Verstöße gegen das Außenwirtschaftsgesetz: Haftungsrisiken minimieren
Das Außenwirtschaftsgesetz (AWG), die Außenwirtschaftsverordnung (AWV) und die Abgabenordnung (AO) führen eine Vielzahl von Straf- und Bußgeldtatbeständen auf, die Sie als international handeltreibendes Unternehmen beachten sollten. Denn nur so können Sie die Haftungsrisiken für Ihr Unternehmen, die für die Leitung verantwortlichen Personen und Ihre Angestellten minimieren. Daher ist eine effektive und lückenlose Compliance-Organisation für Ihr Unternehmen anzuraten, wie das folgende Beispiel zeigt:Wenn Sie mit Dual-Use-Gütern, also Gütern, die ihrer Art nach sowohl für zivile als auch militärische Zwecke verwendet werden können, handeln, müssen Sie neben der Dual-Use-Verordnung insbesondere den § 18 Abs. 5 beachten. Führen Sie ein Dual-Use-Gut ohne die erforderliche Genehmigung aus, müssen Sie mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren rechnen. Gleiches gilt für die Erbringung einer genehmigungspflichtigen Vermittlungsleistung, ohne im Besitz einer solchen Genehmigung zu sein.
Auch Straftatbestände der Abgabenordnung berühren Ihre Auslandsgeschäfte. Insbesondere der Tatbestand der Steuerhinterziehung gem. § 370 AO wie auch der Tatbestand der Steuerhehlerei, § 374 AO, können im Zusammenhang mit internationalen Handelsgeschäften begangen werden. Diese Straftaten werden ebenfalls mit Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren geahndet.
Ein Bußgeldtatbestand liegt beispielsweise vor, wenn Sie fahrlässig, insbesondere gegen Wirtschaftssanktionen der EU, gegen die Außenwirtschaftsverordnung und die Dual-Use-Verordnung gem. § 19 Abs. 1 AWG verstoßen. Ihr Vergehen stellt dann eine Ordnungswidrigkeit dar. Führen Sie beispielsweise eines im Anhang I der Dual-Use-Verordnung gelistetes Gut ohne Genehmigung aus und handeln dabei fahrlässig, so stellt dies eine Ordnungswidrigkeit i. S. d. § 19 Abs. 1 AWG dar. Dafür können Sie mit einem Bußgeld von bis zu 500.000 € bestraft werden.
Des Weiteren unterscheidet das Außenwirtschaftsrecht zwischen Allgemein- und Sonderdelikten. Allgemeindelikte können von jedermann begangen werden. Das bedeutet, dass keine besonderen, an die Person des Täters anknüpfenden Merkmale erforderlich sind, um eine bußgeld- oder strafrechtliche Verantwortlichkeit zu begründen.
Im Gegensatz dazu begrenzen Sonderdelikte den Kreis der möglichen Täter dadurch, dass eine Strafbarkeit nur dann begründet werden kann, wenn bei der handelnden bzw. unterlassenden Person bestimmte persönliche Merkmale vorliegen. In welchen Fällten es sich um Allgemein- bzw. Sonderdelikte handelt und welche Personen sich dafür verantworten müssen, dies und mehr erfahren Sie in dem Beitrag: „Haftung (auch) von Mitarbeitern bei Verstößen gegen das Außenwirtschaftsrecht“ von Dr. Tobias Schöppner und Johannes Damm, in: „Der Zoll-Profi!“, Ausgabe November 2014. Weitere Informationen zum Infodienst der Zoll-Profi finden Sie im AW-Portal
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