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Transportrecht Spediteur Schadensersatzanspruch


riese2 Geschrieben am 05 Juli 2013



Dabei seit
29 Juni 2013
5 Beiträge
Hallo zusammen,
Wenn ein Spediteur nach § 454 Abs. 4 HGB seine Pflicht verletzt hat, trifft ihn nach § 461 Abs. 2 HGB die Verschuldenshaftung.
Kann nun der Versender auf Schadensersatz klagen, wenn ja auf welche Paragraphen kann er sich stützen und kann er auch auf Grundlagen des BGB auf Schadensersatz klagen?
Vielen Dank!

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Sumi Geschrieben am 05 Juli 2013



Dabei seit
06 Oktober 2011
13 Beiträge
Hallo riese2,

sofern dem Spediteur ein Verschulden trifft und der Schaden in seiner Obhut entstanden ist, kann der Versender Schadenersatz verlangen.
Der Spediteur haftet sodann gem. §431 HGB.

Arbeitet der Spediteur jedoch auf Basis der ADSp, so wird seine gesetzliche Haftung für Güterschäden nach §431 HGB für Schäden im speditionellen Gewahrsam beschränkt.

Auch wenn im o. g. Beispiel (das unterstelle ich jetzt einfach mal) ein Werkvertrag zwischen Versender und Spediteur geschlossen wurde, finden die im BGB greifenden Bestimmungen so gut wie keine Anwendung, da die Tätigkeiten des Spediteurs gesetzlich im HGB geregelt werden.

Ich hoffe es hilft weiter und ist etwas klarer geworden.

riese2 Geschrieben am 07 Juli 2013



Dabei seit
29 Juni 2013
5 Beiträge
Hallo Sumi,
vielen Dank für die schnelle Antwort!
Es hilft mir auf jeden Fall weiter! :-)

Tim_S. Geschrieben am 10 Juli 2013



Dabei seit
22 April 2008
157 Beiträge
hm,
Zitieren::
Wenn ein Spediteur nach § 454 Abs. 4 HGB seine Pflicht verletzt hat, trifft ihn nach § 461 Abs. 2 HGB die Verschuldenshaftung.
Kann nun der Versender auf Schadensersatz klagen, wenn ja auf welche Paragraphen kann er sich stützen und kann er auch auf Grundlagen des BGB auf Schadensersatz klagen?
Wenn ein Verkehrsunternehmer einen (reinen) Speditionsvertrag geschlossen hat und seine Pflicht nach § 454 Abs. 4 HGB verletzt, dann haftet er für Schäden, die nicht in Verlust oder Beschädigung des Gutes in seiner Obhut bestehen, nach § 461 Abs. 2 HGB. Die Frage hat die Antwort also schon richtig vorgegeben. Der Anspruchsteller muss dabei kein Verschulden des Spediteurs beweisen, vielmehr müsste der Spediteur beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft.

Wenn der Spediteur die ADSp wirksam einbezogen hätte, dann wäre die Haftungsbeschränkung nach Ziffer 23.3 auf das Dreifache des Ersatzes bei Verlust, max. 100.000,00 Euro zu beachten.

Die Auffassung von Sumi geht m. E. unausgesprochen davon aus, dass Frachtrecht anwendbar ist (z. B. wegen fixer Kosten, wegen Selbsteintritt oder Sammelladung). Für einen reinen Speditionsvertrag passt das aber nicht.

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