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Gelangensbestätigung oder Weiße Spediteurbescheinigung

Transport & Umschlag | Dienstag, 30 Juli 2013 | 5720
Der DSLV hat mit Schreiben vom 22. Juli 2013 erneut Stellung zu den umsatzsteuerlichen Nachweispflichten bei innergemeinschaftlichen Lieferungen, Gelangensbestätigung, genommen. Die neuen Nachweispflichten sollen voraussichtlich zum 1. Oktober 2013 Anwendung finden. Der DSLV und zahlreiche andere Wirtschaftsverbände haben jedoch in ihren Stellungnahmen angeregt, den Anwendungszeitpunkt auf den 1. Janu- ar 2014 zu verschieben, damit die Unternehmen ausreichend Zeit haben, ihre IT an die neuen Anforderungen anzupassen.
 Der Deutsche Speditions- und Logistikverband (DSLV) hat mit Schreiben vom 22. Juli 2013 erneut Stellung zu den umsatzsteuerlichen Nachweispflichten bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (Gelangensbestätigung) genommen. Nachdem bereits im März dieses Jahres die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) geändert und entschärft wurde, hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) Anfang Juli einen Entwurf eines BMF- Schreibens zur Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben sowie Musterentwürfe für die Gelangensbestätigung und künftige Spediteurbescheinigungen vorgelegt und den Verbänden Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Der DSLV dankt für die eingegangenen Hinweise und Kritikpunkte, weist aber darauf hin, dass Gegenstand der Stellungnahme nicht die Regelungen des § 17a UStDV waren, son- dern der Entwurf des BMF-Schreibens, das das Gesetz lediglich im Detail ausgestaltet und umsetzt.

Aufgrund zahlreicher Kundennachfragen bei Speditions- und Logistikunternehmen, wider- sprüchlicher Berichterstattung und verfrühter Seminare gibt der DSLV nachfolgend einen Überblick über den aktuellen Sachstand zu den künftigen umsatzsteuerlichen Belegnachwei- sen für innergemeinschaftliche Lieferungen. Abschließende Feststellungen können aber erst getroffen werden, wenn das endgültige BMF-Schreiben und die Muster der Gelangensbestä- tigung sowie der Spediteurbescheinigungen feststehen.

Die neuen Nachweispflichten sollen voraussichtlich zum 1. Oktober 2013 Anwendung finden. Der DSLV und zahlreiche andere Wirtschaftsverbände haben jedoch in ihren Stellungnah- men angeregt, den Anwendungszeitpunkt auf den 1. Januar 2014 zu verschieben, damit die Unternehmen ausreichend Zeit haben, ihre IT an die neuen Anforderungen anzupassen.

Umsatzsteuerliche Nachweise für innergemeinschaftliche Lieferungen ab dem 1. Oktober 2013:
Gelangensbestätigung


Die Gelangensbestätigung gilt als ein Belegnachweis unter mehreren, mit denen die Voraus- setzungen der Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung für die Finanzver- waltung eindeutig und leicht nachprüfbar sind.

Die Gelangensbestätigung kann
  • als Sammelbestätigung
  • für Umsätze bis zu einem Kalendervierteljahr,
  • in jeder Form (zusammengesetzt aus mehreren Dokumenten, aus denen sich die geforderten Angaben insgesamt ergeben) ausgestellt werden. Sie muss unterschrieben sein
  • vom Abnehmer
  • oder einem von ihm zur Abnahme des Liefergegenstands Beauftragten (z.B. selbstständiger Lagerhalter).
Bei elektronischer Übermittlung ist eine Unterschrift nicht erforderlich.

In Anbetracht dieser reduzierten Anforderungen erwägen immer mehr Verlader, die Gelan- gensbestätigung als umsatzsteuerlichen Nachweis zu nutzen, indem sie Vereinbarungen mit ihren (Dauer-)Vertragspartnern im EU-Ausland treffen, wonach diese quartalsmäßig per Sammelbestätigungen den Empfang der Lieferungen elektronisch rückbestätigen.

Hinweis:
Speditions- und Logistikunternehmen sollten ihre Kunden auf diese Variante hinweisen.
Die Rolle des Spediteurs bei der Beschaffung der Gelangensbestätigung wurde durch die erneute Änderung der UStDV deutlich entschärft, die Versicherung, über die Gelangensbe- stätigung zu verfügen und diese aufzubewahren, ist gänzlich entfallen.

Hinweis:
Speditions- und Logistikunternehmen sollten aus haftungsrechtlichen Gründen keinesfalls eine Verpflichtung eingehen, die Gelangensbestätigung zu besorgen und aufzubewahren.

