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Transportrecht Lieferverzug durch Stau bei internationalem Transport


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chrismoli Geschrieben am 24 September 2013



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18 Juli 2007
22 Beiträge
Hallo zusammen,

bei einem internationalen Transport kommt es durch einen Verkehrsstau zu einem Lieferverzug. Die Spedition hatte eine Lieferung auf 8:00 Uhr zugesagt und traf tatsächlich erst gegen 11:00 Uhr beim Empfänger ein.
Die Verspätung führte zu einem Bandstillstand.

Kann man nun die Spedition haftbar halten und wenn ja in welcher Höhe?


Gruß
chrismoli

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railfan Geschrieben am 24 September 2013



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24 Mai 2012
32 Beiträge
Können schon, aber Spediteur/Versicherer wird sich auf "höhere Gewalt" berufen

rf

chrismoli Geschrieben am 24 September 2013



Dabei seit
18 Juli 2007
22 Beiträge
Ich gehe aber davon aus, dass der Spediteur "den Stau nachweisen muss",
oder?
Gibt es in solchen Fällen irgendwelche Richtwerte?
z.B. ein Stau mit einer Wartezeit von X Minuten muss einkalkuliert werden etc.

railfan Geschrieben am 24 September 2013



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24 Mai 2012
32 Beiträge
Spediteur wird behaupten (beweisen läßt sich so etwas nicht) die ortsübliche Fahrzeit einkalkuliert zu haben. 'n Grössere Stau - wegen schweren Unfall z B, läßt sich an Hand von Polizeiprotokolle nachweisen. Dann stellt sich noch die Frage ob der Fahrer der Stau nicht hätte umfahren können.

Kurz und gut: 'n Schadensersatzforderung ist sinnlos, würde nur Anwälte
beschäftigen.

rf

Sumi Geschrieben am 24 September 2013



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06 Oktober 2011
13 Beiträge
N´Abend!

quote="railfan"]Können schon, aber Spediteur/Versicherer wird sich auf "höhere Gewalt" berufen

rf[/quote]

Höhere Gewalt trifft hier m. E. aber nur dann zu, wenn der Stau z. B. durch Einfluss der Natur wie Eisregen, Erdbeben, Hochwasser oder Erdrutsch etc. hervorgerufen wurde.
In diesem Fall kann sich der Frachtführer oder Spediteur auf höhere Gewalt und ggf. auf Haftungsausschluss berufen.

Wenn es sich bei dem Stau um ein Ereignis handelt, von dem der Frachtführer/Spediteur hätte wissen müssen und hätte somit den Stau auch umfahren können, kann der Auftraggeber Schadenersatz geltend machen - jedoch, sofern hier die CMR gilt, nur bis zur Höhe der Fracht.
Wenn dem Empfänger durch Bandstillstand ein sog. Vermögensschaden entstanden ist, muss dieser erseintmal nachweisen, dass dadurch auch wirklich ein Schaden zustande gekommen ist.

Auch stellt sich hier die Frage, ob die Uhrzeit von 08.00 Uhr schriftlich im Auftrag fixiert wurde und der Spediteur bei Auftragsvergabe auf einen eventuellen Bandstillstand mit möglichen Produktionsausfallkosten o. ä. hingewiesen wurde.
Dieses sind später genau die Faktoren, die letztlich über eine Schadensregulierung durch z. B. Spediteur entschieden werden.

railfan Geschrieben am 25 September 2013



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24 Mai 2012
32 Beiträge
Höhere Gewalt sind nicht nur Naturgeschehen. Ein Unfall mit Vollsperrung der Strasse/Autobahn ist auch höhere Gewalt. Aber auch Polizeikontrollen
falllen darunter.

Im fraglichen Fall hat sich das Fahrzeug um mindestens 3 Stunden verspätet, daß läßt auf eine Stau wegen Unfalls schliessen.

