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Online-Shops / Versandkostenfreie Lieferungen in die CH


KEP Kurier Express Paket: Erfahrungsaustausch über die Vor- und Nachteile verschiedener Dienstleister und Angebote. Entwicklungen in der KEP Branche. Neue Technologien wie GPS-Tracking, Drohnen und Roboter, zur Verbesserung und Beschleunigung von Dienstleistungen, sowie neue Produkte wie Same-Day-Delivery oder Click-and-Collect. Einführung nachhaltigerer Transportmethoden wie Elektrofahrzeuge, Fahrradkuriere und Lastenräder.


waldorf Geschrieben am 03 Dezember 2007



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23 Juli 2007
1705 Beiträge
:?: Zahlreiche Online-Shops liefern versandkostenfrei innerhalbs Deutschlands, nach Österreich UND IN DIE SCHWEIZ. Dabei muss bei der CH berücksichtigt werden, dass dort Gebühren für die Zollabfertigung anfallen (schätze mal mind. 10 EUR pro Sendung); ggf. müssen auch Zölle gezahlt werden.
Erfahrungsgemäss wird im Onlinehandel häufig retouniert und dann fallen nochmal Kosten für die Wiedereinfuhr-Verzollung in DE an.

Kann mir jemand erklären, wie sich das rechnet ?

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Georg123 Geschrieben am 03 Dezember 2007



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Hallo Waldorf,

für die Verzollung muss der KEP-Dienstleister zunächst vom Zollbeteiligten (Empfänger) einen Auftrag für die Zollabferti-gung haben. Hat er den Auftrag kann er die Kosten für die Verzollung, Zoll und Einfuhrumsatzsteuer an seinen Auftrag-geber (Empfänger) belasten. Bei geringen Zollwerte wird die Ware sofort freigeschrieben. Hat er keinen Auftrag, wird die Sendung im Gewahrsam des Zolls verbleiben. Geht die Sendung zurück, ist kein Zoll für die Wiedereinfuhr zu entrichten, sondern die Ware muss vom Absender als Rückware zoll- und abgabenfrei eingeführt werden.

Airman2069 Geschrieben am 03 Dezember 2007



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15 Oktober 2007
74 Beiträge
Hallo Waldorf,

Zunächst einmal wird ein dt. Versandhaus keine Kosten für die Verzollung der Ware,
geschweige denn die Einfuhrabgaben übernehmen.
Diese sind grundsätzlich Empfänger zu tragen.

Bei den Rücktransportkosten dürfte es sich noch um den niedrigsten Faktor handeln.
Ich bin jetzt nicht 100% sicher, ob das Fernabsatzgesetz auch bei Geschäften mit
Kunden in der Schweiz gilt, aber bis zu einem Warenwert von € 40,00 muss der Käufer
die Kosten der Rücksendung tragen.
Einfuhrabgaben sollten eigentl. nicht anfallen (Rückware), und die Zollabfertigung im
Vereinfachten Verfahren abgewickelt werden.

Die eigentl. Arbeit (und Kosten) beginnt, wenn die Ware wieder im Haus ist.
Und genau dieser Punkt hat vielen Unternehmen in diesem Sektor das Genick gebrochen.

Ich habe selbst erleben dürfen, wie "clevere Jungunternehmer" auf die Frage, was sie
denn eigentl. machen, wenn die Ware zurückkommt, ausser einem "äähh" und "ja dann
ist sie halt wieder hier" nicht in Lage waren eine sinnvolle Antwort zu geben.

Nichts von Prüfung auf Vollständigkeit, event. Aufarbeiten der Ware, Neuverpackung,
Neuetikierung, Einlagern, Auswerten (und lernen daraus) der Gründe für die Retoure,
Pflege der Daten usw... usw.....

All das und wahrscheinlich einiges mehr umfasst ein cleveres Retourenmanagement
und fliesst selbstverständlich mit in die Kalkulation ein....

Gruss
Stephan

waldorf Geschrieben am 03 Dezember 2007



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23 Juli 2007
1705 Beiträge
Wenn der Online-Versender (zwar keiner der bekannten dt. Versandhändler, aber auch nicht gerade ein Garagenhändler) in seinen AGB´s sagt, dass er "versandkostenfrei innerhalb Deutschlands, nach Österreich und in die CH liefert", muss ich das so verstehen, dass es sich bei dem angegebenen Preis im Falle des Verkaufs in die CH um einen DDP-Preis handelt. Der CH-Kunde zahlt dem im Online-Shop angegeben Preis. Kosten für Zölle, schweizer MwSt. und Abfertigungsgebühren sind Sache des Lieferanten.

Weiss das der Händler nicht oder hat er ggf. so günstige Preisvereinbarungen mit den Paketdiensten, dass die Kosten nicht erheblich sind ?

