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Online-Abschreibung von Ausfuhrgenehmigungen geplant

Außenhandel & Zoll | Dienstag, 09 September 2008 | 12116
10.09.2008 | Mit der Einführung von ATLAS-Ausfuhr (Release 2.0) besteht voraussichtlich ab dem 01. Februar 2009 die Möglichkeit und gegebenenfalls auch die Verpflichtung, vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilte abschreibungspflichtige Ausfuhrgenehmigungen online abzuschreiben, wenn die Ausfuhrsendung bei einer deutschen Ausfuhrzollstelle angemeldet wird.

Merkblatt des Bundesministeriums der Finanzen zu den Genehmigungscodierungen und zur
Online-Abschreibung von Ausfuhrgenehmigungen im IT-Verfahren ATLAS-Ausfuhr (Release 2.0)

Ziel dieses Merkblatts ist es, über die ab 1. Februar 2009 vorgesehene Online-Abschreibung von außenwirtschaftsrechtlichen Ausfuhrgenehmigungen und Nullbescheiden mit Abschreibungsverpflichtung zu informieren und einen Überblick über die zollrechtlich vorgeschriebenen Genehmigungs-codierungen im Ausfuhrbereich zu bieten. Darüber hinaus wird erläutert, welche Rechtswirkung die Angabe von Codierungen in einer Zollanmeldung entfaltet und wie die Erklärung, dass zur Ausfuhr angemeldete Güter keiner Ausfuhrgenehmigung bedürfen, zu codieren ist. Das Merkblatt basiert auf den derzeit festgelegten Codierungen und erhebt angesichts der kompakten Ausgestaltung des Merkblatts und der Vielzahl an genehmigungsrechtlichen Codierungen keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Gliederung:

  1. Online-Abschreibung von außenwirtschaftsrechtlichen Ausfuhrgenehmigungen
  2. Welchen Rechtsstatus hat die Online-Abschreibung von Ausfuhrgenehmigungen?
  3. Welche außenwirtschaftsrechtlichen Genehmigungspflichten sind bei Ausfuhren in Länder außerhalb der EU zu beachten?
  4. Wie erfolgt die Umsetzung der Ausfuhrgenehmigungspflichten im Elektronischen Zolltarif (EZT)?
  5. Welche Genehmigungsformen gibt es und welche sind abschreibungspflichtig?
  6. Was versteht man unter „Null-Bescheid“ des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) mit und ohne Verpflichtung zur Abschreibung?
  7. Was geschieht bei Überschreitung der Menge/des Werts bzw. der Restmenge/des Restwerts einer Einzelausfuhrgenehmigung, einer Höchstbetragsgenehmigung oder eines Nullbescheids mit Verpflichtung zur Abschreibung?
  8. Informationspflichten gegenüber der Genehmigungsbehörde
  9. Welche Bedeutung haben Genehmigungscodierungen und wo sind diese abrufbar?
  10. Überblick über die wichtigsten Codierungen für Ausfuhrgenehmigungstatbestände im Außenwirtschaftsrecht

1. Online-Abschreibung von außenwirtschaftsrechtlichen Ausfuhrgenehmigungen

Mit Einführung von ATLAS-Ausfuhr-Release 2.0 besteht voraussichtlich ab dem 1. Februar 2009 die Möglichkeit und - soweit in der Ausfuhrgenehmigung als Nebenbestimmung vorgesehen - auch die Verpflichtung, vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilte abschreibungspflichtige Ausfuhrgenehmigungen online abzuschreiben, wenn die Ausfuhranmeldung bei einer deutschen Ausfuhrzollstelle abgegeben wird.

Um den Übergang zur Online-Abschreibung möglichst störungsfrei zu gestalten, ist für eine Übergangsphase bis zur verpflichtenden Abgabe der Ausfuhranmeldung in elektronischer Form zum 1. Juli 2009 alternativ die papiermäßige Abschreibung der Ausfuhrgenehmigungen zulässig (Parallelbetrieb). Der Anmelder/Ausführer hat sicherzustellen, dass bei wechselseitiger Inanspruchnahme von Online-Abschreibung und Papierabschreibung weder doppelte Abschreibungen noch Mengenüberschreitungen erfolgen.

