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Reform des Straßenverkehrsgesetzes ab 01.01.2014 - Probleme für Berufskraftfahrer

Beruf & Karriere | Dienstag, 08 Oktober 2013 | 7059
08.10.2013 | Ab dem 1. Mai 2014 tritt das neue „Fünfte Gesetz zur Reform des Straßenverkehrsgesetzes und andere Gesetze“ in Kraft. Durch die neue Reform soll das System transparenter, effizienter und verhältnismäßiger ausgestattet werden. Jedoch ist zu befürchten, dass die Berufskraftfahrer durch das neue System erhebliche Probleme bekommen werden, da die Fahrerlaubnis schon bei einem Stand von 8 Punkten (bisher 18) entzogen wird. Die freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar führt zu einem Abzug von einem Punkt innerhalb von 5 Jahren.
Die wichtigsten Informationen des Gesetzes sind wie folgt zusammengefasst:

1. Neue Begrifflichkeiten


Das Verkehrszentralregister wird umbenannt in das Fahreignungsregister und das Mehrfachtäter-Punktesystem heißt zukünftig Fahreignungs-Bewertungssystem.

2. Eintragungen in Register

Es werden nur noch Straftaten und Ordnungswidrigkeiten gespeichert, die in der Anlage 13 zum Fahreignungsregister aufgeführt sind.
Dazu gehören:
→ Maßnahmen zur Rettung aus Gefahren für Leib oder Leben von Menschen oder
→ zielrechtliche Ansprüche Unfallbeteiligter (Fahrerflucht)
Verstöße gegen das Gefahrgutrecht trifft nur bei Ladungssicherung zu.
Die Eintragungsgrenze wird von bisher 40,00 € auf 60,00 € angehoben.

3. Punktebewertung

→ Mit 3 Punkten: Straftaten, bei denen das Gericht als Nebenstrafe die
Fahrerlaubnis entzieht oder eine Sperre anordnet.
→ Mit 2 Punkten: Andere Straftaten oder besonders schwerwiegende
Ordnungswidrigkeiten.
→ Mit 1 Punkt: Alle übrigen Ordnungswidrigkeiten aus der Liste Anlage 13 der
Fahrerlaubnisverordnung.

4. Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde

→ Ergeben sich 4 oder 5 Punkte so wird der Inhaber schriftlich ermahnt.
→ Ergeben sich 6 oder 7 Punkte ist der Inhaber schriftlich zu verwarnen.
→ Ergeben sich 8 oder mehr Punkte wird dem Inhaber die Fahrerlaubnis entzogen.

Eine neue Fahrerlaubnis darf frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Erziehung erteilt werden.

5. Fahreignungssystem und Punkterabatt
Es gibt nur noch ein auf freiwilliger Basis abzuleistendes Verkehrseignungsseminar. Dieses besteht nach wie vor aus zwei Teilen, von einer Fahrschule abzuleistenden verkehrspädagogischen und einen verkehrspsychologischen Teil. Die Kosten hierfür sollen deutlich unter den ursprünglich veranschlagten 600,- € liegen.
Fahrerlaubnisinhaber die einen Punktestand von 1 bis 5 Punkte haben und freiwillig an einem Fahreignungsseminar teilnehmen, wird 1 Punkt abgezogen.
Die Vorrausetzung hierfür ist, dass innerhalb von 2 Wochen nach Beendigung des Seminares eine Teilnahmebescheinigung bei der Fahrerlaubnisbehörde vorliegt. Der Besuch eines Fahreignungsseminars führt jeweils nur einmal innerhalb von 5 Jahren zu einem Punkteabzug. Ab einem Punktestand von 6 und mehr Punkten ist ein Punkterabatt nicht mehr möglich.

6. Tilgung

Einer der wenigen positiven Aspekte ist, dass es für jeden einzelnen Punkteeintrag eine Tilgungsfrist gibt. Für jedes Delikt besteht eine eigenständige Tilgungsfrist, die mit dem Beginn der Rechtskraft der Entscheidung einsetzt.

Die Tilgungsfristen betragen wie folgt:

→ 2 Jahre und 6 Monate, bei Delikten die mit 1 Punkt bewertet sind,
→ 5 Jahre bei Delikten, die mit 2 Punkten bewertet sind und
→ 10 Jahre bei Delikten, die mit 3 Punkten bewertet sind.

7. Tattags-Prinzip und Überliegefrist

Punkte ergeben sich mit der Begehung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit. Sie sind erst im Register sichtbar, wenn der Bußgeldbescheid oder die Straftat rechtskräftig geworden ist. Ab diesem Zeitpunkt, beginnt auch die Tilgungsfrist des vorangegangen Deliktes. Ein weiteres Delikt löst einen neuen Punktestand aus.
Die Systematik macht erforderlich, dass nach dem Erreichen der Tilgungsreife die einjährige Überliegefrist beibehalten wird. Erst nach Ablauf, kann die endgültige Löschung der Eintragung erfolgen. Die Überliegefrist hat den Zweck, dass man nach Ablauf der Tilgungsfrist feststellen kann, ob der Fahrerlaubnisinhaber vor Ablauf der Tilgungsfrist einen oder mehrere Verstöße begangen hat, die sich auf den Punktestand ausgewirkt haben.

8. Übertragung bestehender Punkte in das neue System

Der Punktestand, der bis zum 30. April 2014 im Verkehrszentralregister gespeichert war, wird nach dem folgenden Schema in das Fahreignungs-Bewertungssystem eingeordnet:

Bildschirmfoto_2013-10-08_um_19

9. Inkrafttreten

Das neue Gesetz wird zum 1. Mai 2014 in Kraft treten. Ein Nebeneffekt der zeitlichen Spanne liegt darin, dass Fahrerlaubnisinhaber die derzeit einen hohen Punktestand haben, die Zeit nutzen können, um einen Punkteabbau nach dem derzeit geltenden Recht vorzunehmen. An einem Abbauseminar können Fahrerlaubnisinhaber vor Erreichen von 14 Punkten teilnehmen. Legen sie innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung des Seminares eine Bescheinigung bei der Fahrerlaubnisbehörde vor, so werden ihnen bei einem Stand von nicht mehr als 8 Punkten 4 Punkte, bei einem Stand von 9 bis 13 Punkten 2 Punkte abgezogen. Nach Erreichen von 14 Punkten, aber vor Erreichen von 18 Punkten, führt die Teilnahme an einer verkehrsphysiologischen Beratung zu einem weiteren Punkteabzug von 2 Punkten.

Fahrerlaubnisinhaber mit einem hohen Punktestand sollten möglichst schnell an einem Aufbauseminar teilnehmen, damit sie in den Genuss des Punkteabzugs vor dem Inkrafttreten des neuen Systems kommen.

Liegt eine Bescheinigung über die Teilnahme an einem Abbauseminar oder an einer verkehrsphysiologischen Beratung nicht vor dem 1. Mai 2014 vor, so werden die Punkte auf das neue System verwiesen, wonach innerhalb von 5 Jahren nur ein einziger Punkt durch die freiwillige Teilnahme an einem Verkehrseignungsseminar abgebaut werden kann.

Quelle: SVG Hamburg
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