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Anwendbarkeit des UZK – Diese Änderungen sollten Sie kennen

Außenhandel & Zoll | Zoll | Mittwoch, 20 Juli 2016 | 7261 | 0
Anwendbarkeit des UZK – Diese Änderungen sollten Sie kennen
Durch Inkrafttreten des Zollkodex der Europäischen Union (UZK) am 1. Mai haben sich viele Änderungen ergeben. Wir sagen Ihnen welche.

Durch Inkrafttreten des Zollkodex der Europäischen Union (UZK) am 1. Mai haben sich viele Änderungen ergeben, die wichtig für Ihre internationalen Geschäfte sind: u. a. bei Lieferantenerklärungen, beim ermächtigten Ausführer, bei Ersatz-Präferenznachweisen und bei den Ursprungsregeln zum Allgemeinen Präferenzsystem (APS). Bei den Regelungen zu den Lieferantenerklärungen ist erst einmal neu, dass die bisherige Lieferantenerklärungs-Verordnung (Verordnung (EU) 1207/2001) in der Durchführungsverordnung zum Unionszollkodex aufgeht als deren Art. 61 bis 66.

Wichtige Neuerungen sind außerdem:

  • Langzeit-Lieferantenerklärungen dürfen längstens für einen Lieferzeitraum von zwei Jahren ausgefertigt werden. Von Bedeutung für den Beginn der längst möglichen Geltungsdauer kann gem. Art. 62 Abs. 1 S. 2 UZK-DVO das Datum der Ausfertigung sein.

Anmerkung: Wichtig für die Praxis ist die veränderte Formulierung der Regelung des Art. 62 Abs. 1 S. 2 UZK-DVO: „Eine Langzeit-Lieferantenerklärung kann eine Geltungsdauer von bis zu zwei Jahren ab dem Tag ihrer Ausfertigung haben.“ Nach hier vertretener Auffassung ist diese Regelung so zu verstehen, dass das Datum der Ausfertigung nur den frühest möglichen Beginn der Geltungsdauer darstellt, was sich aus dem Wort „kann“ ergibt. Ein erst nach dem Datum der Ausfertigung beginnender Geltungszeitraum ist daher möglich.

  • Wird eine Langzeit-Lieferantenerklärung rückwirkend ausgefertigt, so geht dies nur für Lieferungen innerhalb eines Zeitraums von längstens einem Jahr vor dem Ausfertigungsdatum der Langzeit Lieferantenerklärung. Für Lieferungen, die bereits länger als ein Jahr zurückliegen, ist nur die Ausfertigung von Lieferantenerklärungen für jede einzelne Sendung zulässig. Sollen sowohl für Waren, die bereits geliefert worden sind, als auch für solche, die noch geliefert werden sollen, Aussagen zum präferenziellen Status der Waren getroffen werden, können diese nur durch die Ausfertigung von zwei separaten Langzeit-Lieferantenerklärungen getroffen werden. Eine Kombination überschneidender Zeiträume ist nach Aussage der Zollverwaltung nicht möglich.
     
  • Nach wie vor muss in einer Lieferantenerklärung abhängig vom jeweiligen Ursprungsprotokoll der Ursprung der Europäischen Union oder der Europäischen Gemeinschaft, eines Partnerstaates oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) bescheinigt sein. Sind in einer Lieferantenerklärung mehrere zulässige Bestimmungsländer aufgeführt, wird es jedoch nicht mehr beanstandet, wenn statt der Angabe „Europäische Union/Gemeinschaft“ lediglich die „Europäische Union“ oder „ EU“ als Ursprungsland bescheinigt ist.

Welche Änderungen sich durch den UZK noch ergeben, erfahren Sie in dem Beitrag: „Zollpräferenzen im UZK. Lieferantenerklärungen, APS und ermächtigter Ausführer“ von Dr. Kai Henning Felderhoff, in: „Der Zoll-Profi!“, Ausgabe Juli 2016. Weitere Informationen zum Infodienst Der Zollprofi! finden Sie im AW-Portal

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