Oder kann es sein, dass er die Zusatzkosten über die Mehrwertsteuerdifferenz ausgleicht (in DE und AT mind. 19 %, in CH nur 7,6 %) ?

Airman2069 Geschrieben am 03 Dezember 2007



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15 Oktober 2007
74 Beiträge
waldorf wrote:
.... sagt, dass er "versandkostenfrei innerhalb Deutschlands, nach Österreich und in die CH liefert", muss ich das so verstehen, dass es sich bei dem angegebenen Preis im Falle des Verkaufs in die CH um einen DDP-Preis handelt. ?

Nein. Es ist sicherlich etwas unglücklich formuliert, aber letztendlich zählt Aussage "versandkostenfrei" und sagt alles aus: frei von Versandkosten (aber nicht frei von eventl. anderen anfallenden Kosten)

waldorf wrote:
Oder kann es sein, dass er die Zusatzkosten über die Mehrwertsteuerdifferenz ausgleicht (in DE und AT mind. 19 %, in CH nur 7,6 %) ?

Das verstehe ich nicht ganz , da ein dt. Versandhändler bei Export in die CH eigentl. keine MWSt berechnen darf.

Zeemo Geschrieben am 03 Dezember 2007



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Uiuiui, da geht ja einiges "dorschenannä"...

1.) Rückwarenabfertigung: das geht natürlich nur mit den entsprechenden Belegen. Und in der Regel ist der Aufwand, die entsprechenden Belege (Ausfuhrnachweis, Ausfuhrrg. usw.) beizubringen, zu groß, als dass es sich - besonders bei geringwertigen Waren, so unter 100 EUR - kaum rechnet. Der KEP-Dienst würde in solch einem Fall ggf. Kontakt zum Einführer (in dem Fall also der Händler in DE) aufnehmen, was in der Summe bei mehreren Retoursendungen wieder eine Menge Arbeit und damit Kosten verursacht. Eine eindeutige und vor allem durchdachte Anweisung an den KEP-Dienst ist hier das A&O (ich spreche aus leidvoller Erfahrung, auf Dienstleisterseite). Und der Begriff "vereinfachtes Verfahren" gehört hier mal gar nicht her, das hat mit Rückwarenabfertigung nichts zu tun.

2.) Der Begriff "versandkostenfrei" bezieht sich natürlich tatsächlich nur auf die VERSANDkosten, und damit ist nach allgemeinem Sprachgebrauch - den Begriff gibt es ja in der Logistikbranche gar nicht - nur die Fracht gemeint, also exklusive Einfuhrabfertigung und -abgaben. Die meisten Onlineversender haben aber dazu einen eindeutigen Passus in ihren Bedingungen, so z.B. auch amazon.com & Co. Ist ja auch logisch, kein Händler der Welt kann alle Zollvorschriften (theoretisch 192 Länder!) kennen - die meisten kennen ja noch nicht einmal die deutschen/europäischen...

3.) Ein Versandhändler in DE kann i.d.R. keine schweizerische MWSt. berechnen, da er sie ja nicht abführen kann, es sei denn, er hat eine Schweizer Niederlassung oder Fiskalvertretung, was bei Onlineversendern aber wohl nicht der Fall ist. Innerhalb der EU wird er - bei Privatpersonen - immer die deutsche MWSt. abrechnen, da Privatpersonen seltenst über eine UStIdnr. verfügen und somit nicht sichergestellt ist, dass sie die Ware in ihrem Land nachversteuern.

Zeemo Geschrieben am 03 Dezember 2007



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28 Januar 2005
381 Beiträge
Sorry, schon wieder Doppelposting... mein Rechner macht mich wahnsinnig...

waldorf Geschrieben am 03 Dezember 2007



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23 Juli 2007
1705 Beiträge
Danke Zeemo,

Deine Ausführungen zu Punkt 2) leuchten mir ein. Ich finde es allesdings nicht o.k. (oder vielleicht schon wettbewerbswidrig ?), wenn der Onlinehändler nicht darauf hinweist, dass zusätzlich noch Abgaben und Kosten anfallen.

Zu 3.: Zumindest Satz 2 stimmt leider nicht.
Beim Versandhandel innerhalb der EU muss sich der Händler bei Überschreiten einer relativ niedrigen Schwelle im Bestimmungsland der Ware registrieren lassen, dort USt.-Meldungen und Intrastat abgeben (§ 3c UStG) und folglich mit lokaler MWSt. fakturieren.

