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Weiße Spediteurbescheinigung weiterhin rechtmäßig

Transport & Umschlag | Freitag, 16 Oktober 2009 | 12217
16.10.2009 | Aus gegebenem Anlass weist der DSLV nochmals darauf hin, dass die weiße Spediteurbescheinigung – entgegen anders lautender Publikationen – nach wie vor als Aus-fuhrnachweis für Umsatzsteuerzwecke gilt. Dies ergibt sich sowohl aus dem Umsatzsteuerrecht als auch aus aktueller Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesfinanzhofs. Bei Ausfuhrlieferungen muss der Unternehmer durch geeignete Belege nachweisen, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet hat (Ausfuhrnachweis). Die Voraussetzungen müssen sich aus den Belegen eindeutig und leicht nachprüfbar ergeben.

In § 10 UStDV sind alle Voraussetzungen an solche Ausfuhrnachweise detailliert aufgeführt. Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 UStDV genügt in Versen-dungsfällen (der Transport wird also durch einen Spediteur ausgeführt) ein Versendungsbe-leg, insbesondere Frachtbrief, Konnossement usw. oder ein sonstiger handelsüblicher Beleg, beispielsweise eine so genannte weiße Spediteurbescheinigung.

Seit dem 1. Juli 2009 besteht die Pflicht, Exporte über das IT-Verfahren ATLAS (AES) elekt-ronisch abzuwickeln. Zur Erledigung eines Ausfuhrverfahrens übersendet der Zoll dem Aus-führer/Anmelder bzw. dessen Vertreter einen (elektronischen) Ausgangsvermerk. Dieser Ausgangsvermerk gilt ebenfalls als Beleg im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 UStG.

Im Falle unerledigter Ausfuhrverfahren leitet der Zoll ein automatisiertes Nachforschungs-verfahren ein. Hierbei wird der Teilnehmer (Ausführer oder dessen Vertreter) per Nachricht aufgefordert, den Verbleib der Ware aufzuklären. Der Teilnehmer kann dann innerhalb von 20 Tagen

- die tatsächliche Ausgangszollstelle mitteilen, über die die Waren exportiert wurden,
- mitteilen, dass die Waren noch nicht exportiert wurden mit Hinweis auf den vorgesehe-nen Termin des Exportes,
- eine Ungültigkeitserklärung (Stornierung) des Vorgangs beantragen,
- mitteilen, dass zur Erledigung des Vorgangs ein Alternativnachweis vorgelegt wird.

Als Alternativnachweis gilt:

- Bestätigung des Empfängers auf dem Lieferschein,
- Bestätigung des Beförderers auf Zahlungsnachweis, Frachtrechnung oder Lieferschein,
- Bescheinigung des beauftragten Spediteurs (weiße Spediteurbescheinigung)
- ein von den Zollbehörden im Bestimmungsland ausgestelltes Landeszertifikat.

Der Deutsche Speditions- und Logistikverband e.V. (DSLV) weist darauf hin, dass
diese Alternativnachweise gleichberechtigt nebeneinander stehen, siehe auch ATLAS-Verfahrensanweisung 4.9.5 (5)

Nach Vorlage des Alternativnachweises übermittelt der Zoll dem Teilnehmer einen so ge-nannten Alternativ-Ausgangsvermerk, der in Verbindung mit dem vorgelegten Alternativ-nachweis ebenfalls als Ausfuhrnachweis für Umsatzsteuerzwecke gilt.

Der Unterschied zwischen einem elektronischen Ausgangsvermerk und einem elektroni-schen Alternativ-Ausgangsvermerk (beides EDIFACT-Nachrichten) erschließt sich dem DSLV in keinster Weise. Ebenso ist es unlogisch, weshalb ein Alternativ-Ausgangsvermerk nur dann als Beleg des § 9  oder § 10 UStG anerkannt wird, wenn er in Verbindung mit dem Alternativnachweis (z.B. weiße Spediteurbescheinigung) vorgelegt wird. Damit hätte folglich  ein Alternativ-Ausgangsvermerk (ohne Alternativnachweis) keine umsatzsteuerrechtliche Qualität, obwohl aufgrund der Vorlage eines Alternativnachweises im Sinne der §§ 9, 10 UStG erstellt. Der DSLV hat insoweit beim Bundesfinanzministerium interveniert.

