Unionszollkodex UZK Der Flickenteppich bleibt
Außenhandel & Zoll | Mittwoch, 22 Juli 2015 |
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HZA-Interview zum UZK mit Herrn Dr. Lothar Harings (rechts im Bild) und Herrn Thorsten Porath. Foto: HZA Hamburger Zollakademie GmbH Ziel des UZK ist die Modernisierung des Zollwesens der EU. Die zollrechtlichen Vorschriften werden vereinfacht und gestrafft, was insbesondere bei den zollrechtlichen Verfahren zu mehr Übersichtlichkeit und Rechtssicherheit führen wird. Außerdem verpflichtet der UZK die Zollbehörden der Mitgliedstaaten und Wirtschaftsbeteiligte, bis 2020 komplett auf elektronische Verfahren umzusteigen. Das papiergestützte Zollverfahren wird es dann nicht mehr geben. Auch die unterschiedlichen IT-Systeme der 28 Mitgliedstaaten sollen harmonisiert werden. Für AEO wird es verstärkt vereinfachte und beschleunigte Verfahren geben, was eine deutliche Aufwertung des AEO-Status bedeutet.
Welche Vor- und Nachteile werden mit dem Unionszollkodex eingeführt?
Insbesondere AEO werden durch den UZK von Vergünstigungen und effizienteren Verfahren profitieren. Davon betroffen sind allein in Deutschland mehr als 5 000 AEO-Zertifikatsinhaber, EU-weit sogar mehr als 13 000. Allerdings werden dafür auch die Bewilligungsvoraussetzungen wesentlich strenger ausgestaltet, als es bisher der Fall ist. Die acht Zollverfahren bleiben im Kern erhalten, sie bekommen aber ein neues Gewand: Die Verfahren werden gestrafft, neu strukturiert und klarer gefasst. Schließlich dürfen sich auch Spediteure und Zolllagerinhaber auf Erleichterungen freuen: Im Bereich des Transports oder der Lagerung von Waren, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen, führen bisher schon leichte Unachtsamkeiten und Versehen zu einer Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung und damit einer Entstehung der Zollschuld. In Zukunft werden die Heilungsmöglichkeiten ausgeweitet, sodass es verstärkt auf vorwerfbares Verschulden ankommt. Das Risiko für Spediteure und Zolllagerinhaber wird dadurch erheblich verringert. Dafür könnte woanders ein neues Risiko entstehen: Für die Zollschuld soll in Zukunft auch derjenige haften, dessen Angaben in einer Zollanmeldung unrichtig sind und der gewusst oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Angaben unrichtig sind. Solche weiten Formulierungen schaffen Rechtsunsicherheit.
Welche Schwachstellen hat der UZK?
Der UZK soll mehr Klarheit und Übersichtlichkeit im Zollbereich schaffen. Daher wollte man die bisherige Zersplitterung der Rechtsgrundlagen in Zollkodex und Durchführungsrechtsakte aufheben. Doch als Folge des Vertrags von Lissabon treten nun neben den UZK gleich zwei Rechtsakte, einmal ein Durchführungsrechtsakt und ein delegierter Rechtsakt. Im Endeffekt bleibt das Zollrecht der Flickenteppich, der es schon immer war.
Hält der UZK, was er verspricht?
Nur bedingt. Die Umstellung auf elektronische Verfahren entspricht weitgehend dem derzeitigen Status quo und wird sicherlich innerhalb der einzelnen Mitgliedstaaten klappen, aber eine europaweite Harmonisierung der unterschiedlichen IT-Systeme der Mitgliedstaaten ist kaum vorstellbar und politisch nicht gewünscht; die Umsetzung der ambitionierten Vorstellungen des UZK wird sich auch deshalb schwierig gestalten, weil von den 28 Mitgliedstaaten nur in einigen wenigen nennenswerte Zollaktivitäten stattfinden. Wirklich übersichtlicher wird das Zollrecht durch den UZK auch nicht. Dafür sind die neuen Vorteile für AEO und die Heilungsmöglichkeiten bei der Zollschuldentstehung sehr begrüßenswert. Insgesamt überwiegen die Vorteile des UZK, da mit ihm die Vorschriften des Zollrechts an die geänderten tatsächlichen Verhältnisse angepasst werden. Damit diese Vorteile aber wahrgenommen werden können, sollten sich Wirtschaftsbeteiligte unbedingt auf den UZK und seine Änderungen vorbereiten – z.B. mit dem
UZK-Zertifikatsabendlehrgang der Hamburger Zollakademie zur geprüften Zollfachkraft (HZA/UZK)©.
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