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Wörterbuch
REVERSSchadensfreihaltungserklärung gegenüber dem Verfrachter, üblich bei 1. Auslieferung gegen Revers: Liegen die Original-Konnossemente bei Eintreffen des Schiffes noch nicht vor, ist es möglich, die Auslieferung einer Ladung bei der Reederei gegen Zeichnung eines R. zu erwirken. Durch dieses R. verpflichtet sich der Antragsteller, die Konnossemente bei Erhalt nachzuliefern und die Reederei für alle etwaigen Folgen schadlos zu halten, die ihr aus der Auslieferung ohne Vorlage der Konnossemente und bei etwaiger Geltendmachung von Ansprüchen anderer legitimierter Konnossementinhaber erwachsen könnten. Dem R. muss eine Bankgarantie beiliegen.
2. Abschreibung gegen Revers: Nimmt der Verfrachter auf Wunsch des Befrachters Warenmängel nicht in das B/L auf, weil der Befrachter unbedingt ein reines Konnossement haben möchte, so schreibt der Befrachter ein R., um den Verfrachter vor Schadenersatzansprüchen, z.B. vom Empfänger zu schützen. Die rechtliche Durchsetzungsmöglichkeit dieses R. ist sehr zweifelhaft, da der Verfrachter wissentlich ein falsches B/L ausstellt. engl.: Letter of Indemnity
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