Bedauerlicherweise wird zur Zeit sowohl in Wirtschaft als auch Verwaltung teilweise die Auffassung vertreten, dass nur noch der elektronische Ausgangsvermerk bzw. der elektro-nische Alternativ-Ausgangsvermerk in Verbindung mit dem vorgelegten Alternativnachweis rechtmäßige Ausfuhrnachweise für Umsatzsteuerzwecke seien. Das missverständliche BMF-Schreiben IV B 9  S 7134/07/10003 vom 17. Juli 2009 lässt ähnliche Schlüsse zu.

Deshalb stellt der DSLV nochmals klar, dass auch die weiße Spediteurbescheinigung und sonstige Belege im Sinne des § 10 Abs. 1 UStG weiterhin vollwertige Ausfuhr-nachweise für Umsatzsteuerzwecke sind. Dies ergibt sich sowohl aus dem Umsatz-steuerrecht als auch aus aktueller Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) und des Bundesfinanzhofs (BFH):

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 19. August 2009 1StR 206/09 entschie-den, dass die Einhaltung der für Ausfuhrlieferungen im Sinne von § 6 UStG vorgese-henen Nachweispflichten (§§ 8 ff. UStDV) keine materiellrechtliche Voraussetzung der Umsatzsteuerbefreiung ist. Sowohl innergemeinschaftliche Lieferungen als auch Aus-fuhrlieferungen sind trotz Nichterfüllung der Nachweispflichten grundsätzlich steuer-frei, wenn aufgrund der objektiven Beweislage feststeht, dass die Voraussetzungen von Ausfuhrlieferungen vorliegen.

Das bedeutet, dass eine Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen immer dann anzu-erkennen ist, wenn objektiv feststeht, dass eine ordnungsgemäße Ausfuhr stattgefunden hat, auch wenn keine Nachweise im Sinne der §§ 9 und 10 UStG vorliegen. Im Umkehr-schluss dazu gilt natürlich, dass eine weiße Spediteurbescheinigung hinreichender Nach-weis für Umsatzsteuerzwecke ist.

Der BGH-Beschluss kann auf folgender Website abgerufen werden: http://www.bundesgerichtshof.de/

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteilen vom 23. April 2009 und vom 12. Mai 2009 ent-schieden, dass sich der Umfang der den Unternehmer treffenden Verpflichtungen ab-schließend aus der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) ergibt. Die Fi-nanzverwaltung ist danach nicht befugt, die Bestimmungen der UStDV um weitere Voraussetzungen zu verschärfen, deren Fehlen für sich allein die Annahme berechtigt, Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftliche Lieferungen seien bereits mangels Beleg- und Buchnachweis umsatzsteuerpflichtig.

Das bedeutet, dass verschärfte Erfordernisse an Ausfuhrnachweise, beispielsweise in BMF-Schreiben bzw. den Umsatzsteuer-Richtlinien, gegenstandslos sind.

Die BFH-Urteile können auf folgender Website abgerufen werden: www.bundesfinanzhof.de.

Abschließend weist der DSLV darauf hin, dass die umsatzsteuerrechtlichen Auswirkungen nicht erledigter Ausfuhrverfahren strikt von den zollrechtlichen Konsequenzen zu unterscheiden sind:

Zollrechtliche Konsequenzen unerledigter Ausfuhrverfahren:

Läuft die Frist zur Beantwortung der Nachforschung beim Teilnehmer ab, oder kann kein Alternativnachweis vorgelegt werden, oder verläuft die Nachforschung bei der Ausgangs-zollstelle negativ, wird der Ausfuhrvorgang von Amts wegen für ungültig erklärt. In diesem Fall kann gemäß § 9 Abs. 3 ZollVO in Verbindung mit §§ 30 Abs. 1 Nr. 5 ZollVO und § 382 Abs. 3 AO ein Bußgeld bis zu 5.000 Euro erhoben werden. Spätestens 150 Tage nach Ü-berlassung der Waren zum Ausfuhrverfahren werden unerledigte Ausfuhren für ungültig erklärt.

Umsatzsteuerrechtliche Konsequenzen unerledigter Ausfuhrverfahren:

Die (zollrechtliche) Ungültigkeitserklärung des Ausfuhrverfahrens hat keine umsatzsteuerli-chen Konsequenzen, wenn die Ware tatsächlich ausgeführt wurde; der Spediteur kann nachträglich eine weiße Spediteurbescheinigung aufgrund sonstiger handelsüblicher Belege gemäß § 10 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung ausfüllen, die als Ausfuhrnach-weis für Umsatzsteuerzwecke genügt.

Quelle: Deutscher Speditions- und Logistikverband e.V.

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