Auszug aus dem Cargoforum Logistiklexikon > von "G.M." bis "HULL"
Beruf & Karriere | Montag, 02 April 2007 | 24057
Nachstehend ein weiterer Auszug aus unserem Lexikon für den Seegüterverkehr. Alles zu "G-H"
Cargoforum.de Seefrachtlexikon / Buchstabe "G bis H"
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G.M. | General Merchandise siehe STÜCKGUT |
G/A | General Average: Grosse Havarei/Havarie-Grosse siehe HAVARIE |
G/N | Gross for Net: Brutto für Netto. Allgemeiner Handelsbegriff |
GAA | General Average Agreement siehe GENERAL AVERAGE BOND |
GALLON | Masseinheit für Flüssigkeiten: 1 US Gallon = 3,785 l 1 Imperial Gallon = 4,546 l |
GANG | Arbeitskolonne mit unterschiedlicher Personalstärke, die in einer Schicht das Laden und Löschen eines Schiffes unter Leitung eines Vormannes besorgt. |
GANGWAY | Schmale, transportable Treppe oder Laufsteg mit Geländer, die vom Schiff zum Kai führt und so Personen das Betreten oder Verlassen eines am Kai liegenden Schiffes ermöglicht. |
GANTRY CRANE | Schienengebundene Containerbrücke an Bord bzw. am Terminal, die das Be-/Entladen des Schiffes durchführt. Syn.: Portalkran |
GANZCHARTER | Charter, in der der Reeder seinem Vertragspartner das gesamte Schiff inkl. Ausrüstung und Besatzung zur Verfügung stellt. Syn.: Vollcharter |
GARNIERUNG | Staumaterial, wie Matten oder Bretter, das z.B. unter die Ladung gelegt wird und sie gegen Feuchtigkeit und Verrutschen schützt. Bei bestimmter Ladung, wie z.B. Kaffee oder Kakao, wird G. auch innerhalb eines Containers verwendet. Garnierungsmaterialien können Matten, Bretter, Seile, Ketten, Luftkissen usw. sein. engl.: Dunnage |
GATE | Bezeichnung für den Ein- und Ausgang eines Containerterminals. Hier werden alle einkommenden und ausgehenden Container abgefertigt. Dabei wird u.a. die äußere Beschaffenheit und das Siegel des Containers überprüft. siehe INTERCHANGE |
GATE WAY | Im internationalen See- und Luftverkehr gebräuchliche Bezeichnung für Häfen, in denen eine oder mehrere Fernstrecken beginnen oder enden. |
GATEPASS | Papier, das den berechtigten B/L-Inhaber zum Abholen eines Containers am Terminal ermächtigt. Der G. wird i.d.R. vom Agenten am Terminal nach Erhalt des Original-Bs/L und der Fracht ausgestellt. Heutzutage an vielen Terminals durch Hilfe von Datenfernübertragung ersetzt. |
GATT | 1. siehe SPEIGATT 2. Auf Seekarten: Untiefen in flachen Gewässern 3. Hecklage des Schiffes 4. General Agreement on Tarifs and Trade: Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen mit dem Ziel der Öffnung und Liberalisierung des Welthandels. |
GEAR | Ladegeschirr auf Schiffen |
GEARLESS | Bezeichnung für ein Schiff ohne eigenes Ladegeschirr |
GEFAHRGUT | Der Begriff gefährliche Güter wird im Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter definiert. Die Beförderung von G. ist nur erlaubt, wenn die Gefahrgutvorschriften für die einzelnen Verkehrsträger eingehalten werden. Im besonderen sind geregelt: die Gefahrgutklassen 1-9, die Verpackung, die Bezeichnung des G. und die Kennzeichnung, die Beförderungspapiere und die Stau- und Trennvorschriften. |
