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Wörterbuch
INCOTERMS


I. Begriff

Seit der Schaffung der INCOTERMS durch die ICC im Jahre 1936 wurde dieses weltweit unumstrittene Standardwerk regelmäßig überarbeitet, um mit den Entwicklungen im internationalen Handel Schritt zu halten. Die seit dem 1. Januar 2000 geltenden aktualisierten "INCOTERMS 2000" berücksichtigen die zunehmende Verbreitung zollfreier Zonen, den vermehrten Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel bei der Geschäftsabwicklung und die Veränderung der Transporttechniken.

II. Zweck und Umfang

Zweck der INCOTERMS ist die Schaffung einheitlicher Regelungen für die wesentlichen Käufer- und Verkäuferpflichten in internationalen Lieferverträgen. Die Verteilung der Transportkosten oder auch der Übergang der Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung der Ware auf dem Transport werden neben vielen anderen Fragen anhand einfacher Bedingungen für die technische Durchführung des Transportes einheitlich und branchenunabhängig geregelt. Aus den unterschiedlichen Handelsgewohnheiten in den jeweiligen Ländern resultierende Missverständnisse und Auseinandersetzungen und der damit verbundene Aufwand an Zeit und Kosten lassen sich auf diese Weise vermeiden.

Obwohl sich die INCOTERMS in der Praxis außerordentlich gut bewährt haben, sei auf einige Aspekte hingewiesen, die immer wieder zu Missverständnissen Anlass geben und daher bei der Arbeit mit den INCOTERMS beachtet werden sollten:

Die INCOTERMS ergänzen lediglich das herkömmliche Kaufrecht im Hinblick auf die Lieferung der Ware. Sie ersetzen jedoch keinesfalls den Kaufvertrag selbst, sodass die Fragen der Eigentumsübertragung, der Zahlungsabwicklung, der Leistungsstörungen, des Vertragsbruchs, des Haftungsausschlusses etc. in dem Kaufvertrag geregelt werden müssen. Ebenso wenig treffen sie Regelungen für den Transportvertrag mit dem Spediteur, den Versicherungsvertrag, den Bankvertrag und sonstige Geschäfte, die der Verkäufer oder Käufer zur Umsetzung der kaufvertraglich übernommenen Pflichten einzugehen hat.
Bei der Verwendung von INCOTERMS sollte grundsätzlich der Zusatz "INCOTERMS 2000" angefügt werden, um klarzustellen, dass die aktuelle Version anzuwenden ist.
III. Überblick

Die "INCOTERMS 2000" bestehen aus insgesamt 13 Klauseln, die ihrerseits in 4 Gruppen eingeteilt sind (E-, F-, C- und D-Gruppe). Jede Klauselgruppe zeichnet sich dadurch aus, dass die Kosten- und Risikotragung innerhalb der Gruppe nach dem gleichen Grundprinzip ausgestaltet ist. Die Pflichten des Verkäufers nehmen von der E- über die F- und die C- bis zu den D-Klauseln zu, während sich die Verantwortung des Käufers entsprechend reduziert.
Im folgenden sollen die einzelnen Klausel-Gruppen kurz vorgestellt werden:

1. E-Gruppe - Abholklausel

Die einzige Klausel dieser Gruppe

EXW (ab Werk)
verlangt von dem Verkäufer, dass er die Ware zwar verpackt und gekennzeichnet, ansonsten aber nicht verladen dem Käufer lediglich zur Abholung zur Verfügung stellt. Anders als die übrigen INCOTERMS, die jeweils auf einen vereinbarten Zeitpunkt oder eine vereinbarte Frist abstellen, verpflichtet die EXW den Verkäufer lediglich zur Lieferung zu "üblicher Zeit", wenn eine Lieferzeitvereinbarung der Parteien nicht festgestellt werden kann.

2. F-Gruppe - Haupttransport vom Verkäufer nicht bezahlt

Charakteristisch für die Klauseln der F-Gruppe

FCA (frei Frachtführer)
FAS (frei Längsseite Seeschiff)
FOB (frei an Bord)
ist die Verantwortlichkeit des Käufers für den Haupttransport. Der Verkäufer ist verpflichtet, die Ware bis zu dem benannten Lieferort zu befördern und sie auf seine Kosten für den Export frei zu machen. Der Käufer hat die Ware an dem Lieferort zu übernehmen und trägt die Verantwortung für den Haupttransport, die Durchfuhr durch dritte Staaten und die Einfuhr in das Bestimmungsland.

Die Klauseln FAS und FOB sind ausschließlich für den See- oder Binnenschifftransport konzipiert, während die Klausel FCA für sämtliche Transportarten, insbesondere jedoch für die Versendung von Containern, verwendet werden kann.

3. C-Gruppe - Haupttransport vom Verkäufer bezahlt

Die C-Gruppe enthält 4 Klauseln.

