minimalbehandlung. Der Ursprung ist und bleibt CH.
3. Der CH-Lieferant hat keine EUR-MED bzw. eine UE mit Kumulierungsvermerk ausgestellt.
4. Der CH-Lieferant hat eine EUR. 1 oder UE ohne Kumulierungsvermerk (das geht aus der Anfrage nicht genau hervor, ist aber letztlich egal) ausgestellt.
5. Die Waren sollen nach IL.
6. Die Frage: Kann ein Präferenznachweis ausgestellt werden und wenn ja, welcher?

Meine Antwort:
Auf Grundlage der o.g. Punkte kann zurzeit KEIN Präferenznachweis ausgestellt werden!

Erst wenn der CH-Lieferant einen neuen Präferenznachweis EUR-MED oder eine UE mit Kumulierungsvermerk ausstellt, kann für die Lieferung von DE nach IL sowohl eine EUR.1 oder fakultativ eine EUR-MED ( diese dann mit dem Vermerk "Cumulation not applied"), jeweils mit Angabe des Ursprungslandes CH ausgestellt werden.

Warum ist das so?
1. Auch Handelswaren sollen grundsätzlich von den Pan-EUR-MED-Abkommen erfasst werden. Dies ergibt sich im vorliegenden Fall aus den Artikeln 3 Absatz 4 und 4 Absatz 4 des Protokolls Nr. 4 des Präferenzabkommens EU-Israel.

2. Der richtige Präferenznachweis ergibt sich aus Artikel 17 Protokoll Nr. 4. Hier kommt es auf den Wortlaut der Absätze 4 und 5 an.

3. Absatz 4 erklärt, wann eine EUR. 1 ausgestellt werden kann:
- Erste Möglichkeit:
"wenn die betreffenden Erzeugnisse ohne Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einem der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Israels angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind"
Die Alternative scheidet aus, weil die Erzeugnisse ihren Ursprung weder in der EU noch in IL haben.

- Zweite Möglichkeit:
"wenn die betreffenden Erzeugnisse ohne Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einem der in den Artikeln 3 und 4 genannten Länder als Ursprungserzeugnisse eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder, mit denen die Kumulierung zulässig ist,
angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind, sofern im Ursprungsland eine Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED oder eine Erklärung auf der Rechnung EUR-MED ausgestellt bzw. ausgefertigt worden ist."

Die Alternative scheidet aus, weil im (ursprünglichen) Ursprungsland keine EUR-MED der eine Erklärung auf der Rechnung EUR-MED ausgestellt bzw. ausgefertigt worden ist.

Zwischenergebnis: EUR.1 geht nicht.

4. Absatz 5 erklärt, wann eine EUR-MED ausgestellt werden kann. Nach dem Wortlaut könnte man zunächst meinen, dass eine EUR-MED möglich wäre. Um das zu verstehen, bitte nur die fett markierten Stellen lesen:

"Eine Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED wird von den Zollbehörden eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft oder Israels ausgestellt, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, Israels oder eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder, mit denen die Kumulierung zulässig ist, angesehen werden können, die Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind und
— die Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einem der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder angewandt wurde oder
— die Erzeugnisse als Vormaterialien im Rahmen der Kumulierung bei der Herstellung von Erzeugnissen für die Ausfuhr in eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder verwendet werden können oder
die Erzeugnisse aus dem Bestimmungsland in eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder wieder ausgeführt werden können."


Allerdings muss man gemäß Absatz 6 angeben, ob Kumulierung angewendet wurde oder nicht. Daran scheitert es letztlich, denn hierfür fehlt es Tom25 am Nachweis.

Beste Grüße
Erzi4

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