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Dual Use Güter auch bei EU-Verkauf


Exportkontrolle und Exportkontrollrecht: Erfahrungsaustausch und Tipps für eine reibungslose Abwicklung deiner Exporte unter Berücksichtigung aller Verbote, Sanktionen, Embargos und Genehmigungen. Unser Forum Exportkontrolle und Exportkontrollrecht behandelt Fragen wie, wie funktioniert die Exportkontrolle in Deutschland? Welche Regeln gelten für Ausfuhren? Welche Rolle spielen Sanktionen und Embargos im Exportkontrollrecht? Wie beantrage ich eine Lizenz für die Ausfuhr bestimmter Güter? Welche Unterlagen sind dafür erforderlich? Wie kann ich als Unternehmen sicherstellen, dass ich mich an das Exportkontrollrecht halte?


Bestcase Geschrieben am 26 November 2012



Dabei seit
19 Juli 2012
17 Beiträge
Hallo,

muss man für eventuelle Dual-Use-Güter auch einen Antrag beim BAFA stellen, wenn man sie in die EU verkauft? Oder gilt das nur für den Handel mit Drittländern oder wenn man die Info hat, dass die Güter für ein Drittland bestimmt sind?

Gruß

CARGOFORUM PARTNER

Dieter2 Geschrieben am 26 November 2012



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12 März 2008
625 Beiträge
Hallo Bestcase,

Die meisten Dual-Use Lieferungen in die EU sind genehmigungsfrei.
Genehmigungspflichtig sind Waren der Kennung 901 bis 999 der AL Teil I Abschn. C sowie Lieferungen in EU-Länder mit bekanntem Ziel außerhalb der EU . Hier gibt es wiederum Befreiungen für Lieferungen bis zu € 2.500 (in einigen Fällen bis € 5.000,-).
Es gibt weitere Genehmigungserfordernisse z.B. im Nuklearbereich und der ABC-Trägertechnologie.

Zum Nachlesen: Das Ganze ergibt sich aus AWV § 5 (2) in Verbindung mit § 7 (2) bis (6).

Das heißt übrigens nicht zwangsläufig, dass für oben genannte Lieferungen Genehmigungen beantragt werden müssen. Hier gibt es eine Reihe von Allgemeinen Genehmigungen, für deren Nutzung man sich beim BAFA registrieren lassen muss.

Gruß
Dieter

Bestcase Geschrieben am 26 November 2012



Dabei seit
19 Juli 2012
17 Beiträge
Hallo Dieter2,

vielen Dank für die Rückmeldung.
Das mit den EU-Lieferungen die für ein Drittland bestimmt sind ist "verstanden". Nuklearbereich und ABC-Trägertechnologie ist auch ok. Wie ist das mit der Kennung 901 - 999? Könntest du mir das näher erklären?

Vielen Dank.

Gruß

Dieter2 Geschrieben am 26 November 2012



Dabei seit
12 März 2008
625 Beiträge
Hallo Bestcase,

die EG Dual-Use Liste (Anhang I zur EG-Dual-Use-VO) ist in der deutschen Ausfuhrliste Teil I Abschnitt C abgebildet. Sie ist in Kategorien eingeteilt (0 = Kerntechnik, 3 = Elektronik u.s.w.), die Kategorien wiederum in Gruppen (A-E), ergänzt um die Positionsnummer.

Beispiel: 3A225 sind bestimmte Frequenzumwandler.

Zusätzlich zu den in der EU einheitlichen Positionen gibt es noch eine Reihe nationaler Positionen, die mit den Nrn. 901 - 999 gekennzeichnet sind

Diese Positionen befinden sich in der Ausfuhrliste jeweils am Ende der Kategorien und Gruppen, soweit ich es recht im Kopf habe fast ausschließlich in der Kategorie 9.

Den betr. Abschnitt C der Ausfuhrliste, unterteilt nach den Kategorien, findest du hier
www.ausfuhrkontrolle.i...index.html

Gruß
Dieter

Dieter2 Geschrieben am 26 November 2012



Dabei seit
12 März 2008
625 Beiträge
Hallo Bestcase,

hab noch etwas vergessen: Genehmigungspflichtig nnerhalb der EU sind auch Güter des Anhangs IV zur EG-Dual-Use-VO.

Den Anhang findest du auch unter o.g. Link.

Gruß
Dieter

Yngwie1958 Geschrieben am 22 August 2013



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23 August 2010
23 Beiträge
Hallo zusammen, auch wenn der Beitrag schon ein wenig älter ist, so möchte ich doch darauf hinweisen, dass hier einige getroffene Aussagen falsch sind.

Bei der Fragestellung ging es darum, ob man für Dual use Güter bei einer Lieferung in die EU eine Genehmigung braucht. Dazu ist festzustellen, daß DUAL USE Güter gelistete Güter der Ausfuhrliste sind. Weiterhin ist festzustellen, daß es sich beim Versand in ein EU Land um eine Verbringung handelt. Demzufolge kommt hier der Artikel 22 der EG VO 428/2009 zum Tragen, der ganz klar aussagt, daß eine Genehmigung nur dann erforderlich ist, wenn es sich um Güter des Anhangs IV der EG Dual liste handelt.
Weitere Artikel der EG DUAL USE VO treffen nicht zu.
Bleibt also noch die AWV mit den § 7 I und § 7II. Hier geht es um Feuerwaffen/Minition und darum, was dem Verbringer bekannt ist, das war aber nicht die Frage. Die Absätze III bis VI beziehen sich ausschließlich auf Nichtlistengüter, sind also in der Ausfuhrliste gar nicht vorhanden.
Last not least noch etwas zu den sogenannten 900er Nummern.
Abgesehen davon, daß mehrere Kategorien 9er Kennungen haben, sind diese Nummern nationale Kennungen, d.h diese wurden der EG Dual list hinzugefügt und in der deutsche Ausfuhrliste veröffentlicht. Damit ist jedem Mitgliedstaat gestattet, für sich die EG DUAL Liste um eigene Kennungen zu erweitern. Mit den 9er Nummern werden bestimmte AUSFUHREN in bestimmte LÄNDER genehmigungspflichtig, haben aber mit der Verbringung von DUAL USE Gütern innerhalb der EU nichts zu tun.
Ich hoffe, ich konnte ein wenig zum oben genannten Sachverhalt beitragen.

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