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Wörterbuch
KONNOSSEMENT


Das Konnossement

(engl. Bill of Lading - B/L)

Das Konnossement ist die Urkunde über einen abgeschlossenen Seefrachtvertrag. Es wird auf Verlangen des Abladers vom Verfrachter bzw. dessen Agenten ausgestellt und regelt die Rechtsbeziehung zwischen dem Verfrachter und dem Empfänger.

Mit der Unterzeichnung des Konnossementes bestätigt der Verfrachter die Übernahme der Güter und verpflichtet sich, die in dem Konnossement beschriebenen Waren im Bestimmungsort dem rechtmässigen Empfänger gegen eine quittierte Konnossementsausfertigung auszuliefern.

In der Regel werden 3 Originale ausgestellt, sowie eine unbestimmte Anzahl von Kopien. Alle Originale verbriefen das gleiche Recht auf die Ware. Wird jedoch ein Original vom rechtmäßigen Besitzer im Bestimmungshafen nach Schiffsankunft eingereicht, so verlieren die anderen Originale ihren Anspruchscharakter (kassatorische Klausel).

Funktionen des Konnossements:

Das Konnossement ist ein Wertpapier, das geschaffen wurde, um den Waren- und Rechtsverkehr bei der Verschiffung von Gütern zu vereinfachen und zu beschleunigen. Dazu ist das Konnossement mit folgenden Funktionen ausgestattet:

Beweisfunktion:

Die Beweisfunktion des Konnossementes erstreckt sich darauf, dass der Verfrachter die Waren so übernommen hat, wie sie im Konnossement beschrieben sind. In der Praxis wird das Konnossement außerdem als Beweismittel für den abgeschlossenen Seefrachtvertrag interpretiert.

Präsentationsfunktion:

Das Konnossement muss präsentiert (vorgelegt) werden, um den Anspruch auf Auslieferung geltend machen zu koennen.

Legitimationsfunktion:

Der einfache Besitz des Dokumentes berechtigt nicht allein zur Auslieferung der Ware. Die Rechtmäßigkeit des Eigentums muss nachgewiesen werden können, welches anhand der Indossamentenkette möglich ist.

Transportfunktion:

Zur Erleichterung des Handels mit Konnossementen und den damit verbrieften Rechten auf die Ware ist z.B. ein Orderkonnossement einfach durch Indossament zu übertragen.

Traditionsfunktion:

§ 650 HGB setzt den Erwerb des Konnossementes der Übergabe der Güter gleich (Traditionswirkung). Die Übertragung eines Orderkonnossementes durch Indossament bewirkt somit den Übergang aller Rechte an der schwimmenden Ware auf den Indossatar.

In der Praxis lassen sich folgende Konnossementsarten unterscheiden:

nach dem Zeitpunkt der Ausstellung:

Bord-/Verladekonnossement (On Board B/L, Shipped on Board B/L): Das Bordkonnossement (mit dem Vermerk 'Shipped on Board') bescheinigt den Empfang der Ware an Bord des Seeschiffes im Ladehafen. Der Verfrachter bekundet die Absicht, die Ware mit den im B/L stehenden Angaben verschiffen zu wollen. Es besteht eine zwingende Haftung des Verfrachters.

Empfangs-/ Übernahmekonnossement (Received for Shipment B/L): Das Übernahmekonnossement (mit dem Vermerk 'Received for Shipment') bescheinigt, dass der Verfrachter in den unmittelbaren oder mittelbaren Besitz der im B/L bezeichneten Ware gelangt ist. Es wird auf Wunsch des Abladers bereits ausgestellt, wenn die Ware noch am Kai liegt. Dieses Dokument ist aber nicht bankfähig und bietet keine Gewähr für eine prompte Verschiffung. Der Verfrachter unterliegt der nachgiebigen Haftung, d.h. er zeichnet sich von der Haftung fuer z.B. Schaeden, die an Land entstehen, frei. Durch den Stempel 'Actually Shipped on Board' kann ein Übernahmekonnossement nachträglich in ein Bordkonnossement umgewandelt werden.

nach dem Umfang der Übertragung:

Namens-/ Rektakonnossement (Straight B/L): Das Namens B/L lautet auf den Namen des Empfängers ohne jeden Zusatz. Nur dieser kann die Herausgabe der Ware verlangen. Die Übertragung dieses Konnossementes auf einen Dritten erfolgt durch Forderungsabtretung (Zession). Es wird ausgestellt, wenn die Handelbarkeit der Ware von vornherein ausgeschlossen werden soll und/oder der Ablader gleich dem Empfänger ist.

