Aussetzung der Kontrolle von Verstößen nach dem Mindestlohngesetz im Transit-Güterverkehr
Zur Klärung der Frage, ob insbesondere die Anwendung des Mindestlohns auf den reinen Transit durch Deutschland mit EU-Recht vereinbar ist, hat die EU-Kommission am 21. Januar 2015 ein sogenanntes Pilotverfahren eingeleitet. Bis zur Klärung der europarechtlichen Fragen zur Anwendung des Mindestlohngesetzes auf den Verkehrsbereich gilt ab sofort - begrenzt auf den Bereich des reinen Transits - folgende Übergangslösung:Die Kontrollen sowie die Ahnung von Verstößen gegen das Mindestlohngesetz durch die Behörden der Zollverwaltung zur ?Überprüfung des Mindestlohngesetzes werden - begrenzt auf den Bereich des reinen Transits - ausgesetzt.
Insoweit sind Meldungen bzw. Einsatzplanungen für den reinen Transitbereich sowie Aufzeichnungen auf der Grundlage des Mindestlohngesetzes bzw. der entsprechenden Verordnungen nicht erforderlich.
Ordnungswidrigkeitenverfahren nach dem Mindestlohngesetz werden insoweit nicht eingeleitet, eventuell bereits eingeleitete Verfahren werden eingestellt.
Die Übergangslösung für den Transitverkehr umfasst alle Verkehrsträger bzw. Verkehre mit Start- und Zielort außerhalb Deutschlands, die Deutschland durchqueren, ohne dabei in Deutschland Waren auf- oder abzuladen bzw. Passagiere aufzunehmen oder abzusetzen. Fahrtunterbrechungen zu anderen Zwecken, wie z.B. zum Tanken oder zum Einlegen von Ruhepausen für Fahrer oder Passagiere stehen der Annahme eines Transits nicht entgegen. Die Übergangsregelung gilt gleichermaßen für Unternehmen mit Sitz in einem EU- oder einem Drittstaat.
Die Aussetzung der Kontrolle und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gilt nicht für den Bereich der sogenannten Kabotagebeförderung (ein Unternehmen mit Sitz im Ausland erbringt Transportleistungen mit Anfangs- und Endpunkt in Deutschland) und nicht für den grenzüberschreitenden Verkehr mit Be- oder Entladung in Deutschland.
Entsprechend sind Meldungen bzw. Einsatzplanungen sowie Arbeitszeitaufzeichnungen auf der Grundlage des Mindestlohngesetzes bzw. der entsprechenden Verordnungen für die Kabotagebeförderung und für den grenzüberschreitenden Verkehr weiterhin abzugeben bzw. zu erstellen.
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