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Es bleibt natürlich jedem unbenommen, bei seiner (falschen) Meinung zu bleiben.
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Solange nicht das Gegenteil bewiesen und deutlich gemacht wird, was bislang definitiv nicht erfolge, habe ich ja keine andere Wahl.
Ich halte es schon für sehr gewagt, die umsatzsteuerrechtliche Verfügungsmacht von einem B/L abhängig zu machen, wenn davon weder konkret noch ansatzweise oder angrenzend in den Gesetzestexten etwas zu beschrieben ist.
Noch nicht mal die berühmte "Auslegungssache" ist hier möglich, da nichts auszulegen ist.
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Nach § 3 Abs. 1 UStG liegt eine Lieferung vor, wenn die Verfügungsmacht an einem Gegenstand verschafft wird. Dieser Lieferzeitpunkt ist maßgeblich für die Entstehung der Steuer. Deshalb muss die Angabe des Leistungszeitpunkts auch in einer Rechnung vorhanden sein. Ist diese Verfügungsmacht nicht vorhanden, kann der Käufer, auch wenn er eventuell eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis besitzt, keinen Vorsteuerabzug geltend machen.
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Völlig richtig, aber es wird nach wie vor nicht beschrieben, was die "Verfügungsmacht" eigentlich ist. Der Begriff wird nicht erklärt sondern lediglich verwendet.
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Ergebnis: Eine Einfuhr für das Unternehmen ist gegeben, wenn der Unternehmer den eingeführten Gegenstand in seinen im Inland gelegenen Unternehmensbereich eingliedert, um ihn hier im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit zur Ausführung von Umsätzen einzusetzen. Diese Voraussetzung ist bei dem Unternehmer gegeben, der im Zeitpunkt der Einfuhr die Verfügungsmacht über den Gegenstand besitzt.
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Auch richtig, aber auch wieder keine Erklärung, wie die "Verfügungsmacht" definiert ist bzw. wovon sie abhängig ist.
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Wer jetzt immer noch der Meinung sein sollte, dass ausschließlich das Vorliegen einer Rechnung über die Verfügungsmacht entscheidet, dem sei empfohlen im Internet die Suchbegriffe "Einfuhrumsatzsteuer"+"Verfügungsmacht"+"Vorsteuerabzug" einzugeben und die zahlreichen Artikel von Wirtschafts- und Steuerprüfungsgesellschaften zu lesen.
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Ist nicht zielführend, bei diesem Thema auf "Google" zu verweisen. Bitte einfach mal einen konkreten Nachweis angeben,
wo das Thema "B/L" im Zusammenhang mit der Verfügungsmacht aufgegriffen wurde.
Außerdem bleiben meine Fragen weiterhin offen, welches Dokument dann bei einem Express-B/L die Verfügungsmacht verschaffen würde. Dies macht ja nur Sinn bei Wertpapieren.
Folgende Punkte möchte ich zudem anmerken:
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(Jono)
Der Finanzprüfer ist ein ganz genauer und sagt das der Aktuelle Zollcodex und USTG in diesen Fall eine Rechtlich Grauzone entspricht und es nicht genau da gelegt wird...
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Solange er den unten geschilderten Sachverhalt als "nicht-vorsteuerabzugberechtigt" beurteilt, muss der Prüfer meiner Meinung nach dies schon etwas genauer erläutern. Kann er dieses nicht, dann ist im Umkehrschluss der Vorsteuerabzug korrekt - bis jemand das Gegenteil beweist.
Nach dem UStG wurde korrekt gehandelt (siehe Auflistung/Datumsangaben von Jono), wo klar wird, dass Rechnungsdatum vor dem Einfuhrdatum liegt.
Weiterhin ist folgendes interessant:
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(Jono)
Durch das BL (was wir 1 Woche nach Auslauf des Schiffes bekommen)
habe ich die Verfügungsgewalt) so sehe ich das. Der Prüfer hat mit wieder willen das anerkannt.
und auch gleich gesagt das, dass nur eine Ausnahme sei.
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Hier sieht man doch ganz klar, dass das "B/L" scheinbar eben NICHTS über die Verfügungsmacht aussagt. Sonst hätte doch der Prüfer gesagt: "Ah, cool - vielen Dank für diesen Nachweis - somit ist alles gut." Im Gegenteil, scheinbar schien ihn das B/L überhaupt nicht zu interessieren.
Außerdem: Wie weise ich nach, wann ich ein B/L erhalten habe bzw. dass ich es (bis) zum Zeitpunkt der Einfuhr in den Händen hatte? Das Erstellungsdatum oder Shipped-on-Bord-Datum des B/L's wird hier denke ich nicht weiterhelfen.
Von daher hat mich bisher von allen genannten Antworten/Informationen noch keine überzeugt. Ich bitte auch darum, jetzt nur noch zu antworten, wenn die Informationen zielführend und belastbar sind. Ich wiederhole mich z. T. bereits und erwarte, dass die nächste Antwort einen Teil oder möglichst alle meine doch deutlich beschriebenen Fragen & Sachverhalte entweder klar entkräftet oder bestätigt. Ansonsten ist hier keinem geholfen.