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Consignee nicht Käufer / wer verzollt?


Außenhandel und Zoll: Tipps und Tricks für eine erfolgreiche Abwicklung im internationalen Handel. Unser Forum Außenhandel und Zoll, allgemeine Themen, behandelt Fragen wie, welche Rolle spielen Zollformalitäten beim Außenhandel? Wie läuft die Zollabfertigung beim Außenhandel ab? Welche Dokumente sind im Außenhandel für die Zollabfertigung erforderlich? Welche Rolle spielen Freihandelsabkommen im Außenhandel?


Kerstin Geschrieben am 27 August 2007



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08 April 2005
16 Beiträge
Hallo, wir haben ein Großprojekt in Tschechien (komplette Anlage). Hierzu haben wir in Korea eingekauft - Lieferkondition= DDP Baustelle in CZ. Der Koreaner ist steuerrechtlich in CZ erfasst.
Das B/L wurde ausgestellt: shipper = Koreaner / consignee = unsere Baustelle C/O tschechischer Endkunde in CZ. Habe eine Kopie vom B/L gesehen - hat Stempel "SURRENDER".

Nun kommt die erste Lieferung Ende der Woche in HH an und keiner fühlt sich für die Verzollung zuständig....

Meiner Meinung müsste doch der Koreaner, unabhängig davon wer consignee im B/L ist, die Verzollung IN SEINEM NAMEN mit seinem Agenten (lt. B/L eine tschechische Sped.) durchführen und die Ware als Freigut auf unserer Baustelle anliefern, oder??

Ich denke, dass das Thema morgen wieder "hochkochen" wird und hoffe auf kurzfristige Infos.

Vielen Dank & schönen Abend noch - Kerstin


Zuletzt bearbeitet von Kerstin am 27 Aug 2007 - 17:28, insgesamt einmal bearbeitet

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amothie Geschrieben am 27 August 2007



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23 August 2007
164 Beiträge
Hi Kerstin,

nachdem Ihr DDP eingekauft habt, gibt es eine klare Regelung in den INCOTERMS. Der Lieferant (Fa. in Korea) muss die Sendung verzollt bei euch anliefern.

Was in den B/L steht (ist es eigentlich ein Ocean "shipped on board" oder ein FB/L?) ist für die Abwicklung in diesem Falle unerheblich. Nachdem die koreanische Firma wohl in CZ auch steuerlich erfaßt ist, spricht ja auch nichts dagegen, das diese Firma einen Partner (z.B. Spediteur) mit der Verzollung in deren Namen beauftragt und die Einfuhrzölle, falls welche anfallen, und vor allem die Abfertigungsgebühren für die Verzollung übernehmen.

Allerdings verhält es sich mit der EUSt meines Erachtens etwas anders - diese wird nicht von dem Incoterm DDP umfaßt und ist demnach an den tschechischen Käufer zu berechnen. Wenn es sich dabei nicht gerade um einen Privatkunden handelt, kann dieser die EUSt ohnedies als 'Vorsteuer' bei seiner Steuererklärung absetzen - ähnlich wie in Deutschland.

Also am besten den Lieferant kontaktieren bzw. deren Spediteur und konkret fragen was Sache ist. Am besten frühzeitig, damit man vor Schiffsankunft reagieren kann.

cu,

amothie

Kerstin Geschrieben am 27 August 2007



Dabei seit
08 April 2005
16 Beiträge
Hi amothie,

danke für die schnelle Antwort. Ich seh' das genau wie du, bloß die Koreaner kapieren das nicht.... habe gerade noch mal gemailt und bin auf die Antwort morgen gespannt.

Es ist übrigens ein "Combined Transport Bill of Lading" mit Place of Delivery = CZ, das passt dann schon.

Grüßle - Kerstin

betterorange Geschrieben am 28 August 2007



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02 April 2007
1271 Beiträge
Mit ddp ist wohl alles gesagt. Mailen bring da nicht viel, ruf an, da kann dann alles direkt durchgekaut werden;-)

waldorf Geschrieben am 28 August 2007



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23 Juli 2007
1705 Beiträge
VORSICHT: Nach Art. 64 Abs. 2 Zollkodex muss der Zollanmelder in der EU ansässig sein. Mögliche Ausnahmen treffen auf den geschilderten Fall eher nicht zu. Würde der Zoll eine Anmeldung des Koreaners zulassen, hätte er keinerlei Zugriff bei Nichtzahlung oder sonstigen Pflichtverletzungen.