Orderkonnossement: Das Order B/L wird erst durch die Orderklausel (z.B. 'to order') zum Orderpapier. Es kann entweder an die Order des Empfängers oder lediglich 'an Order' ausgestellt werden. Durch diese Eintragung kann es problemlos durch Indossament auf einen Dritten übertragen werden. Die Ausstellung eines Orderkonnossementes ist üblich, wenn die Ware während des Transportes noch verkauft werden soll bzw. zum Weiterverkauf bestimmt ist.

Inhaberkonnossement: Das Inhaber B/L nennt den Empfänger überhaupt nicht. Der Eigentumserwerb erfolgt durch Einigung und Übergabe des B/L. Zur Abnahme der Waren reicht der einfache Besitz des B/L. Der Gebrauch des Inhaber B/L ist aber eher unüblich.

nach der Beschaffenheit der Ware:

Unreines Konnossement (Foul B/L): Ein B/L gilt als unrein, wenn negative Vermerke, sogenannte Abschreibungen, über die äußere Beschaffenheit und die Verpackung der Ware im B/L aufgenommen wurden. Ein solches B/L ist nicht mehr bankfähig.

Reines Konnossement (Clean B/L): Wurden auf dem B/L keine Abschreibungen vermerkt, so spricht man von einem reinen Konnossement. Die Ware und deren Verpackung ist in einem einwandfreien Zustand. Das B/L ist bankfähig.

nach Art der Transportstrecke:

Durchkonnossement (Through B/L): Es wird ausgestellt, wenn an der Verschiffung mehr als ein Verfrachter beteiligt ist und der Endbestimmungshafen nicht ohne Umladung über nur eine Seetransportstrecke erreicht werden kann. Beim einfachen Durch B/L übernimmt der ausstellende Verfracher die Haftung über die gesamte Transportstrecke. Zwar wird der Transport vom Umladehafen bis zum Löschhafen von einer anderen Person durchgeführt, jedoch dient diese dem Verfrachter nur als Erfüllungsgehilfe. Beim gemeinschaftlichen Durchkonnossement zeichnen mind. 2 Verfrachter gemeinsam das B/L, sie zeigen sich aber nur für den von ihnen durchgeführten Teiltransport verantwortlich.

Combined Transport B/L (CTO B/L)/Controlled Carrier B/L (CCB): Das CTO B/L wird vom Frachtführer der Seestrecke ausgestellt, wenn die Ladung mittels verschiedener Verkehrsträger (Schiff, Bahn, LKW) von Haus zu Haus transportiert wird. Aussteller ist der Combined Transport Organisator, der die Verantwortung für die gesamte Transportstrecke übernimmt.

außerdem:

Express Cargo Bill (ECB)/ Seaway Bill: Diese Konnossementsart wird vor allem in Verkehren mit kurzen Transitzeiten eingesetzt, um zu gewährleisten, dass die Konnossemente rechtzeitig vor Schiffsankunft den Empfänger erreichen. Die B/L Daten werden per Datenfernübertragung an den Agenten im Löschhafen übermittelt. Dort kann der im Ausdruck bezeichnete Empfänger die Auslieferung der Güter verlangen. Das ECB kann nicht "an Order" ausgestellt werden und ist damit nicht begebbar. Es ist auch nicht bankfähig. Das ECB verbrieft also nicht die gleichen Rechte wie ein Original B/L.

Forwarder`s Bill of Lading / FIATA Combined Transport B/L (FBL): Wird ein B/L von einem Spediteur ausgestellt, so handelt es sich um ein FBL.

Sammelkonnossement: Das Sammel B/L wird i.d.R. an Spediteure ausgestellt, die dem Verfrachter mehrere kleine Sendungen zusammengefasst zu einer grossen Verladung übergeben.

Options B/L: Vereinbart der Befrachter mit dem Verfrachter die Ausstellung eines Options B/L, so hat der Befrachter das Recht, zwischen den Löschhäfen innerhalb einer bestimmten Range zu wählen. Dies ist vor allem interessant, wenn die zu verschiffende Ware noch nicht verkauft ist. Die Wahl des Hafens muss der Befrachter mindestens 24 Stunden vor Ankunft im ersten Hafen am Kontinent erklären, ansonsten verfällt die Option und der Verfrachter kann den Löschhafen nach eigenem Ermessen festlegen. Da die Container besonders gestaut werden müssen, wird dem Befrachter i.d.R. eine höhere Fracht berechnet.

Stand: Januar 1996






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