Neue Endverbleibserklärungen: Was Ausführer beachten müssen
Für Ihre genehmigungspflichtigen Ausfuhren oder Verbringungen von gelisteten Gütern müssen Sie mit der Antragstellung grundsätzlich ein Endverbleibsdokument vorlegen. Daher sollten Sie wissen, dass das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zwei neue Bekanntmachungen über Endverbleibsdokumente nach § 21 Abs. 6 AWV erlassen wird – voraussichtlich noch im ersten Halbjahr des neuen Jahres.
Neu ist: Anstatt einer einheitlichen Bekanntmachung bestehen künftig zwei gesonderte Bekanntmachungen mit entsprechenden Endverbleibserklärungen (EVEen) nebeneinander.
Zum einen die „Bekanntmachung Rüstungsgüter“. Sie enthält Vorgaben zur Vorlage von Endverbleibsdokumenten für Rechtsgeschäfte, vor allem Anträge auf Erteilung von Genehmigungen zur Ausfuhr und Verbringung von Rüstungsgütern.
Zum anderen die „Bekanntmachung nichtmilitärische Güter“ über Endverbleibserklärungen, die sich auf alle Rechtsgeschäfte, die nach nationalen oder europäischen Vorschriften einer außenwirtschaftsrechtlichen Genehmigungspflicht unterfallen, bezieht, sofern es sich nicht um Rüstungsgüter im Sinne der Bekanntmachung Rüstungsgüter handelt.
Nach den neuen Veröffentlichungen gibt es insgesamt neun verschiedene – alternativ zu nutzende – Muster für EVEen: vier für den Rüstungsgüterbereich und fünf für Dual-use-Güter sowie für Güter nach der Antifolter-VO.
Das sind im Einzelnen:
- Anlage A 1: EVE für Rüstungsgüter, die keine Kriegswaffen sind, und hierzugehörige Technologie und Software (EUC for military equipment, related technology and software)
- Anlage A 2: EVE für Scharfschützengewehre, Vorderschaftsrepetierflinten („Pump Guns“), Pistolen, Revolver und hierzugehörige Munition und Herstellungsausrüstung (EUC for sniper rifles, pump-guns, pistols, revolvers, corresponding ammunition and related production equipment)
- A 3: EVE für Kriegswaffen (EUC for war weapons)
- A 4: EVE für Kleine und Leichte Waffen und dazugehörige Munition in Drittländer (EUC for SALW and corresponding ammunition to third countries)
- C 1: EVE für die Ausfuhr und die Verbringung von Gütern, die in Anhang I und IV der Verordnung EG Nr. 428/2009 oder in Teil I Abschnitt B der Ausfuhrliste aufgeführt sind (EUC for the export and transfer of dual-use items)
- C 2: EVE für die Ausfuhr und die Verbringung von Gütern im Rahmen einer Sammelgenehmigung, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 oder Teil I B der Ausfuhrliste aufgeführt sind (Trader-EUC for global licences/multi-destination licences for dual-use items)
- C 3: EVE für Güter, die in den Anhängen II, III und IIIa der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 aufgeführt sind (EUC for the export of items related to Anti-Torture Reg. (EC) 1236/2005)
- C 4: EVE für die Ausfuhr von Gütern in den Iran, soweit diese in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 aufgeführt sind (EUC for the export to the Islamic Republic of Iran of items related to Annex I of Reg. (EU) No 267/2012)
- C 5: EVE für die Ausfuhr von Gütern in den Iran, soweit diese in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 aufgeführt sind (EUC for the export to the Islamic Republic of Iran of items related to Annex II of Reg. (EU) No 267/2012)
Die Aufteilung in insgesamt vier Endverbleibsdokumente ist darauf zurückzuführen, dass die Anlagen 3 und 4 Endverbleibsmuster für Kriegswaffen beinhalten. Für die Erteilung von Genehmigungen nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zuständig. Die darüber hinaus erforderliche Ausfuhrgenehmigung nach der AWV müssen Sie jedoch beim BAFA beantragen.
Hinweis: Das BAFA hat zur Beantwortung regelmäßig auftretender Fragen Ausfüllanleitungen zu den Endverbleibsdokumenten auf Englisch erstellt. Diese werden in Kürze über die Homepage bafa.de abrufbar sein und sollen die selbstständige Bearbeitung der Dokumente durch den Endverwender unterstützen. Weitere Informationen zum Inhalt und Umgang mit den neuen Endverbleibserklärungen erhalten Sie in dem Beitrag: „Die neuen Endverbleibserklärungen von Valérie Hermesmeier, Anna Rautenberg und Dr. Björn Griebel, in: „AW-Prax (Außenwirtschaftliche Praxis)“, Ausgabe Februar 2017. Weitere Informationen zur AW-Prax finden Sie im AW-Portal
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