Die zollrechtliche Zusammenarbeit nach dem Brexit
Der Europäische Rat hat am 15. Dezember 2017 entschieden, dass die Fortschritte in den Verhandlungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich (VK) ausreichen, um in die zweite Verhandlungsphase einzutreten.Die britische Regierung hat drei strategische Ziele für die Verhandlungen über die Zollbeziehungen zu Europa definiert:
- Reibungsloser Handel zwischen der EU und dem VK,
- keine sogenannte „harte Grenze“ zwischen Irland und Nordirland sowie eine
- Zoll-Vereinbarung zwischen der EU und dem VK als wichtiger Baustein beim Aufbau einer unabhängigen, internationalen Handelspolitik.
Für die zukünftige zollrechtliche Zusammenarbeit mit der EU hat das VK Vorschläge in einem sogenannten Partnerschaftspapier unterbreitet, die Folgendes vorsehen: Die Einführung eines neuen britischen Zoll-, Mehrwertsteuer- und Verbrauchsteuersystems soll nicht schlagartig am Brexit-Stichtag, um Mitternacht des 29. März 2019, erfolgen. Geplant ist eine Übergangslösung, in der die Zollmodalitäten und die Außengrenzen für das VK und die EU identisch sind. Damit will das VK Regelsicherheit und Klarheit für die Zeit nach dem Brexit schaffen.
Außerdem sollen während dieser Zeit die Voraussetzungen geschaffen werden für die Umsetzung
- von vereinbarten, langfristigen und technologiebasierten Erleichterungen und Lösungen im Handel beider Partner,
- eines eigenständigen britischen Zoll- und Handelsregimes und
- der neuen Zoll- und Handelsregelungen in britischen und europäischen Unternehmen, z. B. Anpassungen der Strukturen, Prozesse und IT.
Vorausgesetzt wird, dass es nach dem Brexit eine Zollgrenze zwischen dem VK und der EU gibt. Die Zolltarife und -verfahren mit EU-Mitgliedstaaten werden auf Basis internationaler Weltzoll- und Handelsregeln vereinbart. Daraus folgt in der Praxis, dass entsprechende Gesetze und Verfahren im VK und in der EU verabschiedet werden müssen. Für Wirtschaftsbeteiligte sind damit Erfordernisse verbunden wie Zollanmeldungen, Ein- und Ausfuhrlizenzen und andere Dokumente, z. B. Ursprungsnachweise. Auch müssen sie Autorisierungs- und Identifikationsnummern anfordern und Zollverfahren beantragen. Die britische Zollbehörde ist verpflichtet, ankommende Waren zu kontrollieren, zu inspizieren und ggf. die Einfuhr zu stoppen. Schließlich muss sie sicherstellen, dass die Unternehmen etwaige Zölle und Steuern auch zahlen. Damit würde sich der Aufwand für Verwaltung, Industrie und Handel enorm erhöhen. Daher ist das VK bestrebt, mit der EU Zollerleichterungen auszuhandeln und zunächst eine Vielzahl der heutigen EU-Zollregeln in der nationalen Gesetzgebung darzustellen.
Mit Hilfe von „neuen, innovativen Erleichterungen“, die sowohl neu verhandelt werden müssen als auch einseitig gegeben werden können, und dem aktiven Abbau bzw. der Beseitigung von Handelshemmnissen – auch mit Hilfe neuer technologischer (digitaler) Lösungen – sollen die Hürden im Handel mit der EU möglichst niedrig bleiben.
Die „stark vereinfachte Zollregelung“ hat zwei Eckpfeiler. Welche das sind, erfahren Sie neben weiteren Plänen des VK hinsichtlich der zollrechtlichen Zusammenarbeit mit der EU in dem Beitrag: „Brexit – Have your cake and eat it?“ von Arne Mielken, in: „AW-Prax (Außenwirtschaftliche Praxis)“, Ausgabe Januar 2018.
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