Ausfuhrgenehmigungen nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz und Ausfuhrgenehmigungen aus anderen Mitgliedstaaten können im DVSystem ATLAS-Ausfuhr (Release 2.0) nicht online abgeschrieben werden. Gleiches gilt für Ausfuhrgenehmigungen, die zur wiederholten vorübergehenden Ausfuhr berechtigen. In diesen Fällen sind die Papier-Genehmigungsbescheide bei der Abfertigung zur Abschreibung
vorzulegen.

Im Verfahren ATLAS-Ausfuhr (Release 2.0) ist eine Teilung von Ausfuhrgenehmigungen nicht möglich.

Die manuelle Abschreibung auf dem Abschreibeblatt einer nach dem 1. Februar 2009 erteilten Genehmigung wird nach Ablauf der Übergangsphase (1. Juli 2009) nur noch möglich sein im Rahmen des Ausfallkonzepts und bei Überführung in das Ausfuhrverfahren in einem anderen Mitgliedstaat. Gleiches gilt für vor dem 1. Februar 2009 erteilte Genehmigungen, deren Gültigkeitszeitraum vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nach dem 31. Januar 2009 verlängert wurde.

Soweit § 3 AWV die Rückgabe von Genehmigungsbescheiden an die Genehmigungsbehörde vorsieht, besteht die Verpflichtung auch nach Einführung der Online-Abschreibung fort.

Die vorherige Zuteilung einer Zollnummer ist künftig Voraussetzung für die Beantragung und Inanspruchnahme einer vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilten Ausfuhrgenehmigung.

2. Welchen Rechtsstatus hat die Online-Abschreibung von Ausfuhrgenehmigungen?

Die verfahrenstechnische Möglichkeit der Online-Abschreibung von Ausfuhrgenehmigungen entbindet nicht von der sich aus den Rechtsvorschriften ergebenden Verpflichtung zur Gestellung und Anmeldung einer Ausfuhrsendung bei der zuständigen Zollstelle.

Bei Online-Abschreibungen wird jedoch künftig (nach Rechtsänderung des § 18 Abs. 2 AWV) auf die bislang im Zuge der Ausfuhrabfertigung vorgeschriebene Vorlage der Papierversion der Ausfuhrgenehmigung bei der Ausfuhrzollstelle verzichtet.

Ungeachtet der Möglichkeit zur Online-Abschreibung von Ausfuhrgenehmigungen/Nullbescheiden mit Abschreibungsauflage gelten die Bewilligungen als zugelassener Ausführer gemäß Artikel 283 ff. der Zollkodex-DVO und die Bewilligungen als vertrauenswürdiger Ausführer nach § 13 Außenwirtschaftsverordnung auch weiterhin nur für genehmigungs- und lizenzfreie Waren sowie für genehmigungspflichtige Waren, für die eine Sammelausfuhrgenehmigung vorliegt, auf der es keiner zollamtlichen Abschreibung bedarf oder deren Ausfuhr allgemein genehmigt ist.

Demnach können Güter, für die eine Ausfuhrgenehmigung mit Abschreibungsverpflichtung oder ein Nullbescheid mit Abschreibungsverpflichtung vorliegt, nicht im Rahmen der vereinfachten Verfahren als zugelassener Ausführer bzw. als vertrauenswürdige Ausführer ausgeführt werden.

3. Welche außenwirtschaftsrechtlichen Genehmigungspflichten sind bei Ausfuhren in Länder außerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu beachten?

  • Genehmigungspflicht für Rüstungsgüter, die von Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (kurz: AL) erfasst sind
  • Genehmigungspflicht für Dual-use-Güter, die von dem Anhang I der VO (EG) Nr. 1334/2000 (kurz: EG-Dual-use-VO)/Teil I Abschnitt C der Ausfuhrliste erfasst sind

    In der AL und im Anhang I der VO (EG) Nr. 1334/2000 sind Rüstungsgüter und Dual-use-Güter gelistet, die aufgrund ihrer technischen Beschaffenheit einem Genehmigungsvorbehalt unterworfen sind.
  • Genehmigungspflicht für nicht von der AL/dem Anhang I der EG-Dual-use-VO erfasste Güter

    Für nicht von der AL/dem Anhang I EG-Dual-use-VO erfasste Güter kann eine Genehmigungspflicht bestehen, wenn sie bestimmt sind oder bestimmt sein können für

    - eine Verwendung im Zusammenhang mit atomaren, biologischen oder chemischen Waffen sowie mit Flugkörpern dafür (Artikel 4 Abs. 1 EG-Dual-use-VO),

    - eine Verwendung für sonstige militärische Zwecke in Ländern, gegen die ein Waffenembargo verhängt ist oder in Ländern der Länderliste K (Artikel 4 Abs. 2 Dual-use-VO, § 5c, § 7 Abs. 3 AWV),

    - eine Verwendung im Zusammenhang mit zivilen kerntechnischen Anlagen in folgenden Bestimmungsländern: Algerien Indien, Irak Iran, Israel, Jordanien, Libyen, Nordkorea, Pakistan, Syrien (§ 5d, § 7 Abs. 4 AWV).

