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§ 3 GGVSE


Gefahrgutbeauftragter: Erfahrungsaustausch und Tipps für Gefahrgutbeauftragte. Unser Forum Gefahrgutbeauftragter behandelt Fragen wie, wie werde ich Gefahrgutbeauftragter und welche Anforderungen muss ich erfüllen? Welche Schulungen und Qualifikationen benötige ich, um Gefahrgutbeauftragter zu werden? Welche Aufgaben hat ein Gefahrgutbeauftragter und was sind die wichtigsten Verantwortlichkeiten? Welche gesetzlichen Vorschriften und Standards müssen Gefahrgutbeauftragte beachten und wie werden diese überwacht? Wieviel verdient ein Gefahrgutbeauftragter?


Rüdiger Geschrieben am 31 Mai 2005





Hallo zusammen,

ich suche schon eine ganze weile nach einschlägigen Erläuterungen zum § 3 GGVSE. Habe aber bis jetzt noch nichts gefunden. Wer kann mir bitte erklären wie der § 3 GGVSE " Zulassung zur Beförderung" zu lesen ist. Unter anderem ist man der Auffassung, dass sich der § 3 nur auf Stoffe bezieht, deren Beförderung grundsätzlich ausgeschlossen sind. Ich vertrete die Meinung, dass aber auch gefährliche Güter nur befördert werden dürfen, wenn eine Beförderung nach Teil 2, Kapitel 3. 2 Tabelle A zulässig ist. Das heißt, die Tabelle gestattet den Transport nur unter den dort genannten Bedingungen. Dazu gehören u. a. die Verpackungsvorschriften. Wie ist Eure Meinung zum § 3 GGVSE?

CARGOFORUM PARTNER

Mayerhofer Geschrieben am 09 Juni 2005



Dabei seit
14 Mai 2005
722 Beiträge
Hallo Rüdiger,

der § 3 der GGVSE besagt:
"Gefährliche Güter dürfen nur befördert werden, wenn deren Beförderung nach Teil 2, Kapitel 3.2 Tabelle A und Kapitel 3.3 oder Anlage 2 Nr. 1.1 und 1.2 nicht ausgeschlossen und nach Teil 2, Kapitel 3.2 Tabelle A zulässig ist"

D.h. , das alle Güter die in der Anlage A Kapitel 3.2 unter Berücksichtigung der Sondervorschriften des Kapitels 3.3 für die Beförderung zugelassen und nicht in der Anlage 2 Abweichungen von den Teilen 1 bis 7 abweichend von Kapitel 1.1.2 von der Beförderung ausgeschlossen sind, dürfen Transportiert werden.

Kapitel 1.1.2 besagt, das die Anlage A festlegt welche gefährlichen Güter von der Internationalen Beförderung ausgeschlossen bzw. zulässig sind. Darunter fällt auch u.a. die Verwendung von Verpackungen.

Daher liegst du meiner Meinung nach richtig mit deiner Vermutung.

Gruß
M.Mayerhofer

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