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Gefahrgut Lithium Knopfzellen als Batteriepacks


Gefahrgutbeauftragter: Erfahrungsaustausch und Tipps für Gefahrgutbeauftragte. Unser Forum Gefahrgutbeauftragter behandelt Fragen wie, wie werde ich Gefahrgutbeauftragter und welche Anforderungen muss ich erfüllen? Welche Schulungen und Qualifikationen benötige ich, um Gefahrgutbeauftragter zu werden? Welche Aufgaben hat ein Gefahrgutbeauftragter und was sind die wichtigsten Verantwortlichkeiten? Welche gesetzlichen Vorschriften und Standards müssen Gefahrgutbeauftragte beachten und wie werden diese überwacht? Wieviel verdient ein Gefahrgutbeauftragter?


Tetris Geschrieben am 01 August 2013



Dabei seit
30 Juni 2009
29 Beiträge
Hallo zusammen,

wir führen aktuell Gespräche über die Handhabung von Lithium-Knopfzellen als Batteriepacks. Interessanterweise haben wir mittlerweile von 10 Experten 11 Meinungen :-). Deshalb würde mich die Meinung der geschätzten Forumsmitglieder hierzu interessieren.
Gm. ADR und IATA-DGR werden bei Lithium-Knopfzellen in Ausrüstung weitreichende Ausnahmen bei den zu erfüllenden Pflichen gemacht (z.B. Kein Label, kein Hinweis an Auftragnehmer bzw. Fahrer, kein Gefahrgutmerkblatt;.......).
Wir verbauen nun in unser Endprodukt einen eingekauften Artikel, welcher 8 Lithiumknopfzellen zu einen Batteriepack darstellt. Die Menge an Lithium aller 8 Knopfzellen ist innerhalb der Grenzen der SV188.
Muss der Versand nach ADR nun nach der SV 188 erfolgen?
Oder gelten die weitreichenden Vereinfachungen für Knopfzellen?

Über fundierte Meinungen bin ich dankbar! :D

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LazarusLong Geschrieben am 02 August 2013



Dabei seit
25 September 2006
186 Beiträge
So wie ich es lese wurden nicht alle Bedingungen für die Nutzung der SV 188 geprüft.
Dies ist meist der Kardinalfehler: Der Schluss (Freistellung nach Teil II der IATA-VA oder SV 188 ADR wird vorgegeben), und dann werden alibimässig noch die Bedingungen 'geprüft' . So geht es NICHT.
1) Sind die Batteriepacks nach Teil III, Unterabschnitt der 5ten Ausgabe des UN Handbuches der Prüfungen und Kriterien geprüft?
Und damit meine ich NICHT Die Knopfzellen, die Packs sind erneut zu prüfen.
NUR wenn die Antwort hier 'ja' lautet, weiter zur nächsten Bedingung:
2) Ist der Pack / Das Gerät gegen a) Kurzschluss, b) unbeabsichtige Aktivierung geschützt?
3) Ist die Zellkapazität unter 1g Lithium bzw. 20Wh und die batteriepack-Kapazität unter 2g Lithium / 100 Wh ?
Schlüsselwort "eingekauft": Als Inverkehrbringer oder Versender braucht Ihr Nachweise darüber, dass die Herstellung der Zellen und Batteriepacks unter einem Qualitätssicherungssystem erfolgt.
Und bevor das Ohauera im Problemfall gross ist: Welche Planungen gibt es denn für die Rücknahme / Rückgabe von Schadhaften Batterien oder Geräten mit Batterien im Garantiefall? Hat das jemand bedacht?
Sondergenehmigung der BAM nach SV 661, oder MV 259 und dann melden ?
Meines Erachtens nach besteht noch ein erheblicher Denkfehler. Die Zusammenfassung von Knopfzellen in einem BatteriePACK ist von den Teilen II der VA 967 / 970 IATA und SV 188 NICHT abgedeckt, weil es sich eben NICHT Um 'in Geräte eingebaute Knopfzellen', sondern lediglich um aus Knopfzellen bestehende Batteriepacks handelt.

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