    Daneben kommen Genehmigungspflichten in Betracht, sofern die Waren durch ein Embargo, die Anti-Folter-Verordnung oder eine sonstige Handelsbeschränkung erfasst werden.

    Allgemeine Informationen zum Thema Exportkontrolle und zu den Handelsbeschränkungen finden Sie auf der Internetseite des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle unter http://www.ausfuhrkontrolle.info/ausfuhrkontrolle/de/.

4. Wie erfolgt die Umsetzung der Ausfuhrgenehmigungspflichten im Elektronischen Zolltarif (EZT)?

Im EZT finden Sie rechtlich nicht verbindliche und ggf. nicht vollständige Hinweise auf waren- und länderbezogene Ausfuhrgenehmigungstatbestände. Neben den jeweils aktuell geltenden handelspolitischen Maßnahmen wird im EZT auch der historische Stand taggenau abgebildet.

Die Zollverwaltung bietet im Internet unter www.zoll.de einen Zugang zum Elektronischen Zolltarif als "EZT-online Auskunftsanwendung". In der Spartenanwendung „EZT-online Ausfuhr“ werden zu einer eingegebenen/ausgewählten achtstelligen Warennummer länderspezifisch die ausfuhrgenehmigungsrechtlich relevanten Maßnahmen und Hinweise angezeigt, die bei der Warenausfuhr zu beachten sind. Entsprechende Detailinformationen einschließlich der erforderlichen Unterlagen finden Sie jeweils in der Rubrik „Bedingungen“ bzw. „Fußnoten“.

Wie die Hinweise im EZT konkret abgebildet werden, verdeutlicht das Beispiel der Ausfuhr einer Werkzeugfräsmaschine der Warennummer 8459 6110 im Wert von 210.000 € in die Volksrepublik China:

  1. Handelt es sich bei den Ausfuhrgütern um Güter, die in Anhang I der VO (EG) Nr. 1334/2000 gelistet sind, ist im DV-System ATLAS-Ausfuhr die Nummer der erteilten Ausfuhrgenehmigung elektronisch mit „X002“ codiert anzumelden. Bei Verwendung einer Ausfuhranmeldung auf der Grundlage des Einheitspapiers (dies ist nur noch bis 30. Juni 2009 möglich), sind die Nummern der Ausfuhrgenehmigung und die Codierung „X002“ in Feld 44 einzutragen und die Genehmigung bei der Ausfuhrabfertigung zur Abschreibung vorzulegen. 
  2. Sofern die Ausfuhrgüter aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht in Anhang I der VO (EG) Nr. 1334/2000 gelistet sind, ist die Codierung „Y901“ anzumelden. 
  3. Wird weder die Codierung „X002“ noch die Codierung „Y901“ angemeldet, führt dies zur Ablehnung der Ausfuhrabfertigung.

5. Welche Genehmigungsformen gibt es und welche sind abschreibungspflichtig?

Unterschieden werden folgende Genehmigungsformen:

I. Einzelausfuhrgenehmigungen/Höchstbetragsgenehmigungen
II. Sammelausfuhrgenehmigungen
III. Allgemeine Genehmigungen

In der Regel besteht nur bei Einzelausfuhr- und Höchstbetragsgenehmigungen die Verpflichtung zur Abschreibung auf der Genehmigung. Ungeachtet einer möglichen Abschreibeverpflichtung sind in Feld 44 des Einheitspapiers bzw. in der elektronischen Anmeldung genehmigungsrechtlich relevante Codierungen anzugeben.

6. Was versteht man unter „Null-Bescheid“ des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) mit und ohne Verpflichtung zur Abschreibung?

