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Ladehilfsmittel im Insolvenzverfahren


Arrakis Geschrieben am 11 Januar 2013



Dabei seit
11 Januar 2013
1 Beiträge
Hallo,

leider finde zu dem nachfolgenden Problem keine Lösung: Der Debitor eines TU geht in die Insolvenz. Das LHM-Konto zeigt eine Forderung des TU gegenüber der Insolvenzschuldnerin. Meines Erachtens handelt es sich bei der Überlassung von LHM um Sachdarlehen. Ich finde jedoch keinen Hinweis in der Fachliteratur, wie solche Sachdarlehen in einem Insolvenzverfahren behandelt werden.

Um ein Aussonderungsrecht gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend zu machen (Der TU ist und bleibt schließlich Eigentümer der LHM), bedarf es der eindeutigen, dinglichen Zuordnung, damit es der Masse entzogen werden kann. Aber gerade diese eindeutige Zuordnung ist bei einem Sachdarlehen / LHM eben nicht gegeben. Ferner sind in der Regel bei einer Insolvenzschuldnerin die LHM meist 'verschwunden'. Ich frage daher an,

1. wie LHM gegenüber einem InsO-Verwalter sinnvoll deklariert werden (Ersatzaussonderung?)
2. ob bei einer gescheiterten Rückgabe (die Regel) die LHM geldwert als Aussonderung geltend gemacht werden können
3. wo man etwas zu diesem Thema nachlesen kann (evtl. Richterrecht?)

Vielen Dank!

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Fetchman Geschrieben am 16 Januar 2013



Dabei seit
26 Juli 2012
212 Beiträge
Zunächst, frag einen Anwalt.... das mal vornewech...


du redest vom §48 InsO, richtig.
Also musst du lückenlos nachweisen, um welche LHM es sich handelt und wann diese an den Ort des insolventen Unternehmens verbracht worden sind.
Betonung liegt auf LÜCKENLOS.
Wenn das vorhanden ist, geltend machen und die Herausgabe fordern, notfalls auch einklagen.

Dann kannst du entsprechende Gegenleistung verlangen aus der Insolvenzmasse. Und da ist das Problem, die Firma ist ja Insolvent, also kann sein das du garnix bekommst.

Die Forderung auf alle Fälle anmelden und sich bestätigen lassen. (Eintrag Insolvenzliste und Ausdruck sich schicken lassen)

Wenn du auf den §47 InsO abzielst, dann musst du den Nachweis erbringen, das dieser Gegenstand dein Eigentum ist und nur leihweise zur Verfügung gestellt worden ist.
Hier muss durch Kaufbelege dieses lückenlos nachgewiesen werden, sowie die Verbringung zum insolventen Unternehmen. Also das diese das erhalten haben.
Dann kannst du auf Herausgabe klagen, sofern noch im Besitz der Firma.
Ist dieses nicht mehr vorhanden, dann auf auf Ersatz bzw Schadensersatz klagen, aber da Firma insolvent, wird es schwierig hier Geld zu sehen.

Da kommen wir dann in den Bereich, wo ein Anwalt gefragt ist.

Ersatzaussonderungsanspruch bezieht sich nur auf den NETTOPREIS, also ohne MWST, wenn diese an das FA bereits abgeführt wurde (BGH Urteil IX ZR 229/06)

Gib mal bei google ein "urteile Ersatzaussonderung", da findest du etliche Links mit Urteilen und Kommentaren. Vielleicht ist etwas dabei.

Der formhalber, dies ist keine Rechtsberatung, nur TIPPS und Ideen.

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