Airman2069 Geschrieben am 03 Dezember 2007



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15 Oktober 2007
74 Beiträge
waldorf wrote:
Danke Zeemo,

Zu 3.: Zumindest Satz 2 stimmt leider nicht.
Beim Versandhandel innerhalb der EU muss sich der Händler bei Überschreiten einer relativ niedrigen Schwelle im Bestimmungsland der Ware registrieren lassen, dort USt.-Meldungen und Intrastat abgeben (§ 3c UStG) und folglich mit lokaler MWSt. fakturieren.

Doch, das sehe ich allerdings so wie Zeemo....

Wir reden hier von Privatpersonen. Meines Wissens nach ist die Instratanmeldung notwendig,
wenn innereuropäische Verkäufe OHNE MWSt fakturiert werden.
Dann müssen jeweils die USTID Nr. auf der VK Rechnung und in der INTRASTAT Anmeldung vermerkt sein.
Diese ist ja wohl nicht mehr und weniger als ein Instrument zur Verrechnung der gegenseitig nicht in Rechnung gestellten MWSt.

waldorf Geschrieben am 04 Dezember 2007



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23 Juli 2007
1705 Beiträge
Hallo Deemo,

tut mir leid - aber da bin ich mir sicher, dass ich 100 % Recht habe.
Grundsatz: MwSt. des Abgangslandes, aber bei Überschreiten einer Lieferschwelle (was in gewerbl. Fällen fast immer der Fall ist), Verlagerung des Leistungsortes in das Bestimmungsland mit den zuvor genannten umsatzsteuerl. Konsequenzen. Da die Intratstat an der USt. hängt, entstehen auch entsprechende stat. Meldepflichten.

Habe auf die Schnelle nur eine einigermassen allgemeinverständliche Infoquelle gefunden (die ist zwar von der österr. Wirtschaftskammer, das USt.-Recht ist aber EU-weit einheitlich) :

"Der Versandhandel
Werden Gegenstände aus einem EU-Land in ein anderes EU-Land an nachfolgende Abnehmer durch einen österreichischen Lieferer oder seinen Beauftragten befördert oder versendet, so ist die Lieferung dort zu versteuern, wo die Beförderung oder Versendung beginnt (also in Österreich).

Abnehmerkreis im Versandhandel:
• Private,
• Unternehmer, die den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwerben,

Beispiel:
Eine deutsche Privatperson bestellt einen Gegenstand bei einem österreichischen Unternehmer, welcher diesen nach Deutschland versendet.
Da die Versendung in Österreich beginnt, ist die Lieferung auch in Österreich zu versteuern. Der österreichische Lieferant legt seine Rechnung mit 20% österreichischer Umsatzsteuer.

Anwendung der Versandhandelsregelung
Überschreitet der liefernde Unternehmer im jeweiligen Bestimmungsland die Lieferschwelle, so kommt die Versandhandelsregelung zur Anwendung. Der Lieferort verlagert sich an jenen Ort, wo die Beförderung oder Versendung endet (also in den Bestimmungsmitgliedstaat).
Beispiel:
Ein österreichisches Versandhandelsunternehmen versendet Gegenstände an Privatpersonen in Spanien. Die Lieferschwelle in Spanien (€ 35.000,--) wird überschritten.
Der Lieferort verlagert sich von Österreich nach Spanien (an das Ende der Versendung). Der österreichische Unternehmer muss sich in Spanien umsatzsteuerlich registrieren lassen. Die Rechnungen an die spanischen Privatpersonen sind mit spanischer Umsatzsteuer auszustellen.

holliehan Geschrieben am 04 Dezember 2007



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01 August 2007
62 Beiträge
Zunächst mal die Definition:
de.wikipedia.org/wiki/Versandkosten
Dann beziehe ich mich NUR auf die Fragestellung "Versandkostenfreie Lieferungen in die CH" (und nicht auf innergemeinschaftliche Lieferungen, z.B. AT, SP usw.):
1.) Die Lieferung erfolgt ohne Berechnung der deutschen oder schweizerischen Umsatzsteuer, die schweizerische wird ggf. an der Grenze erhoben. Diese sowie ggf. Zölle wird der Dienstleister beim Warenempfänger in CH erheben, wie auch die Kosten für die Zollabfertigung (die manchmal ja bei den Dienstleistern nicht separat aufgeführt sind, sondern in den Tarifen eingepflegt sind).
2.) Für die Rückabwicklung kann das deutsche Versandhandelsrecht NICHT angewendet werden, also bleibt der Kunde in der Schweiz auch hier auf den Rücksendekosten samt Zoll-Rückabwicklung sitzen.
Wenn aus o.a. Gründen die Rückläufe aus CH im Gegensatz zum Handel innerhalb der EU nahe 0 liegen, warum soll sich das nicht rechnen?
Bestell doch mal was direkt in Hongkong, dann verstehst Du meine Argumentation....

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