Die koreanische Firma muss sich also "indirekt" vertreten lassen, d.h. der anmeldende Vertreter muss alle Rechte und Pflichten übernehmen und ggf. auch für die Abgaben haften. Ein Spediteur wird dies i.d.R. nicht übernehmen wollen.

amothie Geschrieben am 28 August 2007



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23 August 2007
164 Beiträge
Hi Waldorf,

ich denke art.64 Abs.2 ZK sollte kein Problem sein, wenn der koreanische Lieferant tatsächlich in CZ registiert ist "...der Koreaner ist steuerrechtlich in CZ erfasst....", wie in dem Eingangsthreat geschrieben.

Falls es sich allerdings nur um eine UST-ID Registrierung handelt, hat Waldorf recht. Dann bleibt nur die Möglichkeit die Verzollung selbst durchzuführen und die Kosten an den Koreaner zu verrechnen. Einen Spediteur zu finden der dies im eigenen Namen bzw. Vertreter des Koreaners durchführt, dürfte erfahrungsgemäß schwierig sein.

cu,
amothie

Kerstin Geschrieben am 29 August 2007



Dabei seit
08 April 2005
16 Beiträge
Hallo,

vielleicht wollt ihr wissen, wie di Geschichte ausgegangen ist bzw. sich aktuell darstellt: unser Lieferant hat uns in einem 2-Zeiler mitgeteilt, dass er nicht in CZ registriert ist - super, gell?

Hat ihn aber nicht daran gehindert, die Ware von Hamburg weg nach CZ zu tranportieren. Dort hängt's jetzt im Zoll. KR muss sich registrieren lassen ---- dauert ---- Terminverzug....
Danke für Eure Beiträge - Kerstin


Zuletzt bearbeitet von Kerstin am 12 Sep 2007 - 16:09, insgesamt einmal bearbeitet

amothie Geschrieben am 29 August 2007



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23 August 2007
164 Beiträge
Hi Kerstin,
also in den Incoterm Bedingungen DDP (Position A2 - Verpflichtungen des Verkäufers) steht klar geregelt: ´

"A2 (Seller's obligations - Licences, authorizations and formalities):
The seller must obtain at his own risk and expenses any export and import licence and other official authorization or other documents and carry out, where applicable, all customs formalities necessary for the export of the goods, for their transit through any country and for their import"

Nachzulesen in den offiziellen INCOTERM 2000 der ICC
Dort ist auch vermerkt unter den Einleitenden Bedingungen Punkt 14:

" The term 'customs clearance' has given rise to misunderstandings. Thus,whenever reference is made to an obligation of the seller or the buyer to undertake obligations in connection with passing the goods throught customs of the country of export or import it is now made clear that this obligation does not only include the payment of duty and other charges but also the performance and payment of whatever administrative matters are connected with the passing of the goods through customs and the information to the authorities in this connection."

Ansonsten bleibt nur die Chance kulanterweise die Verzollung selbst durchzuführen (lassen) im eigenen Namen und dem Lieferanten die Kosten zu berechnen.

cu,
amthie

waldorf Geschrieben am 29 August 2007



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23 Juli 2007
1705 Beiträge
Würde mal folgenden, unverbindliche Vorschlag mit Zoll und Steuerberater prüfen :

Deutsche Firma (DE) vertritt Koreaner (KO) bei der Zollabfertigung in HH indirekt. Dadurch werden beide Zollschuldner, d.h. entweder DE oder KO können die Zölle zahlen. Wer zahlt, ist dem Zoll egal; Hauptsache es gibt jemanden in der EU der ggf. bei späteren Erkenntnissen/Nacherhebungen den Kopf bzw. das Portemonnaie hinhält.
Damit DE nicht auch noch die EUSt zahlen muss wird die Ware nur zoll- nicht umsatzsteuerrechtlich zum freien Verkehr abgefertigt (Verfahrencode 4200). An die Einfuhr schliesst sich unmittelbar eine innergemeinschaftl. Lieferung nach CZ an (Voraussetzung: KO hat in CZ eine USt.-Ident-Nummer) und KO zahlt in CZ die Erwerbsteuer. Massgebl. Vorschrift: § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG.

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