GEFAHRGUTVERORDNUNG-SEE | Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen. |
GEMEINSCHAFTLICHE HAVAREI | General Average siehe HAVARIE |
GENCON | General Contract: Standardform einer Reisecharter, die von der Baltic International Maritime Council (BIMCO) ausgearbeitet wurde. siehe BIMCO |
GENERAL AVERAGE | Gemeinschaftliche Havarei siehe HAVARIE |
GENERAL AVERAGE BOND | Havarie-Grosse-Verpflichtungsschein: Papier, das sich der Reeder im Falle einer Havarie-Grosse von den Ladungseignern ausstellen lässt. Die Ladungseigner versichern darin, dass sie ihre Beiträge zur Havarie-Grosse bei Fälligkeit leisten werden. Reeder sind i.d.R. nur gegen einen G. bereit, ihren Kunden die Ware vor Zahlung von Havarie-Grosse-Beiträgen auszuliefern. |
GENERAL AVERAGE CONTRIBUTION | Havarie-Grosse-Beitrag: Die G. ist der von jedem Beteiligten zu zahlende Beitrag an der Havarie-Grosse, dessen Höhe sich aus dem Verhältnis der Schiffs- und Ladungswerte errechnet. Grundlage für die G. ist die Dispache. siehe HAVARIE |
GENERAL CARGO | Allgemeine Bezeichnung für Stückgüter im Seefrachtverkehr |
GENERAL CARGO CONTRACT | Vertrag zwischen Befrachter und Konferenz, der den Befrachter zum Erhalt eines Sofortrabatts oder einer Kontraktrate berechtigt, wenn er sich dazu verpflichtet, den Konferenzlinien seine gesamte Ladung anzubieten. |
GENERAL CARGO RATE | Frachtrate, die gleich hoch bleibt, unabhängig davon, welches Gut transportiert wird. Gegensatz: Individuelle Commodity-Rate. |
GENERAL MERCHANDISE | siehe STÜCKGUT |
GENERAL PURPOSE CONTAINER | Standard Container |
GENUINE LINK | Bezeichnung für das Übereinstimmen von Schiffsflagge und Nationalität des Schiffseigners. Einige Länder schreiben eine G. vor, wenn ein Schiff ins Schiffsregister des betreffenden Landes eingetragen werden möchte, z.B. Deutschland. |
GERMANISCHER LLOYD | Behoerdlich anerkannte private deutsche Schiffsklassifikationsgesellschaft |
GESAMTFRACHTFÜHRER | siehe COMBINED TRANSPORT OPERATOR |
GESAMTHAFEN-BETRIEBS-GESELLSCHAFT | Vermittler von kurzfristigen Hafenarbeitern an Hafenbetriebe im Hamburger Hafen. |
GESCHLOSSENE KONFERENZ | Konferenz, in der im Gegensatz zur offenen Konferenz die Mitglieder über Aufnahmeanträge von Bewerbern zu beschliessen haben, wobei vielfach ein einstimmiges Votum erforderlich ist. Die Aufnahme ist zudem im allgemeinen an gewisse Bedingungen bzw. Voraussetzungen gebunden, wie z.B. Festsetzung von Ladungsquoten, zusätzlicher Tonnagebedarf und qualitative Anforderungen entsprechend denen der Konferenz. Diese Form der Konferenz ist laut UNCTAD-Code verboten. siehe UNCTAD |
GEWICHTSENTGELT | Teil des Schiffsentgelts, das die Schiffsseite an den Terminal zu zahlen hat. Das G. wird berechnet nach der auf den Terminal umgeschlagenen Ladungsmenge. |
GEWICHTSGUT | Bezeichnung für Ladungsstücke, deren Gewicht größer ist als ihr Maß, d.h. 1 mt nimmt weniger Raum ein als ein Kubikmeter. Die Frachtberechnung erfolgt auf Basis des Bruttogewichtes. Gegensatz: Maßgut. |
GEZEITEN | Regelmäßige Schwankungen des Meeresspiegels auf dem größten Teil der Meere in rund 6-stündigem Wechsel. |
