Freihandelsabkommen mit Kanada (CETA)
Das Merkblatt zum Freihandelsabkommen mit Kanada (CETA) wurde erneut ergänzt. Das im Amtsblatt (EU) Nr. L 11 vom 14. Januar 2017 veröffentlichte umfassende Wirtschafts- und Handelsabkommen (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits ist noch nicht anwendbar.
Das Datum, ab dem das Abkommen, insbesondere der Handelsteil, vorläufig anwendbar ist, wird zu gegebener Zeit im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Nach den derzeitigen Informationen ist davon auszugehen, dass es ab dem 21. September 2017 vorläufig anwendbar sein wird.
Im Vorfeld der vorläufigen Anwendbarkeit hat die Europäische Kommission mit Kanada einige Verfahrensregelungen abgestimmt und in einer Guidance on the Rules of Origin zu CETA zusammengefasst, die noch vor der Anwendbarkeit des Abkommens auf der Internetseite der Europäischen Union veröffentlicht werden soll.
Das Merkblatt zu CETA wurde in der Version vom 17. August 2017 dementsprechend ergänzt.
CETA sieht als Präferenznachweis bei der Ausfuhr aus der EU Ursprungserklärungen eines registrierten Ausführers (REX) vor. Es sei daher nochmals an die Notwendigkeit einer Registrierung erinnert.
Informationen zum REX finden Sie im Merkblatt zum registrierten Ausführer.
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