Abschließend weist der DSLV darauf hin, dass die Gelangensbestätigung lediglich als umsatzsteuerlicher Nachweis für innergemeinschaftliche Lieferungen und NICHT für Lieferungen ins Drittland (Ausfuhrlieferungen) gilt.

CMR-Frachtbrief
Der CMR-Frachtbrief gilt nach wie vor als Nachweis für Umsatzsteuerzwecke. Er muss aber vom Auftraggeber des Frachtführers bzw. Spediteurs, also vom Versender (nicht vom Spedi- teur als Auftraggeber des Frachtführers) unterschrieben sein. Dieses Erfordernis, das oft- mals verkannt wurde, aber schon seit langem ständige Rechtsprechung ist, ist nun klarstel- lend in den Gesetzestext aufgenommen worden. Zusätzlich muss der CMR-Frachtbrief eine Empfängerquittung in Feld 24 enthalten.

„Weiße“ Spediteurbescheinigung
Wie bislang, soll es drei verschiedene Arten der Spediteurbescheinigung geben, nämlich
  1. für beendete innergemeinschaftliche Transporte,
  2. für künftige innergemeinschaftliche Transporte und
  3. für Transporte ins Drittland,
jedoch nicht mehr auf einem (einzigen) Musterformular, auf dem die verschiedenen Varian- ten angekreuzt werden können, sondern jeweils als separate Bescheinigung.

1. Spediteurbescheinigung für beendete innergemeinschaftliche Transporte (Standardfall)

Gemäß § 17a Abs. 3b) UStDV kann der umsatzsteuerliche Nachweis auch geführt wer- den durch einen anderen handelsüblichen Beleg, insbesondere mit einer Bescheinigung des beauftragten Spediteurs, der folgende Angaben zu enthalten hat:
  • den Namen und die Anschrift des mit der Beförderung beauftragten Unternehmers sowie das Ausstellungsdatum
  • den Namen und die Anschrift des liefernden Unternehmers sowie des Auftraggebers der Versendung
  • die Menge des Gegenstands der Lieferung und die handelsübliche Bezeichnung,
  • den Empfänger des Gegenstands der Lieferung und den Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet
  • den Monat, in dem die Beförderung des Gegenstands der Lieferung im übrigen Gemeinschaftsgebiet geendet hat,
  • ??eine Versicherung des mit der Beförderung beauftragten Unternehmers, dass die An- gaben in dem Beleg aufgrund von Geschäftsunterlagen gemacht wurden, die im Ge- meinschaftsgebiet nachprüfbar sind, sowie
  • die Unterschrift des mit der Beförderung beauftragten Unternehmers.
Bei elektronischer Übermittlung muss die Spediteurbescheinigung nicht unterschrieben sein.

Laut UStDV kann die Spediteurbescheinigung als Sammelbestätigung für Umsätze bis zu einem Kalendervierteljahr in jeder Form (zusammengesetzt aus mehreren Dokumenten, aus denen sich die geforderten Angaben insgesamt ergeben) erstellt werden.

Die Angaben in der künftigen Spediteurbescheinigung entsprechen der bisherigen Rechtslage, ergänzt um eine neue Pflichtangabe, nämlich: Monat, in dem die Beförde- rung des Gegenstands der Lieferung im übrigen Gemeinschaftsgebiet geendet hat.

Exkurs: Angabe des Monats, in dem die Beförderung im übrigen Gemeinschaftsgebiet geendet hat

Mit dieser neuen Pflichtangabe hat das Bundesfinanzministerium der bisherigen (recht- lich nicht zulässigen) Praxis Rechnung getragen, wonach Spediteurbescheinigungen oftmals automatisch mit der Rechnung generiert und dem Kunden zugesandt wurden, ohne dass der Transport beendet war, ein Grund, weswegen die Spediteurbescheinigung zwischenzeitlich abgeschafft war.

Die Bestätigung „Ich habe versendet/befördert“ setzte schon immer eine abgeschlossene Beförderung voraus. Der Begriff Versendung bedeutet nur, dass man nicht selbst transportiert, sondern einen Subunternehmer hierzu eingeschaltet hat.

Exkurs: Angabe des Leistungszeitpunktes in der Rechnung

Auch die verbreitete Praxis, die Rechnung über die Transportleistung vor Ende der Be- förderung zu versenden, ist rechtlich bedenklich, da in der Rechnung der Leistungszeit- punkt anzugeben ist. Nach Abschnitt 14.5 Abs. 16 Nr. 4 des Umsatzsteuer-Anwendungs- erlasses (UStAE) ist dies der Zeitpunkt, zu dem die sonstige Leistung ausgeführt ist. Sonstige Leistungen sind grundsätzlich im Zeitpunkt ihrer Vollendung ausgeführt, es ge- nügt die Angabe des Monats. Diese Regelung gilt seit dem Jahr 2004, sie ist also nicht Gegenstand der Neufassung der UStDV. Bei Sammelrechnungen, die über den Zeitraum von einem Monat hinausgehen, muss nach Leistungszeitpunkt/-raum differenziert werden.