GFC | Gas Free Certificate: Entgasungsbescheinigung Beurkundung darüber, dass ein begaster Container oder Ladeluke keine Gasrückstände mehr aufweist. |
GGV BIN SCH | Gefahrgutverordnung Binnenschiffahrt: Verordnung über die Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenschiffahrtsstrassen. |
GGV-SEE | siehe GEFAHRGUTVERORDNUNG-SEE |
GIEREN | Bewegung eines Schiffes im Seegang, bei dem es um seine Längsachse schlingert. |
GL | siehe GERMANISCHER LLOYD |
GLA | Great Lakes Additional: Zuschlag auf die Fracht für Ladung, die über die Grossen Seen nach Kanada verschifft wird. |
GMAA | German Maritime Arbitration Association: Deutsche See-Schiedsgerichts-Vereinigung mit Sitz in Hamburg. Ihre Aufgabe besteht darin, See-Schiedsgerichtsverfahren zu verhandeln und zu entscheiden. |
GMT | Greenwich Mean Time: Westeuropäische Zeit (WEZ), die mittlere Ortszeit des Nullmeridians. Die G. liegt eine Stunde hinter der mitteleuropäischen Zeit (MEZ) und ist als Zonenzeit gebräuchlich z.B. in Grossbritannien, Island, Portugal und den westafrikanischen Ländern. |
GOODS RECEIPT | Warenempfangsschein, mit dem der Sammelspediteur bestätigt, dass eine Sendung von ihm zur Verschiffung übernommen wurde. Die Ausstellung eines G. ist gebräuchlich bei Verladungen auf einem Sammelkonnossement. |
GOOSENECK-TUNNEL | Etwa 3 Meter lange und 1,03 Meter breite tunnelförmige Aussparung im Boden von 8,5' und 9' hohen Containern, durch die der Container beim Strassentransport um etwa 140 bis 200 mm abgesenkt werden kann. Durch ihn kann das Höhenproblem des Lkws bei Beladung mit überhohen Containern gelöst werden. |
GOVERNMENT CARGO | Regierungsseitig geförderte Ladung, dessen Beförderung fast ausschliesslich der nationalen Flotte anvertraut wird. |
GP-CONTAINER | General Purpose Container: Standard Container |
GRAIN SPACE | Kornraum: Ladekapazität eines Schiffes für die Verschiffung von Schüttgut. G. wird von Oberseite Doppelboden bis Unterseite Lukendeckel und von Innenkante Aussenhaut zur Innenkante Aussenhaut gemessen. |
GRI | General Rate Increase: Allgemeine Ratenerhöhung einer Konferenz oder Reederei, d.h. es wird pauschal für alle Commodities bzw. bestimmte Zuschläge ein Aufschlag erhoben. |
GRID | Regionale Gebietsdefinitionen, gebräuchlich in Containerinlandstarifen bei Bahntransporten. siehe INGRID |
GROSS DEPLACEMENT | Wasserverdrängung des bis zur höchstzulässigen Lademarke abgeladenen Schiffes in Tonnen. |
GROSS FREIGHT | Bruttofracht: Frachtrate einschließlich Zuschläge |
GROSS TERMS | Bedingungen beim Abschluss von Charterverträgen. Die G. besagen, dass das Laden und Löschen auf Rechnung des Schiffes gehen. |
GROSS TONNAGE | Brutto-Tonnage: Bezeichnung für den gesamten umbauten Schiffsraum, mit Ausnahme des Doppelbodens, der Schächte und der offenen Aufbauten. |
GROSS WEIGHT | Bruttogewicht: Gewicht der Ware einschließlich Verpackung |
GROSS-CHARTER | Charter in der laut Vereinbarung der Verfrachter neben den vollen Betriebskosten eines Schiffes alle weiteren Kosten, wie z.B. Hafenkosten, Lade- und Löchkosten üernimmt. Die G. wird zwischen Partnern eines Konsortiums abgeschlossen. siehe GROSS TERMS |
