IRAN Embargo - Lockerung der Sanktionen bis 30. Juni 2015 verlängert
Am 24. November 2014 lief die Frist zur Unterzeichnung eines Abkommens über die Lösung des andauernden Nuklearstreits mit Iran erfolglos aus. Dennoch sollen die Verhandlungen weitergehen. Die Sechsergruppe hat beschlossen, die im Januar 2014 in Kraft getretene Lockerung der restriktiven Maßnahmen bis zum 30.06.2015 zu verlängern. Die Verhandlungen werden fortgeführt.Die Hürden für ein umfassendes Abkommen zur Lösung des Nuklearstreits waren am 24. November 2014 noch zu hoch: Entgegen der Hoffnungen vieler Unternehmen konnten die Vertreter des Iran und der sog. Sechsergruppe (bestehend aus den ständigen Mitgliedern des Sicherheitsrates und Deutschlands) die von ihnen selbst auferlegte Frist zur Lösung des Streits nicht einhalten. Dennoch einigten sich alle Parteien auf die Verlängerung der Verhandlungsfrist, um doch noch eine Lösung zu finden. Neuer Stichtag ist der 30. Juni 2015, bis dahin soll ein endgültiges Abkommen stehen.
Erneute Verlängerung der Aussetzung von bestimmten Sanktionsmaßnahmen
Am 24. November 2013 hatten sich der Iran und die Sechsergruppe auf einen gemeinsamen Aktionsplan geeinigt, nach welchem der Iran freiwillig eine Reihe von Maßnahmen zur Entspannung des Konflikts ergreifen sollte. Im Gegenzug setzte die Sechsergruppe zahlreiche Sanktionsmaßnahmen gegen den Iran aus. Zeitgleich sollten die Verhandlungen über ein Abkommen zur Lösung des Streits stattfinden. Aufgrund der zähen Verhandlungen wurde die ursprüngliche Aussetzung der Sanktionen auf den 24. November 2014 verlängert. Mit dem Beschluss 2014/829/GASP des Rates vom 25. November 2014 (ABl. Nr. L338/1 vom 25. November 2014 werden die einzelnen Sanktionsmaßnahmen ein weiteres Mal ausgesetzt, diesmal bis zum 30. Juni 2015.
Beförderung und Versicherung von iranischem Rohöl weiterhin möglich
Von der Aussetzung betroffen sind insbesondere die Beförderung von iranischem Rohöl sowie die Erbringung von Versicherungs- und Rückversicherungsleistungen in Bezug auf die Einfuhr, den Erwerb oder die Beförderung von iranischem Rohöl. Zudem bleibt das Verbot der Einfuhr von iranischem Gold und Edelmetallen ausgesetzt. Auch Transaktionen betreffend Lebensmittel, Gesundheitsleistungen und medizinische Ausrüstung sowie Transaktionen für landwirtschaftliche Zwecke unterhalb einer bestimmten Schwelle bleiben erlaubt. Die verminderten Melde- und Genehmigungspflichten für den Transfer von Geldmitteln werden aufrechterhalten.
Handelssanktionen werden immer öfter als Mittel der europäischen Außenpolitik genutzt. Wirtschaftsbeteiligte müssen daher zunehmend geltende Ausfuhrvorschriften im Blick behalten, um nicht gegen Verbote und Beschränkungen zu verstoßen.
Quelle: Hamburger Zollakademie HZA
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