Achtung: Fokus auf die Besteuerung von Transporthilfsmittel richten!
Richten Sie als Groß- und Einzelhändler oder Logistiker Ihren zoll- und umsatzsteuerrechtlichen Fokus hauptsächlich auf Ihre Waren? Dann sollten Sie sich künftig intensiver mit der steuerlichen Behandlung Ihrer Transportbehältnisse zur Beförderung und Versendung Ihrer Waren befassen. Denn ein falscher Umgang mit der Besteuerung von Transporthilfsmitteln kann Folgen haben.Das Bundesministerium der Finanzen schreibt vor, dass Sie zunächst unterscheiden müssen, ob Ihre Transportbehältnisse gegen ein gesondert vereinbartes Pfandgeld oder im Rahmen reiner Tauschsysteme überlassen wurden. Anschließend müssen Sie differenzieren, ob Transporthilfsmittel oder Warenumschließungen bzw. der Palettentausch oder aber der sog. Reparaturtausch vorliegen.
Der Oberbegriff „Transportbehältnisse“ umfasst sowohl Transporthilfsmittel als auch Warenumschließungen. Transporthilfsmittel und Warenumschließungen folgen umsatzsteuerrechtlich im Rahmen der Überlassung gegen Pfandgeld unterschiedlichen Regeln. Daher müssen Sie die beiden Gruppen voneinander abgrenzen.
Die Überlassung eines Transporthilfsmittels gegen Pfandgeld ist als eigenständige Leistung in Form der Lieferung gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG anzusehen, auf die der Regelsteuersatz nach § 12 UStG Anwendung findet. Die Hingabe von Warenumschließungen hingegen stellt umsatzsteuerrechtlich keine eigenständige Leistung dar, sondern teilt als Nebenleistung zur Hauptleistung der Warenlieferung deren umsatzsteuerliches Schicksal; damit auch insbesondere deren Steuersatz.
Entscheidendes Merkmal von Transporthilfsmitteln ist, dass sie grundsätzlich nicht an den Endverbraucher geliefert werden, sondern ihre Überlassung zwischen den einzelnen Handelsstufen gegen Pfandgeld erfolgt. Das Überlassen eines Transporthilfsmittels gegen Pfandgeld stellt eine eigenständige, dem Regelsteuersatz unterliegende Lieferung dar. Das Transportmittel wird (bspw.: Getränke-Paletten, H1-Kunststoffpaletten, Kisten, wie Ernteboxen, Steigen und Container fu?r Blumen, Obst und Gemu?se, Rollcontainer etc.) besteuert, unabhängig vom Inhalt der transportierten Waren.
Wird beispielsweise Milch mittels Getränke-Paletten transportiert, unterliegt die Milch dem ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent. Die Getränke-Palette wird gesondert mit 19 Prozent versteuert.
Warenumschließungen, bspw. innere und äußere Behältnisse, Aufmachungen, Umhu?llungen und Unterlagen, sind notwendig (z.B. Flaschen) oder u?blich (z.B. Getränkekästen), um Waren dem Endverbraucher liefern zu können. Ihre Besteuerung ist abhängig von der Ware, die sie umschließen.
Eine Cola-Flasche wird folglich mit 19 Prozent versteuert, da Cola nicht dem ermäßigten Steuersatz unterliegt. Milch hingegen unterliegt dem ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent, somit wird auch die Milchflasche nur mit 7 Prozent versteuert.
Mehr zu den Regeln der Besteuerung von Transportbehältern erfahren Sie in dem Beitrag: „Der Einsatz von Transportbehältnissen bzw. -hilfsmitteln und Warenumschließungen. Teil 1: Umsatzsteuerrechtliche Behandlung“ von Claudia Hudasch, in: „Der Zoll-Profi“, Ausgabe März 2015. Weitere Informationen zum Infodienst der Zoll-Profi finden Sie unter www.derzollprofi.de
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