Stellt das BAFA bei der Prüfung eines Antrags auf Erteilung einer Ausfuhr- / Verbringungsgenehmigung fest, dass für das Vorhaben kein Genehmigungstatbestand erfüllt ist, erteilt die Genehmigungsbehörde einen sog. „Null-Bescheid“. Darin wird dem Antragsteller die Genehmigungsfreiheit für das konkret beantragte Ausfuhrvorhaben bescheinigt.

Ab Einführung der Online-Abschreibung (voraussichtlich ab Februar 2009) wird das BAFA Nullbescheide für besonders sensible Ausfuhrgüter mit einer Abschreibungsauflage versehen. Der Anmelder ist dann aufgrund dieser Nebenbestimmung verpflichtet, den Nullbescheid zum Zwecke der Abschreibung bei der Zollstelle vorzulegen.

Ein Nullbescheid mit Abschreibungsauflage wird verfahrenstechnisch in ATLAS-Ausfuhr wie eine Einzelausfuhrgenehmigung behandelt. Dies hat zur Folge, dass die betreffenden Ausfuhren nicht im Rahmen der vereinfachten Verfahren

- als Zugelassener Ausführer nach Artikel 283 ff. der Zollkodex-Durchführungsverordnung und
- als vertrauenswürdiger Ausführer nach § 13 Außenwirtschaftsverordnung

abgewickelt werden können.

Dagegen können Güter, für die ein Nullbescheid ohne Abschreibungsauflage erteilt ist, nach wie vor im Rahmen der vereinfachten Verfahren als Zugelassener Ausführer bzw. als vertrauenswürdiger Ausführer ausgeführt werden.

7. Was geschieht bei Überschreitung der Menge/des Werts bzw. der Restmenge/des Restwerts einer Einzelausfuhrgenehmigung, einer Höchstbetragsgenehmigung oder eines Nullbescheids mit Verpflichtung zur Abschreibung?

Wird von den im Genehmigungs- oder Nullbescheid ausgewiesenen Gütern eine größere Menge/Anzahl/Wert als im Nullbescheid genannt zur Ausfuhr angemeldet, unterbindet ATLAS-Ausfuhr eine automatisierte Annahme und Überlassung der Sendung zur Ausfuhr.

Eine Überschreitung der (Rest)menge/des (Rest)wertes aus einem Nullbescheid mit Abschreibungsauflage ist - analog zu Einzelausfuhrgenehmigungen und Höchstbetragsgenehmigungen - nicht zulässig und nach der derzeitigen Konzeption des DV-Verfahrens ATLAS-Ausfuhr (Release 2.0) Annahme verhindernd. Annahme und Überlassung der elektronischen Zollanmeldung können folglich bei Mengen-/Wertüberschreitung auch nicht manuell erfolgen.

Bei der Ausfuhr von Gütern, für die ein Nullbescheid des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle mit Abschreibungsauflage vorliegt, liegt es im Interesse jedes Anmelders/Ausführers sicherzustellen, dass die zur Ausfuhr angemeldeten Güter die im Nullbescheid genannte Menge/Wert nicht übersteigt. Es wird deshalb empfohlen, diesen Mengen-/Wertabgleich rechtzeitig vor der Ausfuhr vorzunehmen und im Falle einer beabsichtigten Mehrlieferung umgehend das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu kontaktieren.

8. Informationspflichten gegenüber der Genehmigungsbehörde

Verschiedene Embargo-Verordnungen - z. B. Artikel 13 der VO (EG) Nr. 423/2007 (Iran-VO), Artikel 10 der VO (EG) Nr. 329/2007 (Nordkorea-VO), Artikel 8 der VO (EG) Nr. 314/2004 (Simbabwe-VO), Artikel 16 der VO (EG) Nr. 194/2008 (Birma/Myanmar-VO) - verpflichteten den Anmelder/Ausführer der Genehmigungsbehörde Informationen zu liefern, die die Anwendung der betreffenden Embargo-VO erleichtern. Auch die EG-Dual-use-VO bzw. die Außenwirtschaftsverordnung sehen (end-)verwendungsbezogene Unterrichtungspflichten vor. Nähere Informationen hierzu erteilt die zuständige Genehmigungsbehörde; s. a. Nr. 3 III des Merkblatts.

Verstöße gegen Unterrichtungspflichten können nach § 70 AWV mit Geldbuße geahndet werden.

9. Welche Bedeutung haben Genehmigungscodierungen und wo sind diese abrufbar?

Rest folgt bald.............................

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