Hinweise:
  • In der Ausgangsrechnung über den Transport muss als Leistungszeitpunkt der Tag / Monat oder die Woche des Endes der Beförderung aufgeführt sein (schon seit 2004 erforderlich)
  • In der Spediteurbescheinigung muss künftig der Monat des Endes der Beförderung aufgeführt sein (neu)
==> Der in der Rechnung angegebene Leistungszeitpunkt muss mit dem auf der Spediteurbescheinigung vermerkten Monat des Endes der Beförderung übereinstimmen bzw. in ihn fallen.
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Dem Entwurf des BMF-Schreibens zur Umsetzung der Vorgaben der UStDV ist ein Mus- terentwurf für eine Spediteurbescheinigung für beendete Transporte beigefügt. Dieser Entwurf ist – wie bereits berichtet – fehlerhaft und enthält (Pflicht-)Angaben, die in der UStDV nicht vorgeschrieben sind. Da ein BMF-Schreiben und dessen Anlagen ein Ge- setz nur ausgestalten, aber keine darüber hinausgehenden Anforderungen stellen darf, muss der Musterentwurf der Spediteurbescheinigung korrigiert werden. Darauf hat der DSLV in seiner als Anlage beigefügten Stellungnahme hingewiesen. Zudem verlangt § 17a Abs. 3 Nr. 1b) UStDV lediglich eine „Bescheinigung des beauftragten Spediteurs, die folgende Angaben zu enthalten hat...“. Die Verwendung eines Musterformulars hier- für ist nicht vorgeschrieben.

Hinweis:
Speditions- und Logistikunternehmen, die ihre Spediteurbescheinigungen schon jetzt umstellen, sollten sich alleinig an den gesetzlichen Vorgaben (siehe oben) und nicht an dem fehlerhaften und zu weit gehenden Musterentwurf des BMF orientieren.


2. „Spediteurversicherung“ für künftige innergemeinschaftliche Transporte

Die Spediteurversicherung gemäß § 17a Abs. 3 Nr. 2 UStDV ist nur dem Namen nach neu. Es handelt sich um die heutige Versicherung des Spediteurs in Abholfällen (der Abnehmer beauftragt den Spediteur mit der Abholung der Ware), die Ware in ein anderes EU-Land zu befördern / versenden.

Gemäß § 17a Abs. 3b) UStDV kann der umsatzsteuerliche Nachweis bei Versendung des Gegenstandes der Lieferung durch den Abnehmer auch geführt werden durch eine Bescheinigung des beauftragten Spediteurs, der folgende Angaben zu enthalten hat:

  • den Namen und die Anschrift des mit der Beförderung beauftragten Unternehmers sowie das Ausstellungsdatum,
  • den Namen und die Anschrift des liefernden Unternehmers sowie des Auftraggebers der Versendung,
  • die Menge des Gegenstands der Lieferung und die handelsübliche Bezeichnung, den Empfänger des Gegenstands der Lieferung und den Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet,
  • eine Versicherung des mit der Beförderung beauftragten Unternehmers, den Gegenstand der Lieferung an den Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet zu befördern, sowie
  • die Unterschrift des mit der Beförderung beauftragten Unternehmers.
Dem Entwurf des BMF-Schreibens zur Umsetzung der Vorgaben der UStDV ist auch ein Musterentwurf für eine solche Spediteurversicherung beigefügt. Dieser Entwurf enthält ebenfalls (Pflicht-)Angaben, die in der UStDV nicht vorgeschrieben sind. Da ein BMF- Schreiben und dessen Anlagen ein Gesetz nur ausgestalten, aber keine darüber hinaus- gehenden Anforderungen stellen darf, muss der Musterentwurf der Spediteurversicherung korrigiert werden. Darauf hat der DSLV in seiner als Anlage beigefügten Stellungnahme hingewiesen. Zudem verlangt § 17a Abs. 3b) UStDV lediglich eine „Bescheinigung des beauftragten Spediteurs, die folgende Angaben zu enthalten hat...“. Die Ver- wendung eines Musterformulars hierfür ist nicht vorgeschrieben.

