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WICHTIG: Luftfracht FOB


Luftfahrt und Luftfracht: Erfahrungsaustausch, Tipps und Tricks für Import und Export. Unser Forum Luftfahrt und Luftfracht behandelt Fragen wie, welche Möglichkeiten gibt es für den Transport von Waren per Luftfracht? Welche Möglichkeiten gibt es, bei der Luftfracht Kosten zu sparen? Wie kann ich als Unternehmer die Nachhaltigkeit des Transportes per Luftfracht verbessern? Ist meine Sendung in einem Flugzeug verladbar? Wie ist die Entwicklung der Luftfrachtraten? Welche Alternativen gibt es zur Luftfracht? Wie nachhaltig ist Luftfracht? Welche Möglichkeiten gibt es, Luftfracht nachhaltiger zu gestalten?


AEM Geschrieben am 17 April 2006





Liebe Freunde,

ich wäre euch dankbar, wenn ihr mich über den Begriff FOB (free on board) in Zusammenhang mit Luftfracht informieren würdet.

Beispiel: Ein asiatischer Trade Forwarder hat eine Ware geliefert bekommen (und befindet sich nun in seinem Lager) und soll sie über seine deutsche Partner-Spedition an einen Empfänger liefern. Nach der Lieferung stellt sich heraus, dass die ausländische Cargo-Firma einen Fehler gemacht hat und nur einen Teil der Ware geliefert hat.

Wo fängt hier FOB an?

Welche Konsequenzen hat es, wenn der Auftrag durch die deutsche Spedition ergangen ist?

Welche Konsequenzen hat es, wenn der Auftrag durch die ausländische Cargo-Firma ergangen ist?

Wer muss eurer Meinung nach für die Nachlieferung aufkommen?

Für eure geschätzten Bemühungen und hilfreiche Rückantwort wäre ich sehr dankbar.

CARGOFORUM PARTNER

skytruck Geschrieben am 17 April 2006



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Die Frage lautet richtig - wo hört fob auf

Deine Frage ist etwas verworren formuliert - kannst Du das vielleicht präzisieren und die Begriffe richtig setzen.

Nehmen wir mal an, ein Deutscher Spediteur hat eine Routing Order und ruft über einen Partner am Abgangsort eine Sendung ab. Der bekommt die auf sein Lager geliefert und verlädt per Luftfraht nach Deutschland.

Hier wird festgestellt das nur ein Teil der Ware eingetroffen ist. Die Frage lautet nun:

Hat der Spediteur am Abgangsort die Ware vollstänig erhalten? Wenn ja und ein Teil ist auf seinem Lager liegen geblieben, dann schickt er diesen Teil auf seine Kosten nach. Der Schaden der entstehen kann ist das die Luftfracht zu einem niedrigerern weight break abgerechnet wird, die Chancen für den Partner in Deutschland stehen gut, er kassiert ja hier die vereinbarte Rate und zahlt nur diesen Betrag.

Hat dagegen de Lieferant nicht vollständig geliefert, ist das eine Sache zwischen Lieferant und Käufer. Die Spediteure profitieren weil sie 2 Sendungen haben.

FOB solte übrigens in der Luftfracht nicht als Term gewählt werden weil es immer wieder zu Streitereien führt. Bei fob zahlt der Deutsche lieferant in der Regel nicht den weg vom Empfangslager des Spediteurs zum Lager des Carriers. Der Empfänger der Ware will das aber auch nicht zahlen weil er ja "fob" geliefert hat. Zum Lager der Airline kann aber nicht geliefert werden, weil ja "ready to go" angeliefert werden muss. Eine Zwischenlagerung im NRTG Lager ist aber noch wesentlich teurer.

RD Geschrieben am 18 April 2006



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zur ergänzung:

FOB gibt es nur bei seetransporten. in der luftfracht verwendest du eher FCA.

gruß, RD

AEM Geschrieben am 18 April 2006





Herzlichen Dank für die geschätzte Rückantwort.