GROSSE FAHRT | Überseefahrt |
GROSSE HAVAREI | siehe HAVARIE |
GRÖSSTE BREITE | Schiffsbreite über alles; breiteste Stelle des Schiffes gemessen auf Aussenkante Aussenhaut. |
GRÖSSTE-LUKEN-PRINZIP | Errechnungsart für Lade/Löschzeit eines Schiffes in der Trampschiffahrt. Nach diesem Prinzip ergibt sich die Zeit aus der Division von Ladefähigkeit der größten Luke durch die Ladungsmenge, die an einem Tag durch die Luke geladen/gelöscht werden kann. |
GRT | Gross Register Ton siehe BRUTTO-REGISTERTONNE |
GRUNDFRACHT | siehe BASISRATE |
GT | siehe GROSS TONNAGE |
GTS | Gas Turbine Ship: Gasturbinenschiff |
H.W. | High Water: Hochwasser |
HAAGER REGELN | Zwischenstaatliche Vereinbarung von 1924 zur Schaffung einheitlicher Haftungsregeln der Reeder gegenüber den Befrachtern. 1937 wurden die H. ins HGB übernommen. Später wurde zusätzlich die Visby-Ergänzung aufgenommen. |
HAFENARZT | Arzt der Hafengesundheitsbehörde, dessen Aufgabe u.a. die Abwehr der Einschleppung ansteckender Krankheiten durch Schiffsbesatzungen, sowie die Überwachung der Quarantänebestimmungen ist. |
HAFENBAHN | Bahn an den Kais der Binnenwasser- und Seehafen-Umschlagplätze für den Güterumschlag Bahn/Schiff und den Bahnladedienst der Kaischuppen und Lagerhäuser. Die H. unterliegt nicht der Eisenbahn-Verkehrsordnung, weil sie nicht dem öffentlichen Verkehr dient. |
HAFENFOND | Geldfond, der für die Ausfallzahlungen für den festen Stamm von Hafenarbeitern durch unregelmässige Liegezeiten der Schiffe und ähnlichem aufkommt. Auf jede Hafendienstleistung wird 1,5% aufgeschlagen und dem H. zugeführt. |
HAFENGELD | Abgabe, die ein Schiff für den Aufenthalt im Hafen zahlen muss. Die Höhe der Abgabe richtet sich nach der Schiffsgröße, Tiefgang und nach der Dauer der Liegezeit und wird in Hamburg von der Hafengeldstelle des Oberhafenamts erhoben. |
HAFENGELDSTELLE | Abteilung des Oberhafenamts in Hamburg An die H. zahlt die Schiffsseite das Hafengeld. |
HAFENKOSTEN | Die Summe aller mit dem Anlauf und Aufenthalt im Hafen im Zusammenhang stehenden Kosten (Lotse, Schlepper, Festmacher, Liegegeld). siehe DISBURSEMENT |
HAFENKOSTENABRECHNUNG | Disbursement Account: Abrechnung vom Agenten an die Reederei, die alle Einnahmen und Ausgaben für ein Schiff in einem Hafen aufführt. Kosten können z.B. für Festmacher, Schlepper, Liegegeld, Lade- / Löschkosten, Kommission und Lotsen entstehen. Erlöse kommen aus den Frachtzahlungen der Frachtzahler. Der Agent kommt zunächst für alle Kosten auf und zieht die Frachten ein. Aus Einnahmen und Ausgaben entsteht ein Saldo, der über die H. mit der Reederei verrechnet wird. |
HAFENSCHLEPPER | Schlepper, die im Hafen als Steuerassistenten für grosse Schiffe arbeiten. siehe HOCHSEESCHLEPPER |
HAGUE-RULES | siehe HAAGER REGELN |
HAGUE-VISBY-RULES | Beschlossene Änderungen der Haager Regeln über die Haftung des Verfrachters und seiner Gehilfen, z.B. bei Schäden an und Verlusten von Ladung in Containern. Die H. wurden von der Bundesrepublik Deutschland nicht ratifiziert, jedoch später größtenteils durch das Zweite Seerechts-Änderungsgesetz in das HGB übernommen. Sie gelten somit für alle deutschen Reedereien. |
