Umsatzsteuer USt Befreiung bei Ausfuhrlieferungen
In einem Schreiben vom 19. Juni 2015 gibt das Bundesministerium der Finanzen (BMF) bekannt, unter welchen Voraussetzungen Ausgangsvermerke aus dem europäischen Ausland als Ausfuhrnachweise für Umsatzsteuerzwecke anzuerkennen sind. Die Ausgangsvermerke werden anerkannt, wenn sich aus der Gesamtheit der Belege die tatsächliche Ausfuhr der Waren hinreichend nachvollziehen lässt.
Ausfuhranmeldung kann auch in einem anderen Mitgliedstaat abgegeben werden
Normalerweise werden Ausfuhranmeldungen in dem Mitgliedstaat abgegeben, in dem der Ausführer seinen Sitz hat. In bestimmten Fallkonstellationen können jedoch Ausfuhranmeldungen auch in einem anderen EU-Mitgliedstaat abgegeben werden. In diesen Fällen bescheinigt ausschließlich die Zollbehörde des Mitgliedstaates den Ausgang der Waren aus dem Zollgebiet der EU, bei der die Ausfuhranmeldung abgegeben wurde. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn sich der Ort des Verpackens oder Verladens der Waren zur Ausfuhr in einem anderen Mitgliedstaat befindet oder wenn der Wert der Ausfuhrsendung 3.000 € nicht überschreitet, die Waren keinen Verboten und Beschränkungen unterliegen und die Ausfuhranmeldung daher gem. Art. 794 Abs. 1 ZK-DVO bei der Ausgangszollstelle abgegeben wurde
Ausfuhr muss sich aus der Gesamtheit der Belege ergeben
Das BMF hat nun die Voraussetzungen konkretisiert, nach denen Ausgangsvermerke eines anderen Mitgliedstaates für Umsatzsteuerzwecke anerkannt werden. Grundsätzlich gilt, dass die Ausgangsvermerke in den obigen Fallkonstellationen anerkannt werden, wenn sich aus der Gesamtheit der Belege die tatsächlich erfolgte Ausfuhr hinreichend nachvollziehen lässt. Übermittelt die EU-ausländische Zollstelle den Ausgangsvermerk elektronisch (z.B. mittels einer EDIFACT-Nachricht) und fügt sie dieser Nachricht das PDF-Dokument „Ausgangsvermerk“ bei, ist der Ausfuhrnachweis mit diesem Ausgangsvermerk zu führen, da er den Regelungen der §§ 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStDV entspricht.
Zusätzliche Anforderungen bei einfacher Nachricht über den Ausgang
Wurde dem Ausführer lediglich eine elektronische Nachricht übersandt, muss sich der körperliche Ausgang der Waren aus der Nachricht ergeben. Zusätzlich muss der Ausführer anhand von Dokumenten oder Aufzeichnungen nachweisen, dass er die Nachricht von der ausländischen Zollstelle erhalten hat und dass sie im Zusammenhang mit der entsprechenden Ausfuhranmeldung steht. Schließlich erfolgt eine Anerkennung der Nachricht als Ausgangsvermerk für Umsatzsteuerzwecke nur, wenn keine anderweitigen Zweifel am ordnungsgemäßen Ausgang der Waren aus dem Zollgebiet der EU herrschen. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010 (BStBl I S. 846, zuletzt geändert durch das BMF-Schreiben vom 17. Juni 2015, BStBl I S. 513) wurde in Abschnitt 6.9 entsprechend geändert.
Hamburger Zollakademie HZA
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