Ob ich mich etwas präziser ausdrücken kann? Sicher habe ich mich in meiner Anfrage etwas missverständlich und laienhaft ausgedrückt. Vielleicht gelingt es mir hiermit:

Folgende Partner gibt es:

1. Deutscher (Import-) Händler von Waren aus Asien.
2. Deutscher Großhändler, an den er diese Waren liefert bzw. FOB verkauft.
3. Asiatische Hersteller
4. Deutsche Spedition (die Nr. 5 als ihren AGENTEN und "zentralen Ansprechpartner" bezeichnet)
5. Asiatische Cargo Firma

Vorgänge:

1.
Deutscher Großhändler (2) bestellt Waren bei deutschem Händler (1).
Die Waren werden in Asien hergestellt und im Auftrag des deutschen Händlers von der asiatischen Cargo-Firma (5) bei den Händlern abgeholt und für den Versand fertig gemacht (Inland-Handling, für das der dt. Händler die Cargo-Firma bezahlt).
Der deutsche Händler (1) handelt für deutschen Großhändler und kommuniziert mit der Cargo-Firma und mit der deutschen Spedition und gibt die Details in Auftrag. Er handelt dabei für den deutschen Großhändler.
Da nicht alle Waren in den (über die Cargo-Firma bei der deutschen Spedition) bestellten Container gehen, wird der Cargo-Firma eine Liste übermittelt (und telefonisch gesagt), welche Waren unbedingt in den Container gehen müssen und welche Waren für den nächsten Container bei der Cargo-Firma zurückbleiben müssen.

Die Cargo-Firma (3) macht den Fehler, dass sie vom Auftrag abweicht und, trotz klarer Anweisung, teilweise die Waren in den Container tut, die zurückbleiben sollen und solche zurücklässt, die unbedingt sofort geliefert werden müssen.

Der deutsche Händler fordert von der Cargo-Firma und von der deutschen Spedition eine für ihn kostenlose Nachlieferung der zurückgelassenen Waren (ca. 500 kg) per Luftfracht.

Die deutsche Spedition meint, dass dies ein ausschließliches Problem zwischen der Cargo-Firma und dem Händler sei, da es sich um ein FOB-Geschäft handle und die deutsche Spedition nur für den Seetransport zuständig sei.

Dem widerspricht der Händler.

Die Cargo-Firma bietet US$ 300,00 als Kompensation an. Wegen der Dringlichkeit der Lieferung und Gefahr im Verzug (Termingeschäft) lässt der deutsche Händler die Ware auf dieser Basis per Luftfracht nach Deutschland fliegen, streitet sich aber mit der deutschen Spedition weiter um die volle Erstattung (alleine die in Deutschland neu entstandenen Kosten für Handling, Dokumentation, Zollabfertigung, Fracht frei Haus etc. betragen ca. € 500,00)

2.
Um das eigene Kostenrisiko zu verringern, hat der Händler der Cargo-Firma vor dem Abflug der Luftfrachtsendung den Auftrag gegeben, verschiedene Waren zurückzulassen und mit dem nachfolgenden Container zu liefern. Erneut macht die Cargo-Firma den fatalen Fehler, dass sie (dieses Mal überwiegend) die Ware zurück lässt, die geliefert werden soll und umgekehrt.

3.
Da Gefahr im Verzug ist (Kunden treten bei nicht fristgerechter Lieferung vom Vertrag zurück), fordert der Händler die Cargo-Firma (und die deutsche Spedition) auf, die zurückgelassene Ware innerhalb der nächsten 3 Tage kostenfrei per Luftfracht nachzuliefern und stellt fest, dass, falls dies nicht geschehe, eine andere Cargo-Firma mit der Nachlieferung beauftrag und die Kosten, die daraus entstehen, der Cargo-Firma bzw. der Spedition in Rechnung gestellt werden.

Da eine kostenfreie Nachlieferung abgelehnt wird (die deutsche Spedition beruft sich erneut auf ein angebliches FOB-Geschäft), erfolgt die Luftfrachtsendung durch eine andere Cargo-Firma. Die erneuten Kosten (Luftfracht und deutsches Handling) betragen wieder über € 1.500.

Dass die Cargo-Firma Fehler gemacht hat, wird von dieser nicht abgestritten, sondern verharmlost. Dass der Begriff FOB bei Luftfracht nicht greift, da er zwischen den Parteien nicht definiert wurde, kann wahrscheinlich auch als unbestritten gelten.