CFR (Kosten und Fracht)
CIF (Kosten, Versicherung und Fracht)
CPT (Frachtfrei)
CIP (Frachtfrei versichert)
Während die Klauseln CFR und CIF auf den See- und Binnenschifftransport zugeschnitten sind, können die Klauseln CPT und CIP für jede Transportart einschließlich der Schiffsbeförderung herangezogen werden. Gemeinsam ist allen vier Klauseln, dass der Verkäufer -anders als nach der F-Gruppe- zwar den Haupttransport auf eigene Kosten abzuwickeln hat. Die Transportgefahr geht jedoch bereits mit der Übergabe der Ware an den Frachtführer des Haupttransportes auf den Käufer übergeht. Die Übergabe markiert also zugleich den Lieferort. Die Abnahme des Käufers erfolgt hingegen erst an dem benannten Bestimmungsort der Ware. Durch dieses Auseinander fallen von Lieferort und Gefahrübergang einerseits und Kostenübergang und Abnahme andererseits kann der Verkäufer nach den Klauseln CIF und CIP verpflichtet sein, eine Transportversicherung abzuschließen, die jedoch vorbehaltlich anders lautender Vereinbarungen lediglich eine Mindestversicherung umfasst (vgl. Ziff. A3 der Kl.).

4. D-Gruppe - Ankunftsklausel

Gemeinsames Merkmal sämtlicher Klauseln der D-Gruppe

DAF (geliefert ab Grenze)
DES (geliefert ab Schiff)
DEQ (geliefert ab Kai)
DDU (geliefert unverzollt)
DDP (geliefert verzollt)
ist, dass der Verkäufer alle Kosten und -anders als nach den C-Klauseln- auch alle Risiken bis zum Eintreffen der Ware an dem benannten Bestimmungsort trägt. Folglich ist bei Zugrundelegung der D-Klauseln Lieferort immer der benannte Bestimmungsort; der Verkäufer hat die Ware dem Käufer dort zur Verfügung zu stellen und der Käufer sie dort abzunehmen. Mit Ausnahme der Klausel DEQ gilt zudem für alle übrigen Klauseln der D-Gruppe, dass den Verkäufer keine Verantwortung für die Entladung trifft. Diese ist ebenso wie die Importfreimachung grundsätzlich Sache des Käufers. Lediglich mit der Vereinbarung der Klausel DDP verpflichtet sich der Verkäufer, auch die Importfreimachung zu besorgen.

Während die Klauseln DES und DEQ ausschließlich für den See- oder Binnenschifftransport vorgesehen sind, können die Klauseln DAF, DDU und DDP für jede Transportart verwendet werden.

IV. INCOTERMS 2000 - Neuerungen im Überblick

Gegenüber der bislang maßgeblichen Fassung INCOTERMS 1990 ergeben sich in der aktualisierten Fassung INCOTERMS 2000 folgende wesentliche Änderungen:

1. EXW (ab Werk)

EXW in der Fassung INCOTERMS 2000 legt fest, dass die Abmachung der Parteien stets die Benennung des Lieferortes enthalten muss (Ziff. A4). Bislang galt, dass mangels einer Abmachung der Parteien zum Lieferort stets an den für die Lieferung der Ware üblichen Ort zu liefern war.

2. FCA (frei Frachtführer)

Während die INCOTERMS 1990 differenzierende Regelungen zur Lieferpflicht des Verkäufers enthielten, unterscheiden die INCOTERMS 2000 nur noch zwei Varianten: Wenn die Lieferung am Sitz des Verkäufers zu erfolgen hat, ist der Verkäufer für die Verladung auf das vom Frachtführer gestellte Transportmittel verantwortlich. Soll die Lieferung an einem anderen Ort stattfinden, erfüllt der Verkäufer seine Lieferpflicht, wenn er die Ware dem Frachtführer nicht abgeladen zur Verfügung stellt (Ziff. A4).

3. FAS (frei Längsseite Schiff)

Künftig ist der Verkäufer für die Exportfreimachung der Ware verantwortlich (Ziff. A2 sowie B9) und trägt die hierfür anfallenden Kosten (Ziff. A6).

4. DEQ (geliefert ab Kai)

Als Gegenstück zur Änderung der Klausel FAS sehen die INCOTERMS 2000 gemäß der Klausel DEQ vor, dass die Importfreimachung nunmehr Pflicht des Käufers ist (B2) und der Käufer auch die hierfür anfallenden Kosten trägt.

V. INFO

Weitere Informationen zu den INCOTERMS selbst und zu den aktuellen Entwicklungen im Zusammenhang mit dem Regelwerk finden sich auf der Homepage der Internationalen Handelskammer, Paris (ICC), http://www.iccwbo.org.






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