Aktuelle Informationen zum Thema Iran
Am 14. Juli 2015 wurde auf der Grundlage des am 24. November 2013 beschlossenen Gemeinsamen Aktionsplans ("Joint Plan of Action") mit dem Iran eine Einigung zur langfristigen und umfassenden Lösung der iranischen Nuklearfrage erzielt ("Joint Comprehensive Plan of Action"). Diese Vereinbarung hat der VN-Sicherheitsrat in der Resolution 2231 (2015) einstimmig gebilligt.
Diese VN-Resolution 2231 ist der erste Schritt zur Umsetzung der Wiener Vereinbarung. Sie bedeutet allerdings noch keine direkte und umfassende Aufhebung der Sanktionen. Vertragsgemäß ist es dafür zunächst erforderlich, dass die Internationale Atomenergiebehörde (IAEO) in einem Bericht bestätigt, dass Iran die in der Vereinbarung vorgesehenen ersten zentralen Schritte zum Rückbau seines Nuklearprogramms umgesetzt hat. Erst dann treten die bisherigen VN-Sanktionen umfassend außer Kraft und werden durch die in der VN-Resolution 2231 vorgesehen Maßnahmen ersetzt. Und erst zu diesem Zeitpunkt sind EU und USA zur Gewährung umfassender Sanktionserleichterungen verpflichtet.
Die EU-Sanktionen bleiben daher zunächst unverändert in Kraft und sind zu beachten. Es bleibt lediglich bei den seit Januar 2014 geltenden Sanktionserleichterungen, die mit Beschluss (GASP) 2015/1148 des Rates vom 14. Juli 2015 bis Januar 2016 verlängert wurden. Sofern die vereinbarten Inhalte des Abkommens planmäßig umgesetzt werden, wird es voraussichtlich im ersten Quartal 2016 einen umfassenden Abbau der EU-Wirtschaftssanktionen geben. Sanktionen werden dann in wichtigen Bereichen wie Energie und Finanzen fallen. Bis dahin gelten die Verbote und Genehmigungspflichten der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 mit den in der Verordnung (EU) Nr. 42/2014 angeordneten Lockerungen fort.
Beachten Sie in diesem Zusammenhang, dass nicht nur die Ausfuhr der in den einschlägigen Anhängen genannten Güter, sondern bereits deren Verkauf weiterhin verboten ist. Dieses Verkaufsverbot ist grundsätzlich unabhängig davon zu beachten, ob bzw. wann die Ausfuhr vorgenommen werden soll.
Daneben gelten auch die Finanzsanktionen, u.a. das Bereitstellungsverbot gemäß Art. 23 Abs. 3 der Iran-Embargoverordnung, unverändert fort. Es ist daher auch weiterhin verboten, Personen, Einrichtungen und Unternehmen, die in den Anhängen VIII oder IX der Iran-Embargoverordnung aufgeführt sind, unmittelbar oder mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen. Auch dies ist beim Abschluss etwaiger Verträge zu beachten.
Beachten Sie in diesem Zusammenhang bitte auch, dass die Sanktionen nach der Verordnung (EG) Nr. 359/2011, die aufgrund der Menschenrechtslage im Iran angeordnet wurden, von der oben genannten Vereinbarung unberührt bleiben. Diese Sanktionen sind somit ebenfalls unverändert zu beachten. Gleiches gilt auch für alle weiteren exportkontrollrechtlichen Beschränkungen nach der Außenwirtschaftsverordnung (AWV), der sogenannten Anti-Folterverordnung (Verordnung (EG) Nr. 1236/2005) und der Feuerwaffenverordnung (Verordnung (EU) Nr. 258/2012).
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