Für weitere geschätzte Informationen und Hilfen danke ich im Voraus recht herzlich.

skytruck Geschrieben am 19 April 2006



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@ RD - erzähl das mal den Lieferanten bei R/O Geschäften die dann die Ware durch ihren hausspediteur am terminal des verladenden Spediteurs in FRA abladen und damit ihre Aufgabe als erfüllt sehen. Bei FCA müssen sie natürlich den Weg vom forwarders terminal zum carriers terminal zahlen, tun die wenigsten, die großen Firmen shcon mal überhaupt nicht.
Das nebenbei.

@ AEM - maßgeblich ist mit wem der Vertrag geschlossen wurde. So wie Du das geschildert hast nehme ich mal an das 1 den Vertrag mit 4 geschlossen hat und auch eine Frachtrate für den Transport aus Asien nach Deutschland vereinbart wurde. In dem Fall ist es unerheblich, ob fob oder ab werk geliefert wurde. Das hat lediglich für die Aufteilung der lokalen Kosten in Asien Bedeutung. Hat 4 den Auftrag mit allen Einzelheiten über die Verschiffung der einzelnen Unterposten erhalten, liegt es an ihm seinen Erfüllungsgehilfen (5) entsprechend zu instruieren und dafür Sorge zu tragen das die Weisungen seines Auftraggebers eingehalten werden. Er muss den Abruf sorgfältigm formulieren und überwachen.

Tritt dann die geschilderte Fehlverladung ein - ist es die Aufgabe von 4 den eingegangenen Vertrag zu erfüllen. Über die zusätzlichen Kosten muss 4 sich dann mit 5 einigen. Weigert sich 4, die Zahlung zu übernehmen, ist die Einschaltung eines auf Transportrecht spezialisierten Anwalts zu empfehlen.

Anders verhält es sich natürlich, wenn 4 lediglich der Verzollungsagent ist und keinen (auch formlosen durch Auftragsannahme) Vertrag über den Transport von Asien nach Europa eingegangen ist. In dem Fall hat 1 schlchte Karten und bleibt entweder auf den zusätzlichen Kosten oder seiner Ware sitzen, weil Firmen wie 2 so unangenehm sind und bei Lieferverzug die Annahme der Ware verweigern.

kotschi Geschrieben am 19 April 2006



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Die Frage die sich mir stellt ist folgende:

I. Welche Lieferbedingung hat 1 mit 3 verhandelt und definiert, welcher ORT wurde bei FOB genannt?

FOB = Free on Board definiert nach Incoterm 2000 Seeverkehr und die Verbringung der Ware auf Transportmittel = Schiff des Abgangshafens.

Demzufolge ist 3 als Verkäufer ggüber 1 als Käufer im orginären Handelsgeschäft für die richtige Verladung (richtige Ware, richtiger Ort, richtiger Zeit im unbeschädigtem Zustand) verantwortlich und haftet dafür ggüber 1.

Deiner Beschreibung nach wurde hier bei dem Geschäft jedoch faktisch gesehen nicht FOB vereinbart sondern entweder ex works "Herstellort von 1" oder FCA "anderer Ort von 1 , z. B. Auslieferungslager" excl. Verladung. Die Kosten und das Risiko für den Transport und der Verladung trägt somit ab benannten Ort der Empfänger (nach Incoterm).

Ich sehe das ganze Thema so:

1 als Auftraggeber ggüber 5 kann ggüber 5 Ansprüche für falsche Lieferung bzw. verspätete Lieferung geltend machen, da 1 eine klare nachweisbare Anweisung über den Gegenstand der Verladung (und Zeitpunkt) gegeben hat.

1 kann jedoch keine Ansprüche an 4 stellen, da 4 kein Verschulden trifft (es sei denn:
- die Falschlieferung wäre als solche klar ersichtlich gewesen und hätte beim Prüfen der Ladepapiere vs Ladung bei Übernahme der Ware von 5 4 auffallen MÜSSEN = offensichtliche Falschlieferung. Ich vermute, dies ist jedoch nicht der Fall oder:
- 1 hätte 4 für den kompletten Transport beauftragt und 4 hätte 5 als Sub-unternehmer von 4 für den ausländischen lokalen Transport und Verladung beauftragt).