HAMBURG-RULES | Konvention der Vereinten Nationen bezüglich der Verfrachterhaftung bei der Güterbeförderung über See. Gemäß den H. trägt der Verfrachter eine höhere Haftung als nach den Haague-Visby-Rules. Die Hamburg-Rules sind seit November 1992 in Kraft, wurden jedoch von Deutschland nicht ratifiziert. |
HANDLING CHARGES | Kosten für Laden, Löschen, Sortieren, Warenkontrolle oder Dienstleistungen eines Spediteurs etc. bzw. der dafür vom Reeder erhobene Zuschlag auf die Seefracht. siehe THC |
HANDLING OUT | Leercontainergestellung: Transport eines leeren Containers aus dem Depot zum Beladeort per LKW oder Bahn. |
HANSEPALETTE | Flachpalette ausschließlich zur innerbetrieblichen Transportrationalisierung im Hamburger Hafen. Sie hat im Gegensatz zur Europalette keine Standardmaße. |
HARBOUR DUES | siehe HAFENGELD |
HARDTOP CONTAINER | Container mit abnehmbarem Dach. Er wird verwendet, wenn z.B. schwere Ladung nur per Kran von oben in den Container geladen werden kann. Der ugs. auch Hardtopper genannte Container kann zudem als Standardcontainer eingesetzt werden, um leere Rücktransporte zu vermeiden. |
HARMONISIERTES SYSTEM | siehe HS |
HATCH | Ladeluke des Schiffes |
HAUPTDECK | In der Regel das oberste durchlaufende Deck eines Schiffes |
HAUPTFRACHTFÜHRER | siehe COMBINED TRANSPORT OPERATOR |
HAUPTHAFEN | siehe MAIN PORT |
HAUS-HAUS-VERKEHR | siehe HOUSE-TO-HOUSE |
HAUS-PIER-VERKEHR | siehe HOUSE-TO-PORT |
HAVARIE | Seeunfall eines Schiffes. Es werden zwei Arten unterschieden: 1. Bei der BESONDEREN HAVAREI / PARTICULAR AVERAGE muss der Betroffene, bzw. dessen Versicherung, die Kosten und Schäden tragen, die durch einen Unfall entstehen. Es sind i.d.R. zufällige, d.h. unbeabsichtigte Schäden an Schiff und/oder Ladung, die durch ein unvorhergesehenes Ereignis entstanden sind. 2. Die GEMEINSCHAFTLICHE HAVEREI / HAVARIE- GROSSE / GROSSE HAVEREI / GENERAL AVERAGE (G/A) kommt nur dann zur Anwendung, wenn ein Schaden bzw. Kosten an Ladung oder Schiff absichtlich, vernünftig und aussergewöhnlich von der Schiffsführung herbeigeführt wurden. Diese Maßnahme muss zur Errettung von Schiff und Ladung aus einer gemeinsamen unmittelbaren und erheblichen Gefahr dienen. Man spricht nur von G/A, wenn die Rettungsaktion erfolgreich verlaufen ist. Beispiele für G/A sind Wasserschäden hervorgerufen durch Feuerlöschung an Bord, sowie auch absichtliches Überbordwerfen von Ladung, die die Sicherheit des Schiffes gefährdet (Jettison) und Notstrandung. Die Schadensregulierung erfolgt in diesem Fall so, dass alle am Risiko einer Seereise Beteiligten anteilsmäßig zur Deckung der Kosten herangezogen werden (Wert von Ladung und Schiff). |
HAVARIE-BOND | Havarie-Verpflichtungsschein siehe GENERAL AVERAGE BOND |
HAVARIE-GROSSE | siehe HAVARIE |
HAVARIE-VERPFLICHTUNGSSCHEIN | siehe GENERAL AVERAGE BOND |
HAVEREI | Vermögensrechtliche Abwicklung von Havarieschäden beim Seeunfall eines Schiffes. |
