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Wie sich der UZK ab Mai 2016 auf die Unternehmen auswirkt

Außenhandel & Zoll | Montag, 28 September 2015 | 3064 | 0
Wie sich der UZK ab Mai 2016 auf die Unternehmen auswirkt
Wie sich der UZK ab Mai 2016 auf die Unternehmen auswirkt

Am 1. Mai 2016 ist es soweit: Der Zollkodex der Europäischen Union UZK tritt endgültig in Kraft – vorausgesetzt, dass sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Anwendung der delegierten Rechtsakte des UZK bis Ende diesen Jahres nicht widersprechen. Auch müssen die Mitgliedstaaten bis dahin die Durchführungsrechtsakte angenommen haben. Kurz gesagt: Die delegierte Rechtsakte als auch die Durchführungsrechtsakte müssen angenommen und in Kraft getreten sein, damit Sie den UZK offiziell anwenden können. Sollte dies der Fall sein, dann stellt sich unmittelbar die Frage:

„Wie wirkt sich nun die Anwendung des UZK ab Mai nächsten Jahres auf Ihr Unternehmen aus?“ Konkret gefragt:

  • Wie müssen Sie beispielsweise ab diesem Zeitpunkt mit Bewilligungen und Genehmigungen verfahren, die unter den Regeln des bisherigen Zollkodex der Gemeinschaft erteilt wurden?
  • Werden sie automatisch ungültig?
  • Und: Wenn sie weiterhin genutzt werden können, auf welcher rechtlichen Grundlage? ?

Antwort: Artikel 251 der Delegierten Rechtsakte (DA) bestätigt, dass Bewilligungen, die unter dem Zollkodex der Gemeinschaft erteilt worden sind (also bereits vor dem 1. Mai 2016 galten), auch nach dem 1. Mai 2016 zunächst weiterhin gültig sind. Dabei müssen Sie beachten, dass bei Genehmigungen, die eine begrenzte Gültigkeitsdauer haben (z.B. bei Veredelung oder beim Umwandlungsverfahren) das alte Zollrecht nur noch bis zum Ende dieses Zeitraums angewandt werden kann. Das bedeutet praktisch, dass sobald ein Unternehmen eine Erneuerung einer Bewilligung beantragt, es folgerichtig zur Anwendung der neuen Regelungen des Unionszollkodex kommen muss. Daraus könnten sich Probleme ergeben, z.B. wenn Bewilligungen nur ganz leicht abgeändert werden müssen und die erneute Ausstellung der Bewilligung dann aber gleich die Anwendung des UZK voraussetzt.

?Beispiel: Wenn z.B. am 30. April 2015 für einen Zeitraum von zwei Jahren eine Bewilligung zur aktiven Veredelung bis 30. April 2017 erteilt wurde, aber bereits am 2. Mai 2016 die Änderung der Bewilligung beantragt wird, weil z.B. die Aufnahme von einigen Vormaterialien in der Bewilligung vergessen wurde, wären zur Erteilung der Bewilligung die Regelungen des UZK zwingend anzuwenden. Daraus folgt: Sie müssten ab sofort die Compliance-Regeln ähnlich wie bei der AEO-Zertifizierung einhalten sowie eine Sicherheit für die mögliche Zollschuld hinterlegen.?

Hinweis: Bewilligungen unter altem Zollrecht erlöschen – auch ohne Änderungen – in jedem Fall spätestens zum 1. Mai 2019. Auf weitere Fragen zur Anwendung des UZK erhalten Sie Antworten in dem Beitrag: „Übergangsregeln zum UZK. Wie wird sich der UZK ab 1. Mai 2016 auf Unternehmen auswirken? Eine Analyse zum Titel IX des UZK“ von Arne Mielken, in: „AW-Prax (außenwirtschaftliche Praxis)“, Ausgabe September 2015. Weitere Informationen zur AW-Prax finden Sie im AW-Portal

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