1 müsste somit alle seine Forderungen für Luftfracht inkl. Übernahme des Inlandstransport an 5 stellen. 5 hat seinen Auftrag nicht ordnungsgemäß erfüllt und entgegen Anweisung von 1 gehandelt. Für daraus resultierende Mehrkosten haftet 5.


So, das wäre die Theorie. Inwieweit 1 jedoch 5 als ausländische (vielleicht noch asiatische) Firma in DE verklagen kann bzw. ob diese Klage erfolgreich und wirtschaftlich wäre, wäre zu überlegen. Erleichtern würde das Thema, wenn 5 in DE eine Vertretung oder Agenten sitzen hat, den 1 als lokalen Kontakt bei der Beauftragung von 5 genutzt hat.


Was lernen wir daraus? Definiere bei Handelsgeschäften immer klar die Lieferbedinung inkl. Ort und beziehe dich immer auf die Incoterm 2000 Regelung. Damit sind die Rechte und Pflichten des Käufers/Verkäufers klar geregelt.

Bin ich mit meiner Anschauung auf "dem falschen Dampfer"?


Kotschi 8)

skytruck Geschrieben am 20 April 2006



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Ich glaube das ich schon zum Ausdruck gebracht habe das 1 - 5 vielleicht theoretisch verklagen kann, niemals aber in Deutschland, allenfalls in China bzw. sonstwo in Asien. Den Aufwand wird man sich allerdings mangels Erflgsaussichten sparen.

Im richtigen Speditionsalltag wird es so gewesen sein das 1 - 4 mit der speditionellen Abwicklung von Asien nach Deutschland beauftragt hat und auch eine Frachtrate vereinbart hat. In dem Fall ist - wie ich sagte , 5 der Erfüllungsgehilfe von 4 und 4 ist somit für die ordentliche Transportabwicklung verantwortlich und kann auch für Fehler haftbar gehalten werden. 4 wäre dann der einzige der die Möglichkeite hätte sich bei 5 für dessen Fehler schadlos zu halten indem er die Frachtkosten einbehält und aus diesem Betrag 1 kompensiert.

Ohne Einmschaltung von 4 wäre das eine normale collect Sendung die hier nur gegen zahlung der Frachtkosten vom carrier an den Empfänger üpbergeben würde, so wurde das aber nicht geschildert.

Nochmals - so wie der Fall liegt ist es in allen möglichen Varianten völlig unerheblich, ob FOB, FCA oder EXW geliefert wurde.

AEM Gast Geschrieben am 20 April 2006





Liebe Freunde, herzlichen Dank für Euer Engagement und die interessanten Kommentare.

Hier noch einige weitere Hintergrundinformationen:

Formell hat 2 (dt. Großh.) den Auftrag für den See- und Lufttransport an 4 (dt. Sped.) gegeben.

Praktisch war es aber so, dass 1 (auch im Auftrag von 2) alles mit 5 (asiat. Cargof.) getätigt hat (Termine etc.), 4 wusste über Einzelheiten erst Bescheid, nachdem alles abgewickelt und die Ware auf dem Weg war.

Zwischen 1 und 2 wurde ein FOB-Geschäft vereinbart.
1 hat 5 für das (asiatische) Inlandhandling bezahlt.
2 hat 4 für den See- bzw. Lufttransport bezahlt.

Da 4 (dt. Sped.) die asiatische Cargofirma (5) als ihren "Agenten und zentralen Ansprechpartner" bezeichnet hat, hat 1 das Inlandhandling (Abholung der Waren bei Herst., Exportpapiere, Lieferung zum Schiff etc.) 5 übertragen und ist davon ausgegangen, dass er sich bei Problemen auch an 4 wenden könne.

Da 5 mehrere eklatante Fehler gemacht und Kosten verursacht hat, will sich 4 (dt. Sped.) nun damit aus der Verantwortung stehlen, dass sie sagt, dass sie wegen des FOB-Geschäfts nichts mit 5 (asiat. Cargof.) zu tun habe und eine Verantwortung ablehne. 1 soll nach Meinung von 4 Schadenersatz von 5 verlangen bzw. einklagen, wohl wissend, dass die Aussichten hierfür gleich Null sind.

Danke für weitere Argumentationshilfen.

AEM

skytruck Geschrieben am 22 April 2006



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14 März 2005
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Schön kompliziert, es trifft mal wieder die Weisheit von den vielen Köchen zu.....