HAVEREIGELDER | Zur Beseitigung der Folgen eines Seeunfalls aufgewendete Gelder. siehe HAVEREI |
HEAVY CARGO | Schwere Ladung, von der eine Gewichtstonne weniger als einen cbm Raum einnimmt. |
HEAVY FUEL OIL | Schweröl, das für den Antrieb von Schiffsmotoren verwendet wird. |
HEAVY GRAIN | Ausdruck aus der Getreidefahrt: Schwergetreide, z.B. Weizen, Roggen und Mais. |
HEAVY HAULAGE | Schwerguttransport |
HEAVY LIFT | Einzelnes schweres Ladungsteil (Schwergut), für das neben der Fracht ein Schwergewichtszuschlag berechnet wird. |
HEAVY LIFT ADDITIONAL | Schwergewichtszuschlag |
HECK | Hinterer Teil eines Schiffes |
HEUER | Lohn des Seemannes |
HEUERSCHEIN | Schriftliche Bestätigung über den Heuervertrag vom Reeder an einen Seemann. |
HEUERVERTRAG | Gängige Bezeichnung für den Arbeitsvertrag eines Seemannes. |
HFO | siehe HEAVY FUEL OIL |
HIEVE | Last, die von einer Hebevorrichtung (Ladegeschirr, Kran) bewegt wird. |
HIEVEN | Aufwinden oder heben: z.B. einen Anker hieven oder Ladung mit einer Winde aus dem Laderaum hieven. |
HILFSMASCHINE | Jede Maschine/Motor, die nicht dem Antrieb des Schiffes dient. Eine H. wird z.B. zur Erzeugung von Elektrizität, zum Betrieb der Winden, zum Pumpen oder zur Ventilation benötigt. |
HIRE | Miete für ein gechartertes Schiff. |
HOCHRECHUNG | Kalkulierter Jahresendwert innerhalb der Periode, unter Beachung der schon vorhandenen harten IST Werte z.B. 2.Hochrechung (Juli eines Jahres). |
HOCHSEESCHLEPPER | Hochseefähiger Schlepper mit grosser Zugleistung zum verschleppen von Schiffen und Bohrinseln über See und zum Einsatz bei Bergungsmaßnahmen. siehe HAFENSCHLEPPER |
HOHE SEE | siehe OFFENE SEE |
HOHEITSGEWÄSSER | Küstengewässer, das der vollen Souveränität eines Küstenlandes untersteht. Nach der Internationalen Seerechtskonvention ist dies die Zwölf-Meilen-Zone entlang der Küste eines Staates. Ausnahme: Deutschland hat vor Helgoland 16 sm. |
HÖHERE GEWALT | siehe ACT OF GOD |
HOLD | Laderaum |
HOLDING AREA | LKW-Abfertigungsbereich auf Container-Terminals |
HOMEWARD | Heimwärts, einkommender Schiffsverkehr |
HOUSE-TO-HOUSE | Containertransport von einem vom Kunden gewünschten Inlandsplatz im Exportland zum Endbestimmungsort im Importland. |
HOUSE-TO-PORT | Containertransport direkt vom Inlandsplatz im Exportland zum Löschhafen im Bestimmungsland. |
HS | Harmonisiertes System zur Bezeichnung und Codierung von Waren im internationalen Handel. Seit dem 1.1.1988 ersetzt es das Brüsseler Zolltarifschema. Warenauflistungen in Seefracht-Tarifen sind i.d.R. nach dem HS-Code sortiert. |
HT | siehe HARDTOP CONTAINER |
HTV | Heuertarifvertrag für die deutsche Seeschiffahrt |
HUB PORT | siehe BASE PORT |
HULK | Außer Dienst gestelltes Schiff, das ohne intakte Maschine, Besegelung oder ähnliches fest im Hafen liegt und meist als Lagerschiff, teils auch als Wohnschiff dient. |
HULL | Schiffskörper |
HULL INSURANCE | Seekasko-Versicherung: Versicherung des Schiffskörpers |
HUNDEWACHE | Nachtwache auf See zwischen null und vier Uhr |
HUSBANDRY AGENT | siehe REEDERS MAKLER |
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