Es ist fraglich, ob die Spediteurversicherung in der Praxis von Relevanz sein wird:

  • Zum einen kann die Finanzbehörde gemäß § 17a) Abs. 3 Satz 4 UStDV bei begründeten Zweifeln, ob der Gegenstand tatsächlich in einen anderen EU- Mitgliedstaat gelangt ist, verlangen, dass der Nachweis mit einem der anderen zulässigen Belegen zu führen ist. Laut Begründung der Gesetzesänderung wird damit „dem Umstand Rechnung getragen, dass einer Bescheinigung, in der der vom Abnehmer beauftragte Spediteur versichert, den Gegenstand der Lieferung in den Bestimmungsmitgliedstaat zu befördern, im Vergleich zu den übrigen in § 17a UStDV aufgeführten Nachweisen, die allesamt das physische Gelangen des Liefergegenstands in den Bestimmungsmitgliedstaat bestätigen können, eine niedrigere Beweiskraft beigemessen werden kann“.
  • Zum anderen benötigt der Unternehmer zusätzlich zu der Spediteurversicherung ei- nen Nachweis über die Zahlung des Kaufpreises von einem Bankkonto des Abnehmers, was in der Praxis problematisch sein wird.
3. Exkurs: Spediteurbescheinigung für Transporte ins Drittland

Die Spediteurbescheinigung für Drittlandstransporte hat keinerlei Bezug zu den Nach- weisen für innergemeinschaftliche Lieferungen. Wie aber bereits dargelegt, existiert zurzeit ein (einziges) offizielles Musterformular für alle drei Varianten der Spediteurbeschei- nigung, das voraussichtlich zum 1. Oktober 2013 abgelöst wird durch die beiden oben erläuterten Formulare. Dem BMF ist bewusst, dass daher auch ein neues Musterformular der Spediteurbescheinigung für Drittlandstransporte entwickelt werden sollte.

Die Bescheinigung muss gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2b) UStDV folgende Angaben enthalten:

  • den Namen und die Anschrift des Ausstellers des Belegs sowie das Ausstellungsdatum
  • den Namen und die Anschrift des liefernden Unternehmers und des Auftraggebers der Versendung,
  • die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) des ausgeführten Gegenstands,
  • den Ort und den Tag der Ausfuhr oder den Ort und den Tag der Versendung des ausgeführten Gegenstands in das Drittlandsgebiet,
  • den Empfänger des ausgeführten Gegenstands und den Bestimmungsort im Drittlandsgebiet,
  • eine Versicherung des Ausstellers des Belegs darüber, dass die Angaben im Beleg auf der Grundlage von Geschäftsunterlagen gemacht wurden, die im Gemeinschaftsgebiet nachprüfbar sind, sowie
  • die Unterschrift des Ausstellers des Belegs.
Hinweis:
Als Ausfuhrnachweis für Umsatzsteuerzwecke in Versendungsfällen gilt seit dem
1. Januar 2012 in erster Linie der im elektronischen Ausfuhrverfahren übermittelte Ausgangsvermerk oder der Alternativ-Ausgangsvermerk. Ist eine Ausfuhr elektronisch an- gemeldet worden und ist es dem Unternehmer nicht möglich oder nicht zumutbar, den Ausfuhrnachweis mit diesen Vermerken zu führen, kann dieser die Ausfuhr mit weiteren Belegen wie z.B. einem Frachtbrief oder der weißen Spediteurbescheinigung nachweisen.

Versendungsprotokoll (tracking and tracing)

Gemäß § 17a Abs. 3 Nr. 1 c) UStDV kann der Nachweis auch geführt werden mit einer schriftlichen oder elektronischen Auftragserteilung und einem von dem mit der Beförderung Beauftragten erstellten Protokoll, das den Transport lückenlos bis zur Ablieferung beim Empfänger nachweist.

Da zahlreiche Speditionen über elektronische Sendungsverfolgungssysteme verfügen, können sie derartige Protokolle erstellen. Die Überschrift im BMF-Entwurf zu diesem Nachweis „Versendungsprotokoll eines Kurierdienstleisters“ ist daher irreführend. Der DSLV hat das BMF in seiner Stellungnahme dazu aufgefordert, den Passus: „eines Kurierdienstleisters“ aus der Überschrift zu streichen.

Abschließend weist der DSLV nochmals darauf hin, dass diese Ausführungen nur den aktuellen Sachstand wiedergeben. Abschließende Feststellungen können erst getroffen werden, wenn das endgültige BMF-Schreiben und die Muster der Gelangensbestätigung sowie der Spediteurbescheinigungen feststehen. Da die Verbände gerade erst ihre Stellungnahmen abgegeben haben, wird dies noch auf sich warten lassen.

Quelle: DSLV
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