EU verabschiedet Ausnahmeregelungen zum Iran Embargo
Mit Verabschiedung der Resolution 2231 (2015) hat der UN-Sicherheitsrat den gemeinsamen umfassenden Aktionsplan zur Beilegung des Atomstreits mit Iran gebilligt und erste Maßnahmen zur Umsetzung des Plans ergriffen. Auf dieser Grundlage hat die EU am 31. Juli 2015 in den Verordnungen (EU) 2015/1327 Ausnahmeregelungen zum geltenden Iran-Embargo verabschiedet.
EU setzt Resolution des UN-Sicherheitsrates um.
Die Resolution 2231 (2015) des UN-Sicherheitsrates sieht vor, dass bestimmte restriktive Maßnahmen gegen Iran unter bestimmten Voraussetzungen keine Anwendung auf Tätigkeiten der am gemeinsamen Aktionsplan (Joint Comprehensive Plan of Action, JCPOA) beteiligten Staaten finden, die im Zusammenhang mit der schrittweisen Verwirklichung des JCPOA stehen. Insbesondere Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Modernisierung von zwei Kaskaden der Nuklearanlage in Fordo, der Ausfuhr von angereichertem Uran in Mengen von mehr als 300 Kg im Austausch gegen Natururan oder der Modernisierung des Reaktors Arak sollen bis auf weiteres möglich sein.
Ausnahmen dienen der Umsetzung des JCPOA.
Um ihren Verpflichtungen aus dem JCPOA nachzukommen, hat die EU deshalb die Verordnungen (EU) 2015/1327 und 2015/1328 vom 31. Juli 2015 (Abl. Nr. L 206/18 bzw. 20 vom 1. August 2015) verabschiedet. Die beiden Verordnungen ändern die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Iran vom 23. März 2012 (Abl. Nr. L 88/1 vom 24. März 2012). Mit der Verordnung (EU) 1327/2015 wird ein neuer Art. 43b eingeführt, welcher die Weitergabe von Artikeln, Materialien, Ausrüstungen, Gütern und Technologien und die Bereitstellung damit zusammenhängender technischer Hilfe, Ausbildung, finanzieller Hilfe, Investitionen, Makler- oder sonstiger Dienstleistungen gewährleistet, sofern damit die Ziele der Sicherheitsratsresolution 2231 (2015) und des JCPOA verfolgt werden. Die in Art. 43b genannten Ausnahmen stehen unter dem Vorbehalt einer ausdrücklichen Genehmigung der zuständigen Behörden. Schließlich wird auch ein neuer Art. 43c in die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 eingefügt, der den Mitgliedstaaten erlaubt, in Einzelfällen Genehmigungen für die Durchführung von Weitergaben und Tätigkeiten zu erteilen, die für die Umsetzung des JCPOA erforderlich sind. Damit wird ein Auffangtatbestand geschaffen, der Weitergaben und Tätigkeiten erfasst, die nicht bereits unter die Ausnahmen nach Art. 43b fallen.
BAFA veröffentlicht Merkblatt zum Iran-Embargo.
Am 5. August 2015 hat das Bundesamt für Ausfuhrkontrolle (BAFA) zudem das „Merkblatt zu den Entwicklungen des Iran Embargos“ veröffentlicht. Das Merkblatt soll eine erste Übersicht über die anstehenden Schritte zur Änderung der Sanktionen gegen Iran vermitteln und berücksichtigt dabei insbesondere den JCPOA sowie die kürzlich verabschiedeten Verordnungen. Das Merkblatt bietet einen Überblick – detaillierte Einblicke sowie die Möglichkeit, individuelle Fragen beantworten zu lassen erhalten Sie bei den Experten der Hamburger Zollakademie.
Die kürzlich verabschiedeten Verordnungen sind ein wichtiger Schritt zur Umsetzung des JCPOA und damit zur endgültigen Beilegung des andauernden Atomstreits mit Iran. Dennoch gelten aktuell zahlreiche Einschränkungen im Handel mit Iran, die unbedingt beachtet werden müssen.
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