Da bei den Asiaten nur theoretisch etws zu holen ist und selbst eine Verrechnung der Kosten mit neuen Geschäften dort auf Ablehung stoßen würde, bleibt also nur 4 als der "Dumme" der für die Unzulänglichkeiten von 5 den Kopf hinhalten muss.

Ob diesem aber ein "Organisationsverschulden" (und nur darum wird es ggf vor Gericht gehen) nachzuweisen ist, hängt davon ab wie der Auftrag lautete. Wenn 4 hier als Generalauftragnehmer aufgetreten ist wird es für die unangenehm.

Da aber schon mal 1 - 5 für das FOB geschäft bezahlt hat, ist 4 da aus der Kiste raus. Soweit die Fehler im Rahmen der "FOB Lieferung" eingetreten sind muss eher 1 dafür aufkommen, er ist der jenige der an 2 verkauft hat. Insofern hat 4 recht, ich würde auch so argumentieren zumal ja offenbar 4 keine Rechnung für diese Leistungen gesschrieben hat.

Somit wäre also die Annahme, das 4 Generalunternehmer ist, eher widerlegt. Grundsätzlich handelt ein Spediteur ja nur auf Auftrag. Hat er keinen Auftrag weil besagter Auftrag, auch wenn es um ein Geschäft geht an dem er teilweise beteiligt ist, von einem Dritten an eine Fremdfirma (hier 1-5) erteilt wurde, kann 4 also auch nicht haften.

Grundsätzlich braucht man für eine korrekte Bewertung des Falls natürlich die Unterlagen.

Randbemerkung eines Spediteurs - es empfiehlt sich immer, solche Transporte, zumal wenn sie Zeitkritisch sind - und das sind Konsumprodukte aus Fernost eigentlich immer - einem Generalunternehmer in D zu übertragen der die Waren über einen Partner in Asien abruft und überwacht. Dabei sollte natürlich die Leistungsfähigkeit des Spediteurs geprüft werden, aber das muss nicht imer einer sein der mit D P oder Sch anfängt. Auch Mittelständische und kleine Firmen, mit den richtigen Partnern vor Ort, können das. Das kostet natürlich was.

Wer nur aus den Preis schaut und dabei ein solches Fiasko erlebt wie hier geschildert, sollte nicht auch noch mit einem für ihn schönen Urteil eines Amtsrichters belohnt werden, der die Sachlage aus fachlichen Gründen nicht richtig einschätzen kann.

Wenn 4 nachweisen kann, das der Fehler außerhalb seines Auftrags lag ist er aus der Sache raus, auch wenn 5 sein Partner in Asien ist. Ihn trifft dann nämlich kein Organisationsverschulden, zumal 1 und 2 da ja offenbar reingepfuscht haben.

10086010 Geschrieben am 29 April 2006



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26 Februar 2006
2 Beiträge
Hallo,
FOB bedeutet, dass das Frachtrisiko bei Ladekante auf dich übergegangen ist, d.h. für alle Schäden, Defekte, etc musst du bzw. deine Versicherung haften.
Allerdings gibt es den Begriff FOB im Zusammenhang mit Luftfracht eigentlich nicht, sondern gilt nur für Seefracht. Für Luftfracht ist der INCOTERM FCA die passende Klausel.
Schau doch mal auf die Seite www.luftfrachtsendung.de/ . Da findest du noch mehr Infos zum Thema Luftfracht. Unter forum.luftfrachtsendung.de/ gibt es da übrigens auch ein Forum.

Hoffe, ich konnte helfen,
Simon

skytruck Geschrieben am 01 Mai 2006



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14 März 2005
152 Beiträge
@10086010 - der vorliegende Fall ist schon etwas komplizierter.

Unabhängig davon - definier doch mal "carrier". Wer zahlt denn vom Terminal des Spediteurs oin der CCS zum Terminal des Carriers, falls ein airline awb ausgestellt wird? Bei HAWB dürfte es einfacher sein, dann ist der Spediteur carrier, aber zahlt der Empfänger einfach die Umfuhr zur airline? Außerdem stimmt Deine Version mit dem versicherungsübergang soi nicht. Du meintest die Haftung, oder?

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