Der Spediteur/Frachtführer ist für die Disposition eigentlich nur gehalten die "ortsübliche" Fahrzeit zu kalkulieren, die natürlich abhängig von Wochentag und Tageszeit differieren kann. Dabei sollte er bekannte Fakten, wie z B Baustellen einbeziehen. Die Frage ob ein Stau umfahren werden kann iist direkt abhängig vom Zeitpunkt der Staumeldung und noch mehr davon wo sich das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt gerade befindet. Dazu kommt noch daß ein Fahrer im Ausland
wahrscheinlich irgendein Dudelfunk eingeschaltet hat und die -fremdsprachliche- Staumeldung gar nicht versteht.

Allerdings sollte der Fahrer der mit eine Sendung mit Fixtermin im Stau steht und absehen kann daß er den Termin nicht einhalten kann unbedingt Disponent/Auftraggeber verständigen.

Aber verklagen kann man immer, die Anwälte freuen sich schon.

rf

Fetchman Geschrieben am 29 September 2013



Dabei seit
26 Juli 2012
212 Beiträge
Achtung mit Bandstillstand !!
Wenn ein Produzent seine Frachten so plant, das er keinen Lagerbestand mehr hat und somit ein Bandstillstand drohen könnte auch nur bei KLEINEN Lieferverzügen hat dieser eine Mitschuld weil er hier vorsätzlich grob Fahrlässig handelt.

Auch beachten: Wurde im Transportauftrag mit geteilt, das die Lieferung von einer Weiterverarbeitung abhängt, also hat der Kunde mit geteilt das ein Bandstillstand zustande kommen kann.
Wenn nicht ist die Haftung ausgeschlossen.

Vermögensschäden sind immer schwer nachzuweisen, also Maschine musste angehalten werden und wieder neu eingerichtet werden für die Produktion etc.

Auch gilt, wenn der Hauptauftragnehmer einen Vertrag mit dem Produzenten hat, welcher solche Vertragsstrafen vorsieht wegen BANDSTILLSTAND, diese aber nicht dem Subunternehmer mitteilt, ist das nicht Vertragsbestandteil des Transportauftrages an den Subunternehmer.

Das einzige was bei Verspätungen dann zum tragen kommt wie der Vorgänger schon sagte Haftung nach CMR Recht bzw national ADSP sofern in der Auftragsbestätigung vermerkt.

Vergisst der Subunternehmer den Auftrag entsprechend zu bestätigen kann Haftung nach BGB eintreten, also voll, das kann teuer werden.

Ein Stau ist keine höhere Gewalt sondern ein unabwendbares Ereignis.

Höhere Gewalt definiert sich über Naturkatastrophen etc.


AUCH WICHTIG:

Mit Meldung an die Versicherung des Schadens, und Übernahme, schuldet der Kunde dem Transporteur immer noch das Frachtgeld. Übersehen auch viele, ah hast nen Schaden gemacht und ich zahle deine Rechnung nicht. Das ist falsch.

Carsten Geschrieben am 29 September 2013



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18 Januar 2005
801 Beiträge
Fetchman wrote:
Achtung mit Bandstillstand !!
Wenn ein Produzent seine Frachten so plant, das er keinen Lagerbestand mehr hat und somit ein Bandstillstand drohen könnte auch nur bei KLEINEN Lieferverzügen hat dieser eine Mitschuld weil er hier vorsätzlich grob Fahrlässig handelt.

Auch beachten: Wurde im Transportauftrag mit geteilt, das die Lieferung von einer Weiterverarbeitung abhängt, also hat der Kunde mit geteilt das ein Bandstillstand zustande kommen kann.
Wenn nicht ist die Haftung ausgeschlossen.

Vermögensschäden sind immer schwer nachzuweisen, also Maschine musste angehalten werden und wieder neu eingerichtet werden für die Produktion etc.

Auch gilt, wenn der Hauptauftragnehmer einen Vertrag mit dem Produzenten hat, welcher solche Vertragsstrafen vorsieht wegen BANDSTILLSTAND, diese aber nicht dem Subunternehmer mitteilt, ist das nicht Vertragsbestandteil des Transportauftrages an den Subunternehmer.

Das einzige was bei Verspätungen dann zum tragen kommt wie der Vorgänger schon sagte Haftung nach CMR Recht bzw national ADSP sofern in der Auftragsbestätigung vermerkt.

Vergisst der Subunternehmer den Auftrag entsprechend zu bestätigen kann Haftung nach BGB eintreten, also voll, das kann teuer werden.

Ein Stau ist keine höhere Gewalt sondern ein unabwendbares Ereignis.

Höhere Gewalt definiert sich über Naturkatastrophen etc.


AUCH WICHTIG:

Mit Meldung an die Versicherung des Schadens, und Übernahme, schuldet der Kunde dem Transporteur immer noch das Frachtgeld. Übersehen auch viele, ah hast nen Schaden gemacht und ich zahle deine Rechnung nicht. Das ist falsch.

Hallo Fetchman,

bist du so nett hier bitte für die einzenen Punkte die Quellen anzugeben. Lieben Dank

Fetchman Geschrieben am 30 September 2013



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26 Juli 2012
212 Beiträge
Brauchst du die Grundsatzurteile vom BGH und LGs ?? oder die einzelnen Auszüge aus den Versicherungsbedingungen bzw BGB HGB ???

Wird ne Weile dauern bis ich die alle rausgesucht habe.....was interessiert dich speziel, ist vielleicht einfacher.

TRMakler Geschrieben am 02 Oktober 2013



Dabei seit
02 Oktober 2013
1 Beiträge
Ich bin durch Zufall auf cargoforum gestoßen und da ich mich seit 30 Jahren mit Transportrecht beschäftige, interessierte mich natürlich die Frage auf dem laufenden Seitenband nach der Stauhaftung.
Was ich dann dazu an Antworten lesen musste hat mich sehr erstaunt. In den 30 Jahren habe ich selten so viel fachlichen Nonsens gelesen. In einem Fachforum hätte ich etwas anderes erwartet. Ich hoffe nur, dass sich keiner der user an diesen Anworten orientiert.
BGB, unabwendbares Ereignis – was uHW hat das mit dem vom TE geschilderten Fall zu tun.
Es handelt sich hier alleine um einen Anspruch nach CMR. Einschlägig sind die Art 19, 23 und 27. Sofern also die Haftbarhaltungsfrist eingehalten ist, kann max ein Schadenersatz in Höhe der vereinbarten Fracht beansprucht werden. Ein weiterer Anspruch, auch nach nationalem Recht, kann nicht geltend gemacht werden.
Ich hoffe ich bin jetzt niemandem auf den Fuß getreten, aber es sollte sich jeder fragen, ob er sein Halbwissen als Wahrheit ausgibt.

railfan Geschrieben am 04 Oktober 2013



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24 Mai 2012
32 Beiträge
Schön zu hören, daß es hier um einen Anspruch nach CMR geht. Es geht nicht nur darum, ob einen Anspruch vorliegt, es geht darum - und daß ist für Anwälte, die eine berufsbedingte Abneigung gegen den "gesunden Menschenverstand" kultivieren, unverständlich - ob sich der Aufwand lohnt, wenn es zu einen Gerichtsverhandlung kommt haben die Anwälte am meisten verdient. Die Erfolgsquote ist in solchen Prozessen nicht alzu hoch.

rf

MagNet-99 Geschrieben am 04 Oktober 2013



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16 Juni 2006
2708 Beiträge
Hallo Zusammen,

mich irritiert das Thema und die bisherigen Antworten, weshalb ich nochmal versuchen möchte das Thema 'kleinzuhacken'.

1. Kaufvertrag zwischen Verkäufer (vermutlich Absender) und Käufer (vermutlich Empfänger).

2. Absender erteilt Auftrag zur Organisation des internationalen Transportes an eine Spedition.

3. Die Spedition fährt entweder im Selbsteintritt oder organisiert den Transport durch einen Frachtführer. Lt. CMR ist diese Vertragspartei (Spedition) der Frachtführer, der sich gegenüber dem Absender zur Erfüllung des Beförderungsvertrages verpflichtet. Der Frachtführer im Sinne CMR muss den Transport nicht selber durchführen sondern kann sich eines Unterfrachtführers bedienen, für den er dann aber haftet (Art. 3 CMR).

4. Transportdurchführung CMR.

5. Verspätete Anlieferung, Spediteur beruft sich auf Stau und will keinen Ersatz leisten.

Das zu den Fakten ....
-----------------------

Das die Ansprüche aus der Nichteinhaltung des Liefertermines aus der CMR abzuleiten sind, so wie auch die maximale Schadenersatzhöhe hat TRMakler sicherlich richtig beschrieben.

Der Absender hält sich mit seinen Ansprüchen an den von ihm beauftragten Spediteur, der im Sinne der CMR Frachtführer ist.

Sofern der Absender korrekt beauftragt und die Lieferfrist im CMR-Frachtbrief eingetragen hat, sollte der Liefertermin unzweifelhaft sein sofern er realistisch ist.

Ein normaler Stau durch Baustellen und hohes Verkehrsaufkommen ist weder ein unabwendbares Ereignis noch höhere Gewalt.


Zwei Fragen sind meines Erachtens nach wie vor offen:

1. Wie ändert sich der Haftungsanspruch bzw. die Haftungshöhe des Absenders, wenn das Fahrzeug nachweisbar im Stau gestanden hat und die Ursache für diesen Stau eine Ursache war, die nicht vorhersehbar gewesen wäre = i.S. der CMR ein 'unabwendbares Ereignis' (z.B. Vollsperrung wegen Bombendrohung s. Vergleich Kofferbombe Flughafen Düsseldorf letzte Woche).

Nach meiner Rechtsauffassung muss der Frachtführer in diesem Fall nicht haften.

2. Wie ändert sich der Haftungsanspruch bzw. die Haftungshöhe bei einem organisatorischen Verschulden der beauftragten Spedition (nicht Vorsatz).

Hier müsste nach meiner Rechtsauffassung auf nationales Recht zurückgegriffen werden und je nach Grad des Organisationsverschuldens bis zur vollen Schadenhöhe Ersatz geleistet werden.

Bitte nur spezifische Antworten mit Begründung ! Danke !

Gruss
MagNet-99

Fetchman Geschrieben am 04 Oktober 2013



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26 Juli 2012
212 Beiträge
Ihr setzt rechtlich falsch an.....Ich hatte so was schon, wo dann der Empfänger seinen Bandstillstand bezahlt haben wollte.
Der Richter hat klar entschieden, es wurde im Transportauftrag nicht vermerkt, das ein Bandstillstand möglich ist und die daraus entstehenden Kosten wurden nicht ansatzweise genannt oder die Option das höhere Schadenssummen entstehen können.

Also wurde hier nach CMR entschieden, und wie der die Vorgänger schon sagten, max Frachtpreis.

Alles andere sind Spekulationen.............denn die Frage ist, wurde der Transporteur über die Möglichkeit eines Bandstillstandes informiert, und ich denke nicht. Also ergo hat er nur einen Fixtermin versäumt und haftet normal.

MagNet-99 Geschrieben am 04 Oktober 2013



Dabei seit
16 Juni 2006
2708 Beiträge
Hallo Fetchman,

sorry wenn ich das so sage, aber das glaube ich einfach nicht. Hast Du mal ein Jahr und an welchem Gericht das verhandelt wurde. Gerne auch per PN ein Aktenzeichen. Das würde ich mir gerne mal ansehen und das dann auch mit dem Forum teilen. Sollte ich im Unrecht sein verzeih, ich werde mich dann hier später mal vor dir verbeugen ;-)

Gruss
MagNet-99

Fetchman Geschrieben am 07 Oktober 2013



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26 Juli 2012
212 Beiträge
Muss suchen is lang her......bin